Zollrechtliche Massnahmen. Abkommen mit Norwegen

Details

ID
20160039
Title
Zollrechtliche Massnahmen. Abkommen mit Norwegen
Description
Botschaft vom 18. Mai 2016 zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Norwegen über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen
InitialSituation
<p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 18.05.2016</b></p><p><b>Zollabkommen mit Norwegen </b></p><p><b>Der Bundesrat hat heute die Botschaft zum Abkommen über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen mit Norwegen verabschiedet. Das Abkommen soll den reibungslosen Warenaustausch zwischen der Schweiz und Norwegen gewährleisten. Es muss vom Parlament noch genehmigt werden. </b></p><p>Seit 2011 verlangt die Europäische Union (EU) im Interesse der öffentlichen Sicherheit für alle Wareneinfuhren eine Vorausanmeldepflicht zur Nachvollziehbarkeit der internationalen Lieferkette. Sowohl die Schweiz als auch Norwegen haben mit der EU ein Abkommen über Zollerleichterungen und Zollsicherheit abgeschlossen, wonach im Warenverkehr mit der EU auf die Vorausanmeldepflicht verzichtet wird. Im Gegenzug wenden die Schweiz und Norwegen die Vorausanmeldepflicht gegenüber Drittstaaten an.</p><p>Da die Schweiz und Norwegen untereinander bis anhin noch keine vergleichbare Vereinbarung getroffen hatten, müssten im bilateralen Verkehr zwischen der Schweiz und Norwegen die Waren grundsätzlich im Voraus angemeldet werden. Dies würde den Warenverkehr zwischen den beiden Staaten erschweren. Die Schweiz und Norwegen haben deshalb ein Abkommen ausgehandelt, wonach die Sicherheitsmassnahmen, welche die beiden Staaten mit der EU vereinbart haben, auch im bilateralen Verhältnis gelten. Die Gleichwertigkeit der jeweiligen Sicherheitsstandards sowie der Status als "Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter" ("Authorised Economic Operator", AEO) werden gegenseitig anerkannt. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte profitieren von Erleichterungen bei den sicherheitsrelevanten Kontrollen. Der reibungslose Warenaustausch mit Norwegen wird dadurch weiterhin gewährleistet.</p><p>Die parlamentarische Behandlung wird voraussichtlich im Herbst und im Winter 2016 erfolgen. Das Abkommen unterliegt dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für internationale Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten. Es kann somit erst nach Ablauf der Referendumsfrist oder allenfalls erst nach einer Volksabstimmung in Kraft treten. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 18. Mai 2016 zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Norwegen über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    0
    Text
    Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Norwegen über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen
    Resolutions
    Date Council Text
    22.09.2016 1 Beschluss gemäss Entwurf
    12.12.2016 2 Zustimmung
    16.12.2016 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    16.12.2016 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
Updated
09.04.2025 00:02

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