Freizügigkeitsgesetz. Ansprüche bei Wahl der Anlagestrategie durch die versicherte Person

Details

ID
20150018
Title
Freizügigkeitsgesetz. Ansprüche bei Wahl der Anlagestrategie durch die versicherte Person
Description
Botschaft vom 11. Februar 2015 zu einer Änderung des Freizügigkeitsgesetzes (Ansprüche bei Wahl der Anlagestrategie durch die versicherte Person)
InitialSituation
<p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 11.02.2015</b></p><p><b>Versicherte sollen das Risiko ihrer freigewählten Anlagestrategie selber tragen</b></p><p><b>Der Bundesrat hat die Botschaft zur Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes ans Parlament überwiesen. Neu sollen Versicherte in der zweiten Säule, welche für den überobligatorischen Teil ihres Vorsorgekapitals die Anlagestrategie selber wählen können, in jedem Fall nur den effektiven Wert des Vorsorgeguthabens erhalten. Dies gilt auch für den Fall, wenn zum Zeitpunkt des Austritts aus der Vorsorgeeinrichtung ein Anlageverlust resultiert.</b></p><p>Die Änderung betrifft ausschliesslich Personen mit einem Jahreslohn von über 126'900 Franken, die den überobligatorischen Teil ihres Vorsorgekapitals bei Vorsorgeeinrichtungen versichern, die lediglich im überobligatorischen Teil tätig sind. Nur solche Einrichtungen dürfen ihren Versicherten eine frei wählbare Anlagestrategie anbieten.</p><p>Bei einem Austritt muss eine solche Vorsorgeeinrichtung in Zukunft nur noch den effektiven Wert des Vorsorgeguthabens zum Zeitpunkt des Austritts mitgeben und nicht wie bisher einen gesetzlich garantierten Mindestbetrag. Führt eine Anlagestrategie zu Verlusten, müssen diese durch den Versicherten getragen werden, statt wie bisher durch die Vorsorgeeinrichtung und die verbleibenden Versicherten. Um trotzdem einen gewissen Schutz für die Versicherten zu wahren, müssen die Vorsorgeeinrichtungen mindestens eine Strategie mit risikoarmen Anlagen anbieten. Zudem müssen sie die Versicherten über die Risiken und Kosten ihrer Wahl umfassend informieren.</p><p></p><p>Ergebnisse der Vernehmlassung berücksichtigt</p><p>Der Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung wurde am 26. März 2014 vom Bundesrat verabschiedet. Die Vernehmlassung hatte gezeigt, dass ein grosses Interesse daran besteht, dass Versicherte in einem höheren Lohnbereich zwischen verschiedenen Anlagestrategien wählen können. Stark kritisiert wurde der Vorschlag, dass die Vorsorgeeinrichtungen mindestens eine Anlagestrategie anbieten müssen, welche die gesetzlichen Mindestleistungen beim Austritt aus der Einrichtung garantiert. Diese Bestimmung wurde deshalb nicht in den Gesetzesentwurf aufgenommen. Um Versicherten, die keine grossen Risiken eingehen wollen oder können, trotzdem einen gewissen Schutz zu gewährleisten, muss die Vorsorgeeinrichtung aber mindestens eine Strategie mit risikoarmen Anlagen anbieten. Nicht festgehalten hat der Bundesrat zudem an der Vorgabe, dass der Ehegatte oder der eingetragene Partner bei der Wahl einer Anlagestrategie schriftlich zustimmen muss.</p><p>Mit der neuen Bestimmung im Freizügigkeitsgesetz wird eine Motion von Nationalrat Jürg Stahl aus dem Jahr 2008 erfüllt. Damit wird eine Flexibilisierung bei den Vorsorgelösungen im höheren Lohnbereich ermöglicht.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 11. Februar 2015 zu einer Änderung des Freizügigkeitsgesetzes (Ansprüche bei Wahl der Anlagestrategie durch die versicherte Person)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG)
    Resolutions
    Date Council Text
    22.09.2015 1 Beschluss gemäss Entwurf
    30.11.2015 2 Zustimmung
    18.12.2015 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    18.12.2015 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p><b>Debatte im Nationalrat, 22.09.2015</b></p><p><b>Berufliche Vorsorge - Versicherte sollen Risiko für riskante Anlagen selbst tragen </b></p><p><b>(sda) In der beruflichen Vorsorge sollen Versicherte, welche die Anlagestrategie für ihr Vorsorgeguthaben selbst wählen, künftig auch das Risiko dafür tragen. Der Nationalrat hat am Dienstag eine Gesetzesrevision ohne Gegenstimmen angenommen.</b></p><p>Betroffen sind ausschliesslich Personen mit einem Jahreslohn von über 126'900 Franken und Vorsorgeeinrichtungen, die nur im überobligatorischen Teil tätig sind. Diese können ihre Versicherten zwischen unterschiedlichen Anlagestrategien wählen lassen.</p><p>Bei einem Austritt müssen sie den Versicherten heute aber den gesetzlich garantierten Mindestbetrag mitgeben. Hat die Anlagestrategie zu Verlusten geführt, kommen die Vorsorgeeinrichtung und die verbleibenden Versicherten dafür auf.</p><p></p><p>Konsequenzen tragen</p><p>Künftig soll nun jene Person das Risiko tragen, welche die Anlagestrategie gewählt hat. Die Versicherten sollen in jedem Fall den effektiven Wert des Vorsorgeguthabens zum Zeitpunkt des Austritts erhalten - auch wenn ein Verlust resultiert.</p><p>Damit die Versicherten trotzdem einen gewissen Schutz haben, soll den Vorsorgeeinrichtungen vorgeschrieben werden, mindestens eine Strategie mit risikoarmen Anlagen anzubieten. Was als "risikoarm" gilt, soll der Bundesrat auf Verordnungsebene definieren.</p><p></p><p>Umfassend informieren</p><p>Die Vorsorgeeinrichtungen müssen die Versicherten ferner umfassend über die Risiken und Kosten ihrer Wahl informieren. Sie haben dabei den Wissensstand, die Risikobereitschaft und die Risikofähigkeit der jeweiligen versicherten Person zu berücksichtigen. Die versicherte Person muss schriftlich bestätigen, dass sie von der Vorsorgeeinrichtung über all diese Punkte informiert wurde.</p><p>Die SP verlangte auch die Zustimmung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners bei der Wahl einer Anlagestrategie. Diese Personen trügen die finanziellen Konsequenzen mit, erklärte Silvia Schenker (SP/BS). Das Anliegen stiess im Rat zwar auf Verständnis. Die administrative Belastung wiege aber zu schwer, befand die Mehrheit. Der Antrag scheiterte schliesslich mit 122 zu 53 Stimmen.</p><p>Das Geschäft geht nun an den Ständerat.</p><p></p><p><b>Debatte im Ständerat, 30.11.2015</b></p><p><b>Berufliche Vorsorge - Versicherte sollen Risiko für riskante Anlagen selbst tragen </b></p><p><b>(sda) In der beruflichen Vorsorge sollen Versicherte, welche die Anlagestrategie für ihr Vorsorgeguthaben selbst wählen, künftig auch das Risiko dafür tragen. Nach dem Nationalrat hat sich am Montag der Ständerat mit 36 zu 0 Stimmen für die entsprechende Gesetzesrevision ausgesprochen.</b></p><p>Der Nationalrat hatte der Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes bereits in der Herbstsession zugestimmt. Die Sozialkommission des Ständerates hatte die Vorlage einstimmig verabschiedet.</p><p>Betroffen sind ausschliesslich Lohnanteile über dem Anderthalbfachen des oberen Grenzbetrages der obligatorischen beruflichen Vorsorge - derzeit 126'900 Franken - und Vorsorgeeinrichtungen, die nur im überobligatorischen Teil tätig sind. Diese können ihre Versicherten unter unterschiedlichen Anlagestrategien auswählen lassen.</p><p>Bei einem Austritt müssen sie den Versicherten heute aber den gesetzlich garantierten Mindestbetrag mitgeben. Hat die Anlagestrategie zu Verlusten geführt, kommen die Vorsorgeeinrichtung und die verbleibenden Versicherten dafür auf.</p><p>Künftig soll nun die Person das Risiko tragen, welche die Anlagestrategie gewählt hat. Die Versicherten sollen in jedem Fall den effektiven Wert des Vorsorgeguthabens zum Zeitpunkt des Austritts erhalten - auch wenn ein Verlust resultiert.</p><p>Damit die Versicherten trotzdem einen gewissen Schutz haben, soll den Vorsorgeeinrichtungen vorgeschrieben werden, mindestens eine Strategie mit risikoarmen Anlagen anzubieten. Was als "risikoarm" gilt, soll der Bundesrat auf Verordnungsebene definieren. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen die Versicherten ferner umfassend über die Risiken und Kosten ihrer Wahl informieren.</p>
Updated
09.04.2025 00:29

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