Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Protokoll Nr. 15. Genehmigung
Details
- ID
- 20150030
- Title
- Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Protokoll Nr. 15. Genehmigung
- Description
- Botschaft vom 6. März 2015 zur Genehmigung des Protokolls Nr. 15 über die Änderung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
- InitialSituation
- <p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 06.03.2015</b></p><p><b>EGMR: Effizienz steigern und Subsidiarität betonen</b></p><p><b>Die Funktionsfähigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) soll sichergestellt und verbessert werden. Der Bundesrat hat deshalb am Freitag die Botschaft zur Genehmigung des Protokolls Nr. 15 über die Änderung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verabschiedet. Das Protokoll Nr. 15 stärkt das Subsidiaritätsprinzip und den Ermessensspielraum der Vertragsstaaten.</b></p><p>Das Protokoll Nr. 15 fügt am Ende der Präambel der EMRK ein Bekenntnis zum Subsidiaritätsprinzip ein und weist auf den Ermessensspielraum der Vertragsstaaten hin. Die Ergänzung der Präambel nimmt Grundsätze auf, die der EGMR in seiner Rechtsprechung konkretisiert hat. Erstmals werden aber diese Grundsätze in der Konvention ausdrücklich erwähnt und damit gestärkt. Subsidiarität bedeutet, dass in erster Linie die Vertragsstaaten für die Einhaltung und Umsetzung der EMRK verantwortlich sind, ihnen dabei aber ein Ermessensspielraum zusteht. Der EGMR seinerseits legt die EMRK in letzter Instanz aus und schützt Personen, deren Rechte und Freiheiten innerstaatlich nicht beachtet werden.</p><p></p><p>Beschwerdefrist auf vier Monate verkürzt</p><p>Die weiteren Änderungen betreffen die Organisation und das Verfahren des EGMR. Die Frist für die Einreichung einer Beschwerde an den EGMR wird von sechs auf vier Monate nach dem endgültigen innerstaatlichen Urteil verkürzt. Zudem wird das Widerspruchsrecht der Parteien gegen die Abgabe eines Falles an die Grosse Kammer abgeschafft. Weiter müssen die als Richter und Richterinnen am EGMR kandidierenden Personen künftig jünger als 65 Jahre sein; hingegen entfällt die Beendigung der Amtszeit mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Schliesslich kann der EGMR eine Beschwerde für unzulässig erklären, wenn dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist - in Zukunft selbst wenn der Fall noch nicht von einem innerstaatlichen Gericht geprüft worden ist.</p><p>Das Protokoll Nr. 15 ist bisher von zehn Staaten ratifiziert und von 29 weiteren Staaten unterzeichnet worden (Stand: 4. März 2015). Es reiht sich ein in die langjährigen Bestrebungen, die Funktionsfähigkeit des überlasteten EGMR sicherzustellen und zu verbessern. Noch zuwarten will der Bundesrat mit der Ratifikation des Protokolls Nr. 16 zur EMRK, das die Kompetenz des EGMR zur Erstattung von Gutachten ausweitet. Nach seiner Ansicht ist es offen, wie sich das Protokoll Nr. 16 auf die Arbeitslast des EGMR auswirken wird. </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 6. März 2015 zur Genehmigung des Protokolls Nr. 15 über die Änderung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesbeschluss über die Genehmigung des Protokolls Nr. 15 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
- Resolutions
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Date Council Text 08.09.2015 1 Beschluss gemäss Entwurf 29.02.2016 2 Zustimmung 18.03.2016 1 Annahme in der Schlussabstimmung 18.03.2016 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p><b>Debatte im Nationalrat, 08.09.2015</b></p><p><b>Nationalrat für Zusatzprotokoll zu Menschenrechtskonvention </b></p><p><b>(sda) Ein Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat am Dienstag im Nationalrat zu einer Grundsatzdebatte über die Konvention geführt. Der Rat sprach sich schliesslich für die Genehmigung des Protokolls aus, gegen den Willen der SVP.</b></p><p>Mit dem Zusatzprotokoll Nr. 15 soll der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entlastet werden. Die wichtigste Änderung: Neu soll in der Präambel der EMRK ausdrücklich das Subsidiaritätsprinzip verankert werden.</p><p>Subsidiarität bedeutet, dass in erster Linie die Vertragsstaaten für die Einhaltung und Umsetzung der EMRK verantwortlich sind. Der EGMR legt die Menschenrechtskonvention in letzter Instanz aus und schützt Personen, deren Rechte und Freiheiten innerstaatlich nicht beachtet werden. Er kommt erst dann zum Zug, wenn nationale Gerichte bei der Sicherung der Menschenrechte versagen.</p><p></p><p>Ausufernde Urteile über alle Lebensbereiche</p><p>Das bringe nichts, damit werde bloss die gängige Praxis festgeschrieben, kritisierte Lukas Reimann (SVP/SG). Das Problem seien die "ausufernden Urteile über alle möglichen Lebensbereiche". Die Unabhängigkeit und Selbstbestimmung der Schweiz müssten wieder hergestellt werden.</p><p>Die SVP beantragte dem Rat zum einen, gar nicht erst auf die Vorlage einzutreten. Zum anderen wollte sie den Bundesrat beauftragen, sich für ein Zusatzprotokoll einzusetzen, welches als oberste und verbindliche Rechtsquelle die jeweiligen Verfassungen der Nationen festsetzt.</p><p></p><p>Unverständnis bei den anderen Fraktionen</p><p>Bei den anderen Fraktionen löste der Widerstand der SVP Unverständnis aus. Es entbehre nicht einer gewissen Ironie, dass ausgerechnet die SVP gegen die Stärkung des Subsidiaritätsprinzips sei, stellte Susanne Leutenegger Oberholzer (SP/BL) fest.</p><p>Zu erklären sei dies nur mit dem grundsätzlichen Widerstand der SVP gegen die Menschenrechtskonvention. Diese sei aber ein wichtiges Menschenrechtsinstrument. Beat Flach (GLP/AG) sagte, er verstehe den Kampf der SVP gegen die EMRK nicht. Diese schütze schliesslich den Bürger vor dem Staat.</p><p></p><p>"Werte, die auch die unseren sind"</p><p>Auch Justizministerin Simonetta Sommaruga zeigte sich erstaunt, dass ausgerechnet jene, die stets das forderten, was nun in der EMRK verankert werde, die Änderungen ablehnten. Diese lägen im Interesse der Schweiz. Weiter betonte die Bundespräsidentin, es gehe in der Menschenrechtskonvention um "Werte, die auch die unseren sind". Die Gegnerinnen und Gegner negierten die schmerzlichen Erfahrungen, die überhaupt zur EMRK geführt hätten.</p><p>Der Rat lehnte die Anträge der SVP ab und sprach sich mit 136 zu 46 Stimmen bei 2 Enthaltungen für die Genehmigung aus. Stimmt auch der Ständerat zu, kann die Schweiz das Zusatzprotokoll Nr. 15 ratifizieren.</p><p><b></b></p><p><b>Debatte im Ständerat, 29.02.2016</b></p><p><b>Ständerat befürwortet Zusatzprotokoll zu Menschenrechtskonvention </b></p><p><b>(sda) Die Schweiz kann ein weiteres Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifizieren. Nach dem Nationalrat hat sich auch der Ständerat für die Genehmigung des Protokolls ausgesprochen. Dieses will den Ermessensspielraum der Vertragsstaaten stärken und den Menschenrechtsgerichtshof in Strassburg entlasten.</b></p><p>Die kleine Kammer sprach sich am Montag oppositionslos für die Genehmigung des Protokolls Nummer 15 aus. Sie folgte damit dem Antrag ihrer Kommission für Rechtsfragen. Das Geschäft ist nun bereit für die Schlussabstimmung. Um in Kraft zu treten, muss das Protokoll von allen Vertragsstaaten ratifiziert werden.</p><p>Das Protokoll über die Änderung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beinhaltet verschiedene Ergänzungen. Am Ende der Präambel der Konvention soll neu ein Bekenntnis zum Subsidiaritätsprinzip und ein Verweis auf den Ermessensspielraum der Vertragsstaaten eingefügt werden.</p><p>Subsidiarität bedeutet, dass in erster Linie die Vertragsstaaten für die Einhaltung und Umsetzung der EMRK verantwortlich sind. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kommt erst dann zum Zug, wenn nationale Gerichte bei der Sicherung der Menschenrechte versagen.</p><p>Weitere Änderungen betreffen die Organisation und das Verfahren des Strassburger Gerichtshofs. Die Beschwerdefrist wird von sechs auf vier Monate verkürzt. Das Widerspruchsrecht gegen die Abgabe eines Falles an die Grosse Kammer wird abgeschafft.</p><p>Der Gerichtshof darf eine Beschwerde für unzulässig erklären, wenn dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist - in Zukunft ist dies auch dann möglich, wenn der Fall noch nicht von einem innerstaatlichen Gericht geprüft worden ist.</p><p>Die EMRK verkörpere Werte, die auch die unseren seien, hielt Justizministerin Simonetta Sommaruga fest. Der Grundrechtskatalog der Bundesverfassung sei von ihr massgeblich geprägt. Auch Ständerat Daniel Jositsch (SP/ZH) legte ein gutes Wort für die EMRK ein. Sie sei für den Schutz der Grundrechte von fundamentaler Tragweite, hielt der Jurist fest - auch wenn sie in jüngster Vergangenheit verschiedentlich in Frage gestellt worden sei.</p>
- Updated
- 09.04.2025 00:25