Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung
Details
- ID
- 20140470
- Title
- Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung
- Description
- InitialSituation
- <p><b>Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 23.02.2021</b></p><p><b>Annahme unbestrittener Änderungen des Stiftungsrechts </b>(<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20140470">14.470</a>)</p><p>Das Stiftungsrecht wird geringfügig geändert. Die Kommission beschloss an ihrer Sitzung vom 3. September 2020, nur die unbestrittenen Punkte betreffend die Optimierung der Stifterrechte und die Vereinfachung von Änderungen der Stiftungsurkunde in die Vorlage aufzunehmen, nachdem sie zuvor von den Vernehmlassungsergebnissen Kenntnis genommen hatte. An ihrer heutigen Sitzung hat die RK-S den Entwurf zur Änderung des Zivilgesetzbuches und den dazugehörigen Bericht mit 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen (<a href="https://www.parlament.ch/centers/documents/_layouts/15/DocIdRedir.aspx?ID=DOCID-1-10318">Entwurf</a>, <a href="https://www.parlament.ch/centers/documents/_layouts/15/DocIdRedir.aspx?ID=DOCID-1-10317">Bericht</a>). Die Vorlage wird nun an den Bundesrat zur Stellungnahme und an den Ständerat zur Beratung überwiesen.</p><p></p><p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 12.05.2021</b></p><p><b>Bundesrat unterstützt die Stärkung des Stiftungsstandortes Schweiz</b></p><p><b>Der Bundesrat ist wie die Rechtskommission des Ständerats (RK-S) der Ansicht, dass der Stiftungsstandort Schweiz gestärkt werden soll. Er unterstützt deshalb eine entsprechende parlamentarische Initiative, wie er an seiner Sitzung vom 12. Mai 2021 festgehalten hat. Demnach soll eine unwesentliche Änderung der Stiftungsurkunde künftig einfacher vorgenommen werden können.</b></p><p>Ist eine Stiftung errichtet worden, so kann die entsprechende Stiftungsurkunde grundsätzlich nachträglich nicht mehr abgeändert werden. Möglich sind aber unwesentliche Änderungen, sofern die Änderung keine Rechte Dritter beeinträchtigt und ein triftiger Grund vorliegt. Namentlich handelt es sich bei solchen Änderungen um geringfügige Anpassungen hinsichtlich Zweck oder Organisation der Stiftung.</p><p>In diesen Punkten ist die Rechtsform der Stiftung nach Ansicht der RK-S im geltendem Recht wenig flexibel ausgestaltet. Damit entspricht sie den Bedürfnissen des Stiftungssektors nicht mehr. Mit der parlamentarischen Initiative 14.470 will die RK-S dies ändern. Künftig soll für eine unwesentliche Anpassung der Stiftungsurkunde nur noch ein sachlicher Grund verlangt werden. Zudem wird vorgeschlagen, dass eine solche Änderung in der ganzen Schweiz nicht mehr notariell zu beurkunden ist.</p><p>Der Bundesrat hat sich in den vergangenen Jahren wiederholt dafür ausgesprochen, den Stiftungsstandort Schweiz zu stärken. In seiner Stellungnahme begrüsst er deshalb den klaren Entscheid der RK-S, das geltende Recht in diesem Bereich zu modernisieren.</p>
- Objectives
-
-
- Number
- 0
- Text
- Resolutions
-
Date Council Text 03.11.2015 0 Folge geben (Erstrat) 03.11.2015 0 Folge geben (Erstrat) 03.11.2016 0 Keine Zustimmung 03.11.2016 0 Keine Zustimmung 12.09.2017 2 Folge gegeben 19.10.2017 0 Folge geben (Erstrat) 19.10.2017 0 Folge geben (Erstrat)
-
- Number
- 1
- Text
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Schweizer Stiftungsstandort, Stärkung)
- Resolutions
-
Date Council Text 16.09.2019 2 Fristverlängerung 16.09.2019 0 Bis zur Herbstsession 2021. 10.06.2021 2 Beschluss gemäss Entwurf 14.09.2021 1 Abweichung 22.09.2021 2 Abweichung 06.12.2021 1 Abweichung 08.12.2021 2 Abweichung 13.12.2021 1 Zustimmung 17.12.2021 2 Annahme in der Schlussabstimmung 17.12.2021 1 Annahme in der Schlussabstimmung
-
- Proceedings
- <p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 10.06.2021</b></p><p><b>Ständerat will Stiftungsrecht punktuell modernisieren</b></p><p><b>Der Ständerat hat am Donnerstag Änderungen im Stiftungsrecht zugestimmt. Mit der Modernisierung sollen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Stiftungen verbessert und der Stiftungsstandort Schweiz gestärkt werden.</b></p><p>Bei den Anpassungen handle es sich nur um punktuelle Änderungen, sagte Beat Rieder (Mitte/VS) für die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S). Die Kommission arbeitete den Gesetzesentwurf aus. Angestossen wurde die Revision mit einem Vorstoss von alt Ständerat Werner Luginbühl (BDP/BE).</p><p>Neu sollen Änderungen der Stiftungsurkunde zum Zweck oder der Organisation einer Stiftung mit der Angabe eines sachlichen Grundes möglich sein. Zudem soll eine solche Änderung nicht mehr notariell beurkundet werden müssen. So sollen Stiftungen flexibler werden und der Stiftungsstandort Schweiz attraktiver. Heute sind die Hürden für eine Änderung der Stiftungsurkunde viel höher und in den Kantonen unterschiedlich geregelt. Neu wird also eine schweizweite Regelung eingeführt.</p><p>Mit einem Minderheitsantrag wollte Othmar Reichmuth (Mitte/SZ) erreichen, dass die Kontrolle über die Stiftungen ausgebaut wird. Dieser Antrag wurde jedoch deutlich abgelehnt. Die Aufsicht sei ausreichend geregelt, befand eine Mehrheit.</p><p>Der Bundesrat habe sich in den vergangenen Jahren wiederholt dafür ausgesprochen, den Stiftungsstandort Schweiz zu stärken, sagte Justizministerin Karin Keller-Sutter im Rat. Der Entwurf sei auch in der Vernehmlassung gut aufgenommen worden.</p><p>Der Ständerat nahm die Änderungen ohne Gegenstimme an.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 14.09.2021</b></p><p><b>Schweizer Stiftungsrecht wird punktuell modernisiert</b></p><p><b>Das Parlament modernisiert das Stiftungsrecht. Nach dem Ständerat hat am Dienstag auch der Nationalrat punktuellen Änderungen zugestimmt. Mit der "Mini-Modernisierung" sollen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Stiftungen verbessert und der Stiftungsstandort Schweiz gestärkt werden.</b></p><p>Der Nationalrat stimmte den Änderungen im Stiftungsrecht mit 188 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung zu. Es handle sich um eine sinnvolle "Mini-Modernisierung", die keine Probleme schaffe und zu einer Verbesserung für die in der Schweiz wichtigen Stiftungen führe, hiess es im Rat. In der Schweiz gibt es demnach über 13'000 Stiftungen, die rund 100 Milliarden Franken verwalten.</p><p>Über das Geschäft muss noch einmal der Ständerat befinden, weil der Nationalrat den Kreis der Beschwerdelegitimierten erweitert hat. Demnach sollen alle, die ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit den Gesetzen und der Stiftungsurkunde in Einklang steht, gegen "Handlungen und Unterlassungen" der Stiftungsrätinnen und -räte Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben können. Das war bislang nicht möglich.</p><p>Zudem soll im Gesetz festgehalten werden, dass Stiftungsräte von Stiftungen, die steuerlich befreit sind, eine "angemessene Entschädigung" erhalten können. Damit werde der zunehmenden Professionalisierung der Stiftungen und dazugehörigen Ämtern entsprochen, sagte Beat Flach (GLP/AG). Im Moment ist dies in den Kantonen unterschiedlich geregelt, das werde nun mit einer schweizweiten Lösung geregelt.</p><p><b></b></p><p>Einfachere Änderungen möglich</p><p>Mit der "Mini-Reform" sollen Änderungen der Stiftungsurkunde zum Zweck oder der Organisation einer Stiftung mit der Angabe eines einfachen, sachlichen Grundes möglich sein. Bislang musste der Grund ein triftiger sein. Zudem soll eine solche Änderung nicht mehr notariell beurkundet werden müssen. So sollen Stiftungen flexibler und der Stiftungsstandort Schweiz attraktiver werden.</p><p>Der Bundesrat ist einverstanden mit der Vorlage. Die Regierung habe sich in den vergangenen Jahren wiederholt dafür ausgesprochen, den Stiftungsstandort Schweiz zu stärken, sagte Justizministerin Karin Keller-Sutter im Rat.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 22.09.2021</b></p><p><b>Noch zwei Differenzen bei Modernisierung des Stiftungsrechts</b></p><p><b>Bei der Modernisierung des Schweizer Stiftungsrechts gibt es noch zwei Differenzen. Der Ständerat hat am Dienstag an den Vorschlägen des Nationalrats zu wenige genaue Definitionen und die Schaffung eines Missbrauchspotentials von Stiftungsgeldern bemängelt.</b></p><p>Der Nationalrat hatte in seiner Beratungsrunde vergangene Woche den Kreis der Beschwerdelegitimierten erweitert. So sollen alle, die ein "berechtigtes Kontrollinteresse" daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit den Gesetzen und der Stiftungsurkunde in Einklang steht, gegen "Handlungen und Unterlassungen" der Stiftungsrätinnen und -räte Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben können. Das war bislang nicht möglich.</p><p>Der Ständerat wollte dem nicht folgen. Der Begriff des "berechtigen Kontrollinteresses" sei der Kommission zu wenig genau definiert, sagte Kommissionssprecher Beat Rieder (Mitte/VS). Die Kommission sehe zudem keinen Anlass, das bisherige Beschwerderecht und die Aufsicht über die Stiftungen in Frage zu stellen.</p><p></p><p>"Angemessene Entschädigung" umstritten</p><p>Zudem soll nach Ansicht des Nationalrats im Gesetz festgehalten werden, dass Stiftungsräte, die steuerlich befreit sind, eine "angemessene Entschädigung" erhalten können. Damit werde der zunehmenden Professionalisierung der Stiftungen und dazugehörigen Ämtern entsprochen, hiess es im Nationalrat. Im Moment ist dies in den Kantonen unterschiedlich geregelt.</p><p>Eine solche Massnahme berge das Risiko, dass Gelder der Stiftungen bei den zweckmässigen Einsätzen fehlen würden, sagte Rieder. Es bestehe ein Missbrauchspotential. Bereits nach geltender Praxis würden angemessene Entschädigungen in Stiftungen akzeptiert und die Kantone hätten hier Handlungsspielraum. Und am Grundsatz der Ehrenamtlichkeit solle festgehalten werden.</p><p>Der Bundesrat ist der gleichen Meinung wie der Ständerat, wie Justizministerin Karin Keller-Sutter im Rat sagte.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 06.12.2021</b></p><p><b>Weiterhin zwei Differenzen bei Modernisierung des Stiftungsrechts</b></p><p><b>Bei der Modernisierung des Schweizer Stiftungsrechts bleibt es auch nach den neusten Beratungen im Nationalrat bei zwei Differenzen. Sie betreffen die Ausgestaltung des Beschwerderechts und die Entschädigung von Stiftungsratsmitgliedern.</b></p><p>Der Nationalrat hielt an der Erweiterung des Kreises der Beschwerdelegitimierten mit 108 zu 79 Stimmen fest. Ebenso blieb er mit 121 zu 69 Stimmen bei seiner Ansicht, dass Stiftungsräte künftig eine angemessene Entschädigung zu Gute haben sollen.</p><p>Beim Beschwerderecht war der Begriff des "berechtigten Kontrollinteresses" dem Ständerat zu wenig genau definiert. Der Nationalrat überwies nun den Passus, der es Stiftern, Begünstigten, Gläubigern der Stiftung, Stiftungsratsmitgliedern oder Spendern oder ihnen nahestehenden Personen das Beschwerderecht einräumen will.</p><p>Eine Konkretisierung mache Sinn, meinte Beat Flach (GLP/AG), da Stiftungen im Gegensatz zu anderen Organisationsformen keine Generalversammlungen mit allen Mitgliedern abhalten würden. Das Beschwerderecht sei heute zu eng gefasst, sekundierte Parteikollegin Judith Bellaiche (GLP/ZH).</p><p></p><p>Störpotenzial und Beschwerdeflut</p><p>Der Ständerat wollte hier bisher an der geltenden Gesetzgebung festhalten. Das Störpotenzial und die Einmischung in die reguläre Stiftungstätigkeit werde sonst zu gross, sagte Hans-Ueli Vogt (SVP/ZH), der sich für die Lösung der kleine Kammer stark machte. Eine Beschwerdeflut sei nicht auszuschliessen.</p><p>Nach Ansicht der Mehrheit des Nationalrats soll weiter in die Revision einfliessen, dass Stiftungsräte, die auch künftig steuerbefreit wären, trotzdem eine "angemessene Entschädigung" erhalten können. Letztlich gehe es um die Frage, wie professionell Stiftungsräte zusammengesetzt sein sollen, die zum Teil grosse Vermögen verwalten würden, warb Beat Flach (GLP/AG) für diese Lösung.</p><p>Stiftungen hätten bereits heute entsprechenden Handlungsspielraum, wandte sich Florence Brenzikofer (Grüne/BL) gegen die Festschreibung im Gesetz. Entschädigungsexzesse seien sonst nicht ausgeschlossen und es könnten Gelder zweckentfremdet werden. Zudem sei auch die Mehrheit der Kantone dagegen. Bereits nach geltender Praxis würden angemessene Entschädigungen in Stiftungen akzeptiert und die Kantone hätten hier Handlungsspielraum.</p><p></p><p>Stiftungsstandort stärken</p><p>Mit der "Mini-Modernisierung" sollen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Stiftungen verbessert und der Stiftungsstandort Schweiz gestärkt werden. In der Schweiz gibt es über 13'000 Stiftungen, die rund 100 Milliarden Franken verwalten.</p><p>Die Revision war in den Räten grundsätzlich unumstritten. Mit dieser sollen etwa Änderungen der Stiftungsurkunde zum Zweck oder der Organisation einer Stiftung mit der Angabe eines einfachen, sachlichen Grundes möglich sein. Zudem soll eine solche Änderung nicht mehr notariell beurkundet werden müssen. So sollen Stiftungen flexibler und der Stiftungsstandort Schweiz attraktiver werden.</p><p>Ausgearbeitet wurde die Vorlage von der Rechtskommission des Ständerats (RK-S). Angestossen worden war die Revision mit einem Vorstoss von alt Ständerat Werner Luginbühl (BDP/BE).</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 08.12.2021</b></p><p><b>Räte bei Modernisierung des Stiftungsrechts weiterhin uneins</b></p><p><b>Der Nationalrat muss sich erneut mit der Modernisierung des Schweizer Stiftungsrechts befassen. Der Ständerat hat am Mittwoch an zwei Differenzen festgehalten.</b></p><p>Offen sind noch zwei Fragen, jene des Beschwerderechts und jene der Entschädigung für Mitglieder von Stiftungsräten.</p><p>Im ersten Punkt machte die kleine Kammer einen Schritt auf den Nationalrat zu. Dieser möchte im Gesetz festhalten, dass "Stifter, Begünstigte, Gläubiger der Stiftung, Stiftungsratsmitglieder oder Spender oder ihnen nahestehende Personen" ein Beschwerderecht haben.</p><p>Ursprünglich sollte gemäss der kleinen Kammer die heutige restriktivere Regelung weiter gelten, wonach Personen mit einem "berechtigten Kontrollinteresse" ein Beschwerderecht haben.</p><p>Am Mittwoch übernahm der Ständerat aber mit 26 zu 17 Stimmen einen Kompromissvorschlag einer Minderheit seiner Rechtskommission. Demnach erhalten "Begünstigte oder Gläubiger einer Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder" ein Beschwerderecht.</p><p></p><p>Sorge um Ehrenamtlichkeit</p><p>Weiterhin ist der Ständerat dagegen, dass Stiftungsräte, die auch künftig steuerbefreit wären, gemäss Gesetz explizit eine "angemessene Entschädigung" erhalten können. Der Nationalrat will diese Bestimmung in die Revision einfliessen lassen.</p><p>Dies würde neue Probleme schaffen, sagte Mathias Zopfi (Grüne/GL). Der Vorschlag des Nationalrats höhle unter anderem das Prinzip der Ehrenamtlichkeit aus, sei unklar und schaffe ein Potenzial für Missbräuche. Zopfi wie auch Thomas Hefti (FDP/GL) verwiesen darauf, dass Entschädigungen schon heute möglich seien. Nur werde die Frage, was in diesem Bereich zulässig sei, der Praxis überlassen.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 13.12.2021</b></p><p><b>Revision des Stiftungsrechts steht</b></p><p><b>Die Modernisierung des Schweizer Stiftungsrechts ist unter Dach. Der Nationalrat hat am Montag die beiden verbliebenen Differenzen zum Ständerat ausgeräumt. Das Geschäft ist bereit für die Schlussabstimmung.</b></p><p>Strittig war zuletzt noch, wie Entschädigungen für Stiftungsräte gesetzlich geregelt werden sollen. Mit 113 zu 67 Stimmen bei 3 Enthaltungen folgte die grosse Kammer am Montag dem Antrag ihrer Rechtskommission (RK-N) und schloss sich dem Ständerat an.</p><p>Es wird nicht explizit im Gesetz festgehalten, dass Stiftungsräte, die auch künftig steuerbefreit wären, eine "angemessene Entschädigung" erhalten können. Der Nationalrat ist in dieser Frage auf die Linie des Ständerats eingeschwenkt.</p><p>Die kleine Kammer hatte kritisiert, die Formulierung sei unklar und schaffe ein Potenzial für Missbräuche. Zudem seien Entschädigungen schon heute möglich. Nur werde die Frage, was in diesem Bereich zulässig sei, der Praxis überlassen.</p><p>In der Frage des Beschwerderechts war der Ständerat in der vergangenen Woche dem Nationalrat entgegengekommen. Demnach erhalten "Begünstigte oder Gläubiger einer Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder" ein Beschwerderecht.</p><p>Diesen Kompromiss akzeptierte nun auch der Nationalrat. Ursprünglich wollte er im Gesetz festhalten, dass "Stifter, Begünstigte, Gläubiger der Stiftung, Stiftungsratsmitglieder oder Spender oder ihnen nahestehende Personen" ein Beschwerderecht haben. Dem Ständerat war dies zu breit gefasst.</p><p>Mit der Revision sollen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Stiftungen verbessert und der Stiftungsstandort Schweiz gestärkt werden. In der Schweiz gibt es über 13'000 Stiftungen, die rund hundert Milliarden Franken verwalten.</p><p>Die Vorlage war in den Räten grundsätzlich unumstritten. Mit dieser sollen etwa Änderungen der Stiftungsurkunde zum Zweck oder der Organisation einer Stiftung mit der Angabe eines einfachen, sachlichen Grundes möglich sein.</p>
- Updated
- 09.04.2025 00:29