Elementarschadenversicherung durch private Versicherungsunternehmen. Abkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein

Details

ID
20150058
Title
Elementarschadenversicherung durch private Versicherungsunternehmen. Abkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein
Description
Botschaft vom 2. September 2015 zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die durch private Versicherungsunternehmen betriebene Elementarschadenversicherung
InitialSituation
<p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 02.09.2015</b></p><p><b>Bundesrat verabschiedet Botschaft zum Abkommen über die Elementarschadenversicherung mit Liechtenstein</b></p><p><b>Der Bundesrat hat heute dem Parlament die Botschaft über das mit Liechtenstein unterzeichnete Abkommen über die durch private Versicherungsunternehmen betriebene Elementarschadenversicherung (ESV-Abkommen) unterbreitet. Das Abkommen erhöht die Rechtssicherheit und die Transparenz im grenzüberschreitenden Versicherungsgeschäft. </b></p><p>Das Verhältnis zwischen der Schweiz und Liechtenstein im grenzüberschreitenden Versicherungsgeschäft ist grundsätzlich im Direktversicherungsabkommen vom 19. Dezember 1996 geregelt. Dieses Abkommen gewährleistet, dass sich ein Versicherer, der seinen Sitz in einem der beiden Staaten hat, im jeweils anderen Staat niederlassen kann und grenzüberschreitende Versicherungsdienstleistungen anbieten darf. Das neu abgeschlossene ESV-Abkommen ergänzt das erwähnte Direktversicherungsabkommen und erhöht die Rechtssicherheit sowie die Transparenz im grenzüberschreitenden Versicherungsgeschäft bei Elementarschäden. Elementarschäden sind Schäden, die durch Naturereignisse verursacht werden. </p><p>In den meisten Kantonen wird die Versicherung gegen Elementarschäden an Gebäuden durch kantonale Gebäudeversicherer mit Monopolstatus betrieben. In den übrigen Kantonen bieten private Unternehmen entsprechende Versicherungen an. Für diese privat organisierte Elementarschadenversicherung sorgt der sogenannte Solidaritätskreis dafür, dass vergleichbare Gefahren zu denselben Prämiensätzen versichert werden können. Das ESV-Abkommen nimmt Liechtenstein in diesen Solidaritätskreis auf.</p><p>Für die Schweizer Versicherungsnehmer wird es dabei zu keinen Tarifänderungen kommen. Der Vollzug des ESV-Abkommens erfolgt durch die Finanzmarktaufsichtsbehörden im Rahmen der bestehenden grenzüberschreitenden Aufsichtszusammenarbeit.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 2. September 2015 zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die durch private Versicherungsunternehmen betriebene Elementarschadenversicherung
    Resolutions
    Date Council Text
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    0
    Text
    Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die durch private Versicherungsunternehmen betriebene Elementarschadenversicherung
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die durch private Versicherungsunternehmen betriebene Elementarschadenversicherung
    Resolutions
    Date Council Text
    17.12.2015 1 Beschluss gemäss Entwurf
    01.03.2016 2 Zustimmung
    18.03.2016 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    18.03.2016 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
Updated
09.04.2025 00:13

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