Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und Finanzinstitutsgesetz (FINIG)
Details
- ID
- 20150073
- Title
- Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und Finanzinstitutsgesetz (FINIG)
- Description
- Botschaft vom 4. November 2015 zum Finanzdiensteistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)
- InitialSituation
- <p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 04.11.2015</b></p><p><b>Bundesrat verabschiedet Botschaft zum Finanzdienstleistungsgesetz und zum Finanzinstitutsgesetz </b></p><p><b>Der Bundesrat hat heute die Botschaft zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG) verabschiedet. Das FIDLEG regelt die Voraussetzungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen sowie das Anbieten von Finanzinstrumenten. Das FINIG sieht eine nach Tätigkeit abgestufte und differenzierte Aufsichtsregelung für bewilligungspflichtige Finanzinstitute vor. </b></p><p>Das FIDLEG dient neben der Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes vorab der Verbesserung des Kundenschutzes. Es enthält für alle gewerbsmässig auf dem Finanzplatz tätigen Finanzdienstleister Regeln über die Erbringung von Finanzdienstleistungen sowie das Anbieten von Finanzinstrumenten. Die vorgeschlagene Regelung berücksichtigt die verschiedenen Eigenschaften von Finanzdienstleistern und Finanzinstrumenten sowie die unterschiedlichen Bedürfnisse der verschiedenen Kundensegmente. Die Verbesserung des Kundenschutzes wird namentlich durch umfassende Transparenzbestimmungen erreicht, während auf Verbote verzichtet wird. </p><p>Sowohl das FIDLEG als auch das FINIG bauen auf den bestehenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften auf. Bewährte Vorschriften des geltenden Rechts werden übernommen und mit Neuerungen in den folgenden Bereichen zusammengeführt:</p><p></p><p>Finanzdienstleistungsgesetz</p><p>Das FIDLEG sieht eine Pflicht zur Aus- und Weiterbildung für Kundenberaterinnen und Kundenberater vor. Dabei obliegt es der Branche, im Rahmen der Selbstregulierung die Minimalanforderungen festzulegen. Der Umfang der Abklärungspflichten des Finanzdienstleisters bemisst sich nach der Art der Dienstleistung und ist modular aufgebaut. Bei reinen Ausführungsgeschäften oder bei Geschäften auf Veranlassung der Kundin oder des Kunden, die nicht im Rahmen einer Beratung erfolgen, muss der Finanzdienstleister keine Prüfung durchführen. Bei der Beratung der Kundin oder des Kunden im Zusammenhang mit einzelnen Transaktionen (transaktionsbezogene Anlageberatung) muss eine Angemessenheitsprüfung und bei einer Beratung unter Berücksichtigung des gesamten Kundenportfolio (portfoliobezogene Anlageberatung und Vermögensverwaltung) eine Eignungsprüfung durchgeführt werden. Darüber hinaus ist die Kundensegmentierung als dynamisches System ausgestaltet, bei dem unter bestimmten Voraussetzungen für den Kunden die Möglichkeit besteht, zwischen den Segmenten zu wechseln (Opting-System). Es werden zwei Hauptsegmente von Kundinnen und Kunden definiert, nämlich die Privatkunden und die professionellen Kunden, letztere mit einer Untergruppe der institutionellen Kunden. Die Verhaltens- und Produktvorschriften sind dem Schutzbedürfnis des jeweils angesprochenen Kundensegments angepasst. </p><p>Für sämtliche von Dritten erhaltenen Entschädigungen (wie Retrozessionen, Courtagen etc.) besteht eine aufsichtsrechtliche Informationspflicht. Einheitliche Regelungen werden auch bei der Prospektpflicht - hier mit weitreichenden Erleichterungen für KMU - sowie mit der Einführung eines Basisinformationsblattes vorgesehen. Um sicherstellen zu können, dass auch Kundenberaterinnen und Kundenberater von in der Schweiz nicht beaufsichtigten Finanzdienstleistern über die geforderten Voraussetzungen des FIDLEG für eine gewerbsmässige Finanzmarkttätigkeit in der Schweiz verfügen, müssen sie sich in ein Beraterregister eintragen lassen. </p><p>Auf die in der Vernehmlassung sehr umstrittenen Instrumente der Beweislastumkehr, des Prozesskostenfonds sowie des Schiedsgerichtes wird verzichtet, auf letztere zugunsten einer moderateren Kostenregelung. Die Regelung der kollektiven Rechtsdurchsetzung (Gruppenvergleichsverfahren und Verbandsklage) soll nicht auf Finanzdienstleister beschränkt sein, weshalb sie im Rahmen der Umsetzung der vom Parlament überwiesenen Motion 13.3931 (Birrer-Heimo) geprüft werden. Dagegen werden die Ombudsstellen gestärkt. Neu werden sich zudem sämtliche Finanzdienstleister einer bestehenden oder neu geschaffenen Ombudsstelle anschliessen müssen.</p><p></p><p>Finanzinstitutsgesetz</p><p>Mit dem FINIG wird eine differenzierte Aufsichtsregelung für Finanzinstitute (Vermögensverwalter, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitung und Wertpapierhaus) eingeführt. Die wesentliche Neuerung ist die prudenzielle Erfassung der Vermögensverwalter von individuellen Kundenvermögen, von Verwaltern von Vermögenswerten von Vorsorgeeinrichtungen und der Trustees dar. Dabei werden nicht alle Finanzinstitute von der FINMA überwacht. Die prudenzielle Aufsicht über die Vermögensverwalter von individuellen Kundenvermögen und Trustees erfolgt durch eine in ihrer Aufsichtstätigkeit unabhängigen Aufsichtsorganisation, wobei mehrere Aufsichtsorganisationen möglich sind. Beiden Aufsichtsbehörden wird im Bereich der Vermögensverwalter die Kompetenz eingeräumt, eine mehrjährige Prüfperiodizität abhängig vom Risiko und der Tätigkeit des Beaufsichtigten vorzusehen. Schliesslich führt das FINIG das System der Bewilligungskaskade ein. Die umfassendere Form der Bewilligung umfasst neu in der Regel auch die Bewilligungsformen, die für weniger weit gehende Tätigkeiten vorgesehen sind. </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 4. November 2015 zum Finanzdiensteistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG)
- Resolutions
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Date Council Text 14.12.2016 2 Beschluss abweichend vom Entwurf 13.09.2017 1 Abweichung 07.03.2018 2 Abweichung 29.05.2018 1 Abweichung 04.06.2018 2 Abweichung 12.06.2018 1 Zustimmung 15.06.2018 2 Annahme in der Schlussabstimmung 15.06.2018 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Number
- 2
- Text
- Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG)
- Resolutions
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Date Council Text 14.12.2016 2 Beschluss abweichend vom Entwurf 13.09.2017 1 Abweichung 07.03.2018 2 Abweichung 29.05.2018 1 Abweichung 04.06.2018 2 Abweichung 12.06.2018 1 Zustimmung 15.06.2018 2 Annahme in der Schlussabstimmung 15.06.2018 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Number
- 3
- Text
- Bundesgesetz über das Bankeninsolvenzrecht (Entwurf der WAK-S vom 03.11.2016)
- Resolutions
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Date Council Text 14.12.2016 2 Rückweisung an den Bundesrat 13.09.2017 1 Zustimmung zur Rückweisung an den Bundesrat 16.09.2021 2 Abschreibung 09.12.2021 1 Zustimmung
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- Number
- 4
- Text
- Bundesgesetz über die Genossenschaftsbanken (Entwurf der WAK-N vom 15.08.2017)
- Resolutions
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Date Council Text 13.09.2017 1 Rückweisung an den Bundesrat 07.03.2018 2 Durch die Beschlüsse bei Entwurf 2 wurde die Vorlage hinfällig.
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- Number
- 5
- Text
- Bundesgesetz über die Fintech-Unternehmen (Entwurf der Minderheit Jans der WAK-N vom 15.08.2017)
- Resolutions
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Date Council Text 13.09.2017 1 Nichteintreten (= erledigt).
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- Proceedings
- <p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 14.12.2016</b></p><p><b>Ständerat beschliesst neue Regeln zum Anlegerschutz </b></p><p><b>Der Anlegerschutz und die Aufsicht über die Finanzdienstleister sollen neu geregelt werden. Der Ständerat hat am Mittwoch als Erstrat zwei Gesetze gutgeheissen. Von den ursprünglichen Plänen ist allerdings nicht viel übrig geblieben.</b></p><p>In der Finanzkrise verloren viele Anleger ihr Vermögen, weil sie es in Finanzprodukte angelegt hatten, deren Risiken sie nicht kannten. Manche waren schlecht beraten worden.</p><p>Die EU beschloss daraufhin, den Anlegerschutz zu verbessern. Die Schweiz möchte nun erreichen, dass die EU ihre Regeln als gleichwertig anerkennt - eine Voraussetzung für den Marktzugang.</p><p></p><p>"Rückweisung light" erfolgreich</p><p>Die Gesetzesprojekte, die noch unter Finanzministerin Eveline Widmer-Schlumpf entstanden waren, stiessen in der Finanzbranche jedoch auf heftige Kritik. In der Folge brachte zunächst der Bundesrat und dann die Wirtschaftskommission des Ständerates Korrekturen an. Die Vertreter der bürgerlichen Parteien zeigten sich erfreut über das Resultat. </p><p>Die ursprüngliche Vorlage sei völlig ungeniessbar gewesen, sagte Hannes Germann (SVP/SH). Pirmin Bischof (CVP/SO) wies darauf hin, dass nach der "Rückweisung light" nun alle wichtigen Branchenorganisationen zufrieden seien. Das sei selten. Martin Schmid (FDP/GR) sieht den Grund darin, dass auf einen "Swiss finish" verzichtet worden sei.</p><p></p><p>Kundenschutz nicht verbessert</p><p>Enttäuscht zeigte sich die Ratslinke. Christian Levrat (SP/FR) erinnerte daran, dass es darum gegangen sei, die Kunden besser zu schützen. Dieses Ziel werde nun aber nicht erreicht. Auch enthalte die Vorlage keinerlei Verbesserungen für Geschädigte vor Gericht. Dabei seien sich nach dem Kollaps von Lehman Brothers alle einig gewesen, dass Änderungen nötig seien.</p><p>Levrat zog auch in Zweifel, dass die Regeln äquivalent mit jenen der EU sind. Und er kritisierte Finanzminister Ueli Maurer, der sich mit der Verwässerung einverstanden gezeigt habe. In der Kommission habe niemand die Position des Bundesrates vertreten, stellte Levrat fest. Maurer widersprach: Die Ziele des Bundesrates seien in den 300 Seiten nach wie vor enthalten.</p><p></p><p>Versicherer ausgenommen</p><p>Die SP beantragte Verschärfungen, unterlag aber fast durchs Band: Der Ständerat folgte beim Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) mehrheitlich seiner Kommission und entschied im Sinne der Branchenorganisationen.</p><p>So beschloss er, die Versicherer vom Geltungsbereich des FIDLEG auszunehmen. Damit komme man weg von der "All-Finanz-Fantasie", hiess es im Rat. Nötige Regulierungen seien im Versicherungsgesetz vorzunehmen.</p><p></p><p>Pflicht zur Information</p><p>Das FIDLEG regelt, wie die Kundinnen und Kunden über Finanzinstrumente informiert werden müssen. Die Bank, der Vermögensverwalter oder der Anlageberater muss ihre Kenntnisse, Erfahrungen und finanziellen Verhältnisse berücksichtigen. </p><p>Basisinformationsblätter zu Finanzinstrumenten sollen Privatkunden ermöglichen, die Produkte zu vergleichen und einen fundierten Anlageentscheid zu treffen. Vorgesehen sind ferner einheitliche Prospektanforderungen für sämtliche Effekten, die öffentlich angeboten oder an einem Handelsplatz gehandelt werden. </p><p></p><p>Beweislast umkehren</p><p>Enthält das Basisinformationsblatt oder der Prospekt unrichtige, irreführende oder widerrechtliche Informationen und wird der Kunde dadurch geschädigt, liegt die Beweislast künftig bei der Bank: Sie muss beweisen, dass sie keine Schuld trifft. Das beschloss der Rat mit 25 zu 11 Stimmen.</p><p>Hier hat sich der Vorschlag des Bundesrates durchgesetzt, für den sich neben den SP- auch die CVP-Vertreter einsetzten. Pirmin Bischof (CVP/SO) sprach von einer "Lex Lehman Brothers". Die Kommission hatte die Beweislast beim Kunden belassen wollen.</p><p></p><p>Prozesshürden bleiben</p><p>Verzichtet hatte der Bundesrat nach der Vernehmlassung auf Massnahmen, die dazu führen sollten, dass Geschädigte ihre Ansprüche einfacher vor Gericht durchsetzen können. Zur Diskussion standen Schiedsgerichte, Prozesskostenfonds und die Einführung von Gruppenvergleichsverfahren.</p><p>Der Ständerat will nun zusätzlich darauf verzichten, die Hürden für die Einleitung eines Zivilprozesses zu senken. Nach dem Vorschlag des Bundesrates würden Privatkunden von Prozesskostenvorschüssen befreit, und Finanzdienstleister müssten ihre Parteikosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens selber tragen.</p><p></p><p>Vermögensverwalter unter Aufsicht</p><p>Mit dem FINIG werden die unabhängigen Vermögensverwalter neu einer Aufsicht unterstellt. Die Aufsicht soll aber keiner Behörde obliegen, sondern Organisationen, die von der Finanzmarktaufsicht (FINMA) bewilligt und beaufsichtigt werden. </p><p>Der Kommissionssprecher sprach vom "verlängerten Arm der FINMA". Das Modell kombiniert aus Sicht des Ständerates die staatliche Aufsicht und die bewährte Selbstaufsicht. Mit diesem Kompromiss hatten sich die Branche und die FINMA einverstanden erklärt.</p><p></p><p>Rahmen für Fintech</p><p>Ergänzen will der Rat die neuen Gesetze mit einer rechtlichen Grundlage für Fintechunternehmen, die beispielsweise Apps für mobile Zahlungen anbieten. Für sie sollen nicht länger dieselben strengen Vorschriften gelten wie für Banken. Der Bundesrat strebt das ebenfalls an. Er hat das Finanzdepartement vor kurzem beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage dazu auszuarbeiten.</p><p>Zum Bankeninsolvenzrecht verlangt der Ständerat eine separate Vorlage. Er folgte seiner Kommission und beschloss, einen Teil der FINIG-Vorlage auszugliedern und an den Bundesrat zurückzuweisen. In der Gesamtabstimmung hiess der Ständerat das FIDLEG mit 4 und das FINIG mit 6 Gegenstimmen gut. </p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 13.09.2017</b></p><p><b>Parlament schwächt Regeln zum Anlegerschutz ab </b></p><p><b>Das Parlament will den Anlegerschutz und die Aufsicht über die Finanzdienstleister neu regeln. Der Nationalrat hat am Mittwoch als Zweitrat zwei Gesetze gutgeheissen. Von den ursprünglichen Plänen bleibt allerdings wenig übrig.</b></p><p>In der Finanzkrise verloren viele Anleger ihr Vermögen, weil sie es in Finanzprodukte angelegt hatten, deren Risiken sie nicht kannten. Die EU beschloss daraufhin, den Anlegerschutz zu verbessern. Die Schweiz möchte nun erreichen, dass die EU ihre Regeln als gleichwertig anerkennt - eine Voraussetzung für den Marktzugang.</p><p>Die Gesetzesprojekte stiessen in der Finanzbranche jedoch auf heftige Kritik. In der Folge brachten zunächst der Bundesrat und dann die Parlamentskommissionen Korrekturen an. Aus Sicht der Kritiker gehen die neuen Regeln nun hinter das geltende Recht zurück.</p><p>Der Anlegerschutz werde nicht gestärkt, sondern geschwächt, sagte Bankenrechtsprofessorin Susan Emmenegger in einem am Mittwoch in den Zeitungen "Tages-Anzeiger" und "Der Bund" veröffentlichten Interview. Auch in einem "NZZ"-Artikel hatte sie kritisiert, das Parlament demontiere den Anlegerschutz.</p><p></p><p>Trauerspiel in mehreren Akten</p><p>Im Nationalrat teilten die Vertreterinnen und Vertreter von SP, Grünen und Grünliberalen diese Einschätzung. Prisca Birrer-Heimo (SP/LU) bezeichnete den Prozess als "Trauerspiel in mehreren Akten". Hinter der Bühne hätten die Banken und Vermögensverwalter das grosse Geschütz aufgefahren. Es sei mehr als fraglich, ob die EU die Regeln als äquivalent anerkennen werde.</p><p>Die Redner der bürgerlichen Parteien zeigten sich dagegen zufrieden. Das Parlament habe die Vorlage entschlackt, sagte Leo Müller (CVP/LU). Der Finanzplatz dürfe nicht erstickt werden. Christian Lüscher (FDP/GE) sprach von einer befriedigenden Lösung ohne "swiss finish". Für die SVP geht die Regulierung nach wie vor zu weit, wie Thomas Matter (SVP/ZH) sagte.</p><p></p><p>Informationen für Anleger</p><p>In den Details folgte der Nationalrat beim Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) mehrheitlich seiner vorberatenden Kommission. Das FIDLEG regelt, wie Kundinnen und Kunden über Finanzinstrumente informiert werden müssen. </p><p>Basisinformationsblätter sollen ihnen ermöglichen, die Produkte zu vergleichen und einen fundierten Anlageentscheid zu treffen. Für die umfassenderen Prospekte werden einheitliche Anforderungen erlassen. Der Nationalrat hat nun aber die Ausnahmen erweitert.</p><p></p><p>Grosszügige Ausnahmen</p><p>Ein Prospekt soll nur dann erforderlich sein, wenn sich das öffentliche Angebot an mehr als 500 Anleger richtet oder 2,5 Millionen Franken in einem Jahr übersteigt. Gemäss Bundesrat und Ständerat läge die Grenze bei 150 Anlegern und 100'000 Franken. </p><p>Beim Basisinformationsblatt beschloss der Nationalrat eine Ausnahme für Vermögensverwalter. Zudem sollen die Finanzdienstleister den Kunden das Basisinformationsblatt nur dann vor Vertragsabschluss zur Verfügung stellen müssen, wenn sie ein Finanzinstrument persönlich empfehlen. Hier setzte sich eine SVP-Minderheit durch.</p><p></p><p>Reichtum als Kriterium</p><p>Die Finanzdienstleister müssen zwischen Privatkunden sowie professionellen und institutionellen Kunden unterscheiden. Vermögende Privatkunden können jedoch mit einem Opting-out erklären, dass sie als professionelle Kunden gelten wollen und somit weniger Schutz geniessen.</p><p>Als "vermögend" gilt, wer über ein Vermögen von mindestens 500'000 Franken verfügt und glaubhaft erklärt, dass er die nötigen Kenntnisse hat. Wer über ein Vermögen von mindestens 2 Millionen Franken verfügt, muss keine Kenntnisse vorweisen. Die Gegner einer solchen Regelung machten vergeblich geltend, Reichtum und Kompetenz seien nicht zwingend gekoppelt.</p><p></p><p>Tiefere Bussen</p><p>Enthält das Basisinformationsblatt oder der Prospekt unrichtige, irreführende oder widerrechtliche Informationen und wird der Kunde dadurch geschädigt, soll nach dem Willen des Nationalrates nur der Verfasser haften. Der Bundesrat und der Ständerat möchten alle Mitwirkenden haftbar machen, sofern sie nicht beweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Zudem will der Nationalrat die Bussen erheblich senken.</p><p>Weiter beschloss der Nationalrat zum Ärger der Ratslinken, dass für Finanzdienstleistungsverträge bei Haustürgeschäften kein Widerrufsrecht mehr bestehen soll. Finanzminister Ueli Maurer warnte vergeblich, das sei eine sensible Frage. Er bezeichnete es als "unangebracht", das Widerrufsrecht durch die Hintertür abzuschaffen.</p><p></p><p>Vorrang vor Privatrecht</p><p>Die generelle Sorgfaltspflicht der Finanzdienstleister haben die Räte gestrichen. Zudem haben sie eingefügt, dass das FIDLEG Vorrang vor den weitergehenden zivilrechtlichen Bestimmungen hat. Bankenrechtsprofessorin Emmenegger sieht vor allem darin eine Schwächung des Anlegerschutzes.</p><p>Auf die Linie des Bundesrats zurückgekehrt ist der Nationalrat bei der Aus- und Weiterbildung von Kundenberatern. Die Finanzdienstleister sollen Mindeststandards bestimmen. Kundenberater müssen sich künftig in ein Register eintragen, allerdings nicht jene ausländischer Finanzdienstleister.</p><p></p><p>Prozesshürden bleiben</p><p>Verzichtet hatte der Bundesrat nach der Vernehmlassung auf Massnahmen, die dazu führen sollten, dass Geschädigte ihre Ansprüche einfacher vor Gericht durchsetzen können. Das Parlament hat nun zusätzlich darauf verzichtet, die Hürden für die Einleitung eines Zivilprozesses zu senken.</p><p>Ferner haben die Räte die Versicherungen vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Nötige Regulierungen seien später im Versicherungsgesetz vorzunehmen, befand die Mehrheit. </p><p>Mit dem FINIG werden neu auch die unabhängigen Vermögensverwalter einer Aufsicht unterstellt. Diese obliegt aber nach dem Willen der Räte keiner staatlichen Behörde, sondern Organisationen, die von der Finanzmarktaufsicht (FINMA) bewilligt und beaufsichtigt werden.</p><p><b></b></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 07.03.2018</b></p><p><b>Ständerat will Sanktionen gegen Kleinkreditgeber nicht lockern </b></p><p><b>Der Ständerat will den Konsumentenschutz bei Kleinkrediten nicht schwächen. Er hat am Mittwoch den Vorschlag seiner vorberatenden Kommission abgelehnt, nur bei absichtlichen Verstössen der Kreditgeber scharfe Sanktionen vorzusehen.</b></p><p>Schuldenberatungsstellen hatten Alarm geschlagen. Sie befürchteten, mit einer Lockerung der Sanktionen würden Kleinkreditgeber bei der Prüfung der Kreditfähigkeit nachlässig, und noch mehr Menschen gerieten in die Schuldenfalle. Der Ständerat hat sich nun mit 26 zu 16 Stimmen bei 1 Enthaltung gegen eine Lockerung ausgesprochen.</p><p>Mit Kleinkrediten befasste sich der Rat im Rahmen der Beratungen zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und Finanzinstitutsgesetz (FINIG). Diese regeln den Anlegerschutz und die Aufsicht. Das Parlament beschloss aber, gleichzeitig die rechtlichen Grundlagen für Fintechunternehmen schaffen - darunter auch neue Geschäftsmodelle für Kleinkredite.</p><p>Der Nationalrat ging dabei vom geltenden Recht aus. Die Ständeratskommission dagegen wollte neu zwischen Absicht und Fahrlässigkeit unterscheiden. Kreditgebern sollte nur dann der Verlust der gesamten von ihr gewährten Kreditsumme drohen, wenn sie absichtlich und in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen zur Prüfung der Kreditfähigkeit verstossen.</p><p></p><p>Drastische Sanktionen</p><p>Auch in anderen Rechtsbereichen werde zwischen Absicht und Fahrlässigkeit unterschieden, argumentierte Kommissionssprecher Martin Schmid (FDP/GR). Zur Debatte stünden nur die drastischen Sanktionen bei einer Verletzung der Pflichten. Die Regeln bei der Kreditvergabe würden nicht aufgeweicht.</p><p>Ruedi Noser (FDP/ZH) sagte, das Parlament sollte neuen Playern eine Chance geben. Wenn es Missbrauch gebe, könne es wieder legiferieren. Finanzminister Ueli Maurer sprach sich ebenfalls für die Unterscheidung zwischen absichtlich und fahrlässig aus. Er wies aber darauf hin, dass die Frage in der Bundesverwaltung umstritten sei.</p><p></p><p>Noch mehr Überschuldung</p><p>Die Gegnerinnen und Gegner der Ratslinken und der CVP argumentierten, Sanktionen wären kaum noch möglich. "Wie will man die Absicht nachweisen?", fragte Christian Levrat (SP/FR). Anita Fetz (SP/BS) stellte fest, Sanktionen hätten auch präventive Wirkung.</p><p>Stefan Engler (CVP/GR) gab zu bedenken, schon mit dem geltenden Gesetz führten Kleinkredite in vielen Fällen zu Überschuldung. Nun könne man einwenden, die Betroffenen seien selber schuld. Doch die Regeln schützten auch die öffentliche Hand. Viele schöben nämlich andere Forderungen auf, um Raten zurückzahlen zu können, auch Krankenkassenprämien und Steuerrechnungen.</p><p></p><p>Branche zufrieden</p><p>Die Vorschläge des Bundesrates zum Anlegerschutz hatten National- und Ständerat in der ersten Beratungsrunde abgeschwächt. Die Vorlage sei stark verbessert worden, sagte Kommissionssprecher Schmid. Sie sei nun praxistauglich und KMU-freundlich. "Die betroffenen Branchen stehen dahinter."</p><p>Aus Sicht der Linken ist dagegen nicht viel übrig geblieben vom ursprünglichen Plan nach der Finanzkrise, den Anlegerschutz zu verbessern. National- und Ständerat sind sich noch nicht in allen Punkten einig. So will der Ständerat nicht, dass die Finanzdienstleister für die Aus- und Weiterbildung der Kundenberater branchenspezifische Mindeststandards bestimmen müssen.</p><p></p><p>Information der Kunden</p><p>Auch bei den Regeln zu Prospekten und Basisinformationsblättern über Finanzinstrumente haben sich die Räte noch nicht ganz geeinigt. Ein Prospekt soll nur dann erforderlich sein, wenn sich das öffentliche Angebot an mehr als 500 Anleger richtet. Umstritten ist aber, ab welchem Betrag eine Prospektpflicht gilt.</p><p>Nach dem Willen des Ständerates müsste der Gesamtwert in einem Jahr über 8 Millionen Franken betragen. Der Nationalrat hat sich für 2,5 Millionen Franken ausgesprochen. Festhalten will der Ständerat ferner an der Bestimmung, dass der Finanzdienstleister die Kunden informieren muss, wenn sich bei den Informationen wesentliche Änderungen ergeben.</p><p></p><p>Umstrittene Haftung</p><p>Enthält das Basisinformationsblatt oder der Prospekt unrichtige, irreführende oder widerrechtliche Informationen und wird der Kunde dadurch geschädigt, soll nach dem Willen des Ständerates jeder haften, der mitgewirkt hat, sofern er nicht nachweist, dass er die erforderliche Sorgfalt angewandt hat.</p><p>Gemäss Bundesrat müsste er beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Nach dem Willen des Nationalrates soll nur der Verfasser haften. Dabei gäbe es jedoch keine Möglichkeit für den Nachweis, dass ihn kein Verschulden treffe, sagte Schmid. Das sei nicht sachgerecht.</p><p></p><p>Widerrufsrecht bei Telefongeschäften</p><p>Abgelehnt hat der Ständerat eine neue Ausnahme beim Widerrufsrecht. Geht es nach dem Willen des Nationalrates, soll für Finanzdienstleistungsverträge bei Haustür- und Telefongeschäften kein Widerrufsrecht mehr bestehen.</p><p>Die Ständeratskommission schwächte die Bestimmung etwas ab: Die Regelung sollte nur gelten, wenn die Bank- oder Finanzdienstleistung bestehenden Kunden angeboten wird. Der Ständerat lehnte aber auch das ab, mit 23 zu 20 Stimmen bei 1 Enthaltung. Durchsetzen konnte sich hier die Ratslinke. Christian Levrat (SP/FR) und Anita Fetz (SP/BS) warnten, damit würde der Konsumentenschutz erheblich geschwächt.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 29.05.2018</b></p><p><b>Nationalrat will Widerrufsrecht bei Bankverträgen einschränken </b></p><p><b>Der Nationalrat will das Widerrufsrecht bei Telefongeschäften von Banken einschränken. Das hat er bei den Beratungen zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) beschlossen.</b></p><p>Die Räte nähern sich bei diesen Vorlagen zum Anlegerschutz und der Aufsicht über Finanzdienstleister einer Einigung. Einige Differenzen bleiben aber, darunter das Widerrufsrecht für Finanzdienstleistungsverträge bei Haustür- und Telefongeschäften.</p><p>Der Bundesrat und der Ständerat wollen daran nichts ändern. Der Nationalrat wollte das Widerrufsrecht in diesem Bereich zunächst abschaffen. Am Dienstag hat er nun einem Kompromissvorschlag seiner Kommission zugestimmt: Das Widerrufsrecht soll nur für bestehende Kunden abgeschafft werden. Neue Kunden könnten Verträge weiterhin während vierzehn Tagen widerrufen.</p><p></p><p>Weniger Konsumentenschutz</p><p>Damit bestehe genügend Schutz vor "überfallartigen Geschäftsabschlüssen", sagte Kommissionssprecher Beat Walti (FDP/ZH). Prisca Birrer-Heimo (SP/LU) widersprach: Der Konsumentenschutz würde erheblich geschwächt.</p><p>Künftig könnte der Kauf eines Staubsaugers widerrufen werden, nicht aber ein Bankvertrag, der über die finanzielle Situation der ganzen Familie entscheiden könne, sagte Birrer-Heimo. "Denken Sie auch an betagte Person, die sich je nach gesundheitlicher Situation schlecht wehren können, wenn sie überredet werden."</p><p>Auch Finanzminister Ueli Maurer sprach sich gegen die Einschränkung des Widerrufsrechts auf diesem Weg aus. Für eine solche Änderung sollte eine Vernehmlassung durchgeführt werden, sagte er. Der Nationalrat folgte aber mit 129 zu 58 Stimmen bei 3 Enthaltungen seiner Kommission.</p><p></p><p>Haftung umstritten</p><p>Umstritten bleibt ferner die Haftung. Enthält das Basisinformationsblatt oder der Prospekt zu einem Finanzprodukt unrichtige, irreführende oder widerrechtliche Informationen und wird der Kunde dadurch geschädigt, soll nach dem Willen des Ständerates jeder haften, der mitgewirkt hat - sofern er nicht nachweist, dass er dabei die erforderliche Sorgfalt angewandt hat. Mit der Version des Bundesrates hätte der Finanzdienstleister beweisen müssen, dass ihn keine Schuld trifft.</p><p>Der Nationalrat will die Beweislast nicht umkehren: Sie soll beim Geschädigten sein. Es gebe keinen Grund, von den allgemeinen Haftungsregeln abzuweichen, befanden die Vertreter der bürgerlichen Parteien. Mit der Umkehr der Beweislast würde eine Prozessflut drohen, sagte Leo Müller (CVP/LU). Ausserdem widerspreche eine solche Regelung dem Rechtsempfinden in der Schweiz.</p><p></p><p>Opfer chancenlos</p><p>Für eine Umkehr der Beweislast setzte sich Birrer-Heimo ein. Ohne würden Finanzdienstleister kaum je zur Rechenschaft gezogen, gab sie zu bedenken. Das hätten die Erfahrungen mit den Opfern von Lehman Brothers gezeigt. Der Rat folgte aber mit 127 zu 51 Stimmen bei 5 Enthaltungen seiner Kommission.</p><p>Für Verwirrung sorgte ein Votum von Finanzminister Maurer, wonach die Formulierung gemäss Nationalrat eine Kausalhaftung enthält, also eine verschuldensunabhängige Haftung. Gemäss dem Kommissionssprecher ist das nicht der Fall.</p><p></p><p>Keine Information bei Veränderungen</p><p>Differenzen bleiben auch bei der Pflicht der Finanzdienstleister zur Information von Kundinnen und Kunden. Der Nationalrat will nicht, dass Finanzdienstleister die Kunden informieren müssen, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben, etwa bezüglich des Anlagerisikos.</p><p>Der Rat beharrt darauf, eine entsprechende Klausel zu streichen. Das beschloss er mit 128 zu 49 Stimmen. Die Mehrheit befand, der Aufwand wäre zu grosse für die Finanzdienstleister. Hingegen möchte der Nationalrat, dass Finanzdienstleister Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung der Kundenberater festlegen.</p><p></p><p>Doch kein Vorrang vor Privatrecht</p><p>In anderen Punkten hat sich der Nationalrat stillschweigend dem Ständerat angeschlossen. So haben die Räte eine Bestimmung fallengelassen, wonach mit der Einhaltung des FIDLEG auch die zivilrechtlichen Pflichten erfüllt gewesen wären.</p><p>Beide Räte sind zur Version des Bundesrates zurückgekehrt und haben die Klausel gestrichen. Damit bleibt es bei der Zweiteilung von Zivil- und Aufsichtsrecht. Kritiker hatten moniert, mit der Bestimmung hätte das Aufsichtsrecht Vorrang vor dem Zivilrecht, was den Anlegerschutz erheblich schwächen würde.</p><p></p><p>Verbessert oder verwässert</p><p>Die Vorlagen gehen nun zurück an den Ständerat. Die Beurteilung gegen Ende der Beratungen fällt unterschiedlich aus. Die SVP hatte die Gesetze ursprünglich ablehnen wollen, steht nach diversen Änderungen nun aber dahinter, wie Thomas Matter (SVP/ZH) sagte.</p><p>Die Linke zweifelt dagegen, ob die Gesetze so noch äquivalent sind mit den Regelungen in der EU. Das Parlament habe die Vorlagen stark verwässert, kritisierte Birrer-Heimo. Der Anlegerschutz sei geschwächt statt gestärkt worden.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 04.06.2018</b></p><p><b>Beweislast bleibt bei geschädigten Anlegern </b></p><p><b>Beim Anlegerschutz nähern sich National- und Ständerat einer Einigung. Der Ständerat ist am Montag in einem wichtigen Punkt dem Nationalrat gefolgt: Die Beweislast liegt weiterhin bei geschädigten Anlegern und nicht bei der Bank.</b></p><p>Zur Debatte stand, wer haftet, wenn ein Prospekt oder ein Basisinformationsblatt zu einem Finanzprodukt unrichtige, irreführende oder widerrechtliche Informationen enthält und der Kunde dadurch geschädigt wird. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, dass jeder haftet, der dabei mitgewirkt hat - soweit er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Damit wäre die Beweislast umgekehrt worden.</p><p>Der Nationalrat wollte davon aber nichts wissen. Nun hat der Ständerat nachgegeben. Die Räte einigten sich auf folgende Regelung: Wer unrichtige, irreführende oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Angaben macht, ohne dabei die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, haftet dem Kunden für den Schaden.</p><p></p><p>Beweislast beim Geschädigten</p><p>Die Mehrheit befand, es gebe keinen Grund, von den allgemeinen Haftungsregeln abzuweichen. Im Nationalrat war auch vor einer Prozessflut gewarnt worden.</p><p>Für eine Umkehr der Beweislast setzte sich eine linke Minderheit ein. Anita Fetz (SP/BS) stellte fest, dem Gesetz werde "einer der letzten Zähne" gezogen. Sie erinnerte an die Erfahrungen mit Lehman Brothers. Es sei schlicht nicht möglich, einer Bank nachzuweisen, dass sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe. Der Rat lehnte den Antrag der Minderheit aber mit 26 zu 14 Stimmen bei einer Enthaltung ab.</p><p></p><p>Widerrufsrecht wird eingeschränkt</p><p>Auf die Linie des Nationalrates eingeschwenkt ist der Ständerat auch beim Widerrufsrecht: Für Verträge, die im Rahmen bestehender Finanzdienstleistungsverträge abgeschlossen werden, soll bei Haustür- und Telefongeschäften kein Widerrufsrecht mehr bestehen.</p><p>Ursprünglich wollte der Ständerat - wie der Bundesrat - nichts am vierzehntägigen Widerrufsrecht ändern, während der Nationalrat dieses in dem Bereich ganz abschaffen wollte. Nun hat der Ständerat einer Einschränkung des Widerrufsrecht zugestimmt, mit 31 zu 11 Stimmen.</p><p></p><p>Missbrauch verhindern</p><p>Aus Sicht der Mehrheit geht es darum, Missbrauch zu verhindern. Nach geltendem Recht könne jemand ein Börsengeschäft tätigen und bei sinkenden Kursen sein Widerrufsrecht geltend machen, gab Kommissionssprecher Martin Schmid (FDP/GR) zu bedenken.</p><p>Roberto Zanetti (SP/SO) erwiderte, mit der Änderung werde der Konsumentenschutz geschwächt. Das sei nicht das Ziel gewesen. Auch habe es dazu keine Vernehmlassung gegeben. Da der Nationalrat bei der Einschränkung des Widerrufsrecht etwas weiter gehen möchte als der Ständerat, wird er über diesen Punkt noch einmal befinden.</p><p></p><p>Weniger Informationspflichten</p><p>Ebenfalls nachgegeben hat der Ständerat bei den Informationspflichten. Die Räte haben diese abgeschwächt: Die Finanzdienstleister sollen die Kundinnen und Kunden nicht informieren müssen, wenn sich beispielsweise das Anlagerisiko bei einem Finanzinstrument nachträglich wesentlich ändert.</p><p>Ferner haben sich die Räte bei den Bussen geeinigt. In anderen Punkten hat der Ständerat an seiner Version festgehalten. So will er nicht, dass die Branche Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung der Kundenberater erlassen muss, die der Bundesrat als verbindlich erklären könnte.</p><p></p><p>Beteiligungskapital für Raiffeisen</p><p>Uneinig sind sich die Räte auch noch in der Frage, ob Genossenschaftsbanken wie Raiffeisen erlaubt werden soll, Beteiligungskapital aufzunehmen, um die Eigenkapitalbasis zu stärken. Der Ständerat beharrt darauf.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 12.06.2018</b></p><p><b>Neue Regeln zum Anlegerschutz sind unter Dach und Fach </b></p><p><b>Das Parlament hat den Anlegerschutz und die Aufsicht über die Finanzdienstleister neu geregelt. Der Nationalrat hat am Dienstag die letzten Differenzen zum Ständerat ausgeräumt.</b></p><p>Damit sind das Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg) und das Finanzinstitutsgesetz (Finig) bereit für die Schlussabstimmungen. Das Parlament zog den Vorlagen im Verlauf der Beratungen einige Zähne.</p><p>Die Linke zeigte sich deshalb am Ende enttäuscht. Die Gesetze dienten nun dem Schutz der Finanzbranche statt jenem der Anleger, sagte Prisca Birrer-Heimo (SP/LU). Aus Sicht der Rechten dagegen sind die Vorlagen stark verbessert worden. Die Branche stehe nun dahinter, hiess es.</p><p>Zuletzt war noch umstritten, ob die Branche Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung der Kundenberater erlassen soll. Der Nationalrat folgte dem Ständerat, der diese Klausel gestrichen hatte.</p><p>Ferner zeigte sich der Nationalrat einverstanden damit, dass Genossenschaftsbanken ermöglicht wird, Beteiligungskapital aufzunehmen, um die Eigenkapitalbasis zu stärken. Das betrifft heute einzig die Raiffeisen, die zu den systemrelevanten Banken zählt. Der Nationalrat hatte die Frage zunächst in einer separaten Vorlage regeln wollen.</p><p></p><p><b>Entwurf 3</b></p><p></p><p><b>Siehe: </b><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20200059">20.059</a><b> Bankengesetz. Änderung (Insolvenz, Einlagensicherung, Segregierung)</b></p>
- Updated
- 08.04.2025 23:58