KVG. Bestimmungen mit internationalem Bezug
Details
- ID
- 20150078
- Title
- KVG. Bestimmungen mit internationalem Bezug
- Description
- Botschaft vom 18. November 2015 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug)
- InitialSituation
- <p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 18.11.2015</b></p><p><b>Grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich dauerhaft ermöglichen </b></p><p><b>In grenznahen Regionen soll im Gesundheitswesen künftig dauerhaft grenzüberschreitend zusammengearbeitet werden können. Der Bundesrat hat zuhanden des Parlamentes eine entsprechende Gesetzesänderung verabschiedet. Weiter sollen alle in der Schweiz Versicherten im ambulanten Bereich ihren Arzt wie auch andere Leistungserbringer in der ganzen Schweiz frei wählen können, ohne dass ihnen dabei finanzielle Nachteile entstehen. </b></p><p>Seit dem Jahr 2006 kann die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP, Grundversicherung) im Rahmen von Pilotprojekten die Kosten von medizinischen Behandlungen im grenznahen Ausland übernehmen. Derzeit bestehen zwei solche Pilotprojekte im Raum Basel/Lörrach und St. Gallen/Liechtenstein. Mit der Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) sollen diese Projekte dauerhaft weitergeführt werden können. Zudem ermöglicht die neue Bestimmung künftig weitere neue Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Damit beinhaltet die KVG-Änderung eine gewisse Lockerung des Territorialitätsprinzips.</p><p>Neu wird bei Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie Rentnerinnen und Rentner und ihren Familienangehörigen, die über die OKP versichert sind und in einem EU- oder EFTA-Staat wohnen, geregelt, dass sie bei einer stationären Behandlung in der Schweiz unter den Listenspitälern frei wählen können. Bei den Grenzgängerinnen und Grenzgängern wird zudem höchstens der Tarif des Erwerbskantons übernommen, während bei den Rentnerinnen und Rentner der Bundesrat dafür einen Referenzkanton festlegt. </p><p>Zudem sollen alle in der Schweiz Versicherten im ambulanten Bereich ihren Arzt wie auch andere Leistungserbringer in der ganzen Schweiz frei wählen können, ohne dass ihnen dabei finanzielle Nachteile entstehen. Bisher musste die OKP die Kosten höchstens nach dem Tarif vergüten, der am Wohn- oder Arbeitsort eines Versicherten oder in dessen Umgebung gilt. Waren die Kosten für die Behandlung an einem anderen Ort höher, musste der Versicherte die Differenz selbst übernehmen. Bedingung für die Übernahme der vollen Kosten ist, dass der entsprechende Leistungserbringer zugelassen ist und der Patient oder die Patientin über ein OKP-Modell versichert ist, das eine freie Wahl zulässt.</p><p>Der Bundesrat hat die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Kenntnis genommen, die entsprechenden KVG-Änderungen verabschiedet und sie an das Parlament überwiesen.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 18. November 2015 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug)
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug)
- Resolutions
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Date Council Text 16.03.2016 2 Beschluss abweichend vom Entwurf 19.09.2016 1 Abweichung 21.09.2016 2 Zustimmung 30.09.2016 2 Annahme in der Schlussabstimmung 30.09.2016 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p><b>Debatte im Ständerat, 16.03.2016</b></p><p><b>Ständerat sagt Ja zu freier Arztwahl ohne finanzielle Einbussen </b></p><p><b>(sda) Versicherte sollen im ambulanten Bereich ihren Arzt in der Schweiz frei wählen können, ohne dass ihnen dadurch finanzielle Nachteile entstehen. Der Ständerat hat eine Revision des Krankenversicherungsgesetzes am Mittwoch als Erstrat einstimmig gutgeheissen.</b></p><p>Heute werden die Kosten höchstens nach dem Tarif vergütet, der am Wohnort oder am Arbeitsort eines Versicherten oder in dessen Umgebung gilt. Sind die Kosten für die Behandlung an einem anderen Ort höher, muss der Versicherte die Differenz übernehmen. Das soll nun mit der Gesetzesrevision geändert werden.</p><p>Gleichzeitig will der Bundesrat die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen verstärken. Heute kann die Grundversicherung die Kosten von medizinischen Behandlungen im grenznahen Ausland nur im Rahmen von befristeten Pilotprojekten übernehmen.</p><p>Zurzeit bestehen solche Projekte im Raum Basel/Lörrach und St. Gallen/Liechtenstein. Diese beiden Projekte funktionierten, sagte Gesundheitsminister Alain Berset. Die Revision würde die gesetzlichen Grundlagen für die Weiterführung der Projekte und für neue Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit schaffen.</p><p></p><p>Grenzgänger können Spital wählen</p><p>Weitere Änderungen betreffen Grenzgänger und andere Personen, die in einem EU-Staat wohnen und in der Schweiz versichert sind. Neu sollen Grenzgänger sowie Rentner und ihre Familienangehörigen bei einer stationären Behandlung in der Schweiz unter den Listenspitälern frei wählen können. Voraussetzung ist, dass sie über eine Grundversicherung verfügen und in einem EU- oder EFTA-Staat wohnen.</p><p>Gesetzlich regeln will der Bundesrat schliesslich, was geschieht, wenn Grenzgänger die Prämien nicht bezahlen. Für Versicherte, die in einem EU-Staat wohnen, in dem die unbezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen von den Krankenversicherern nicht eingefordert werden können, sollen die Kassen unter gewissen Voraussetzungen die Übernahme der Kosten für Leistungen aufschieben dürfen.</p><p>Der Ständerat schloss sich dem Entwurf des Bundesrats in allen Punkten diskussionslos an. </p><p></p><p><b>Debatte im Nationalrat, 19.09.2016</b></p><p><b>Parlament sagt Ja zu freier Arztwahl ohne finanzielle Einbussen </b></p><p><b>(sda) Versicherte sollen für ambulante Behandlungen ihren Arzt frei wählen können, ohne dass ihnen dadurch finanzielle Nachteile entstehen. Das hat nach dem Ständerat am Montag auch der Nationalrat mit einer Revision des Krankenversicherungsgesetzes oppositionslos gutgeheissen.</b></p><p>Heute werden die Kosten höchstens nach dem Tarif vergütet, der am Wohnort oder am Arbeitsort eines Versicherten oder in dessen Umgebung gilt. Sind die Kosten für die Behandlung an einem anderen Ort höher, müssen die Patienten die Differenz übernehmen.</p><p>Gleichzeitig will der Bundesrat die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen verstärken. Heute kann die Grundversicherung die Kosten von medizinischen Behandlungen im grenznahen Ausland nur im Rahmen von befristeten Pilotprojekten übernehmen.</p><p>Zurzeit bestehen solche Projekte im Raum Basel/Lörrach und St. Gallen/Liechtenstein. Diese beiden Projekte hätten sich bewährt und entsprächen einem Bedarf, sagte Gesundheitsminister Alain Berset. Bundesrat und Parlament haben nun die gesetzlichen Grundlagen für die Weiterführung der Projekte gelegt.</p><p></p><p>Grenzgänger können Spital wählen</p><p>Weitere Änderungen betreffen Personen, die in einem EU- oder EFTA-Staat wohnen und in der Schweiz versichert sind. Neu sollen Grenzgänger sowie Rentner und ihre Familienangehörigen bei einer stationären Behandlung in der Schweiz unter den Listenspitälern frei wählen können. Dabei soll aber höchstens der Tarif jenes Kantons übernommen werden, zu dem sie einen Anknüpfungspunkt haben.</p><p>In einem Punkt gibt es aber noch eine Differenz: Der Nationalrat will die Kantone verpflichten, für den kantonalen Anteil der Behandlungskosten von Versicherten mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat aufzukommen. Heute müssen Kantone nur Spitalbehandlungen von in ihrem Gebiet wohnenden Versicherten mitbezahlen.</p><p>Heinz Brand (SVP/GR) forderte, eine einheitliche Regelung für alle KVG-Versicherten zu treffen, also auch für die Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Die Kantone nähmen von diesen Personen ja auch Quellensteuern ein. "Deshalb müssen die Kantone auch diese Kosten übernehmen, so wie bei allen anderen Versicherten."</p><p>Das hatte der Bundesrat zunächst auch vorgeschlagen, nach der Vernehmlassung aber darauf verzichtet, weil eine Mehrheit der Kantone sich gewehrt hatte, wie Berset ausführte.</p><p>Für die Kantone ist der Beschluss des Nationalrats mit Kosten verbunden. 2014 wären es laut Berset rund 23 Millionen Franken gewesen, davon rund 11 Millionen für Kostenbeteiligungen zu Gunsten von Grenzgängern. </p><p></p><p><b>Debatte im Ständerat, 21.09.2016</b></p><p>(sda) Versicherte sollen für ambulante Behandlungen ihren Arzt frei wählen können, ohne dass ihnen dadurch finanzielle Nachteile entstehen. Das Parlament hat die letzte Differenz ausgeräumt und das geänderte Krankenversicherungsgesetz unter Dach und Fach gebracht. Heute werden die Kosten höchstens nach dem Tarif vergütet, der am Wohnort oder am Arbeitsort eines Versicherten oder in dessen Umgebung gilt. Gleichzeitig wird mit der Revision die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen verstärkt. Weitere Änderungen betreffen Personen, die in einem EU- oder EFTA-Staat wohnen und in der Schweiz versichert sind. Neu können Grenzgänger sowie Rentner und ihre Familienangehörigen bei einer stationären Behandlung in der Schweiz unter den Listenspitälern frei wählen. </p>
- Updated
- 09.04.2025 00:10