StGB und MStGB. Umsetzung von Art. 123c BV

Details

ID
20160048
Title
StGB und MStGB. Umsetzung von Art. 123c BV
Description
Botschaft vom 3. Juni 2016 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV)
InitialSituation
<p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 03.06.2016</b></p><p><b>Lebenslängliches Tätigkeitsverbot für pädophile Sexualstraftäter </b></p><p><b>Verurteilte Pädophile dürfen künftig ausnahmslos nicht mehr mit Kindern arbeiten. Dies sieht die Botschaft zur Umsetzung der Pädophilen-Initiative vor, die der Bundesrat am Freitag zu Handen des Parlaments verabschiedet hat. Um einem zentralen rechtsstaatlichen Anliegen zu entsprechen, das im Abstimmungskampf zum Ausdruck gekommen war, sind insbesondere für Fälle von sogenannten Jugendlieben Ausnahmen vom Tätigkeitsverbot möglich. </b></p><p>Am 18. Mai 2014 haben Volk und Stände die Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" angenommen. Damit wurde die Bundesverfassung mit dem neuen Artikel 123c ergänzt: "Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, verlieren endgültig das Recht, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben". Dieses Tätigkeitsverbot muss durch eine Revision des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes konkretisiert werden.</p><p>Der Bundesrat orientiert sich in seiner Botschaft eng am Wortlaut der neuen Verfassungsbestimmung. Demnach soll das Gericht bei Verurteilungen von Erwachsenen wegen Sexualdelikten an Minderjährigen und anderen besonders schützenswerten Personen grundsätzlich unabhängig von den Umständen des Einzelfalls zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen. Besonders schützenswert sind auch Personen, die namentlich aufgrund des Alters oder einer Krankheit hilfsbedürftig sind sowie Personen, die vom Täter abhängig, zum Widerstand unfähig oder urteilsunfähig sind. Der umfassende Deliktskatalog enthält neben Verbrechen und Vergehen auch Übertretungen gegen die sexuelle Integrität (z.B. sexuelle Belästigung). Auch wenn der Täter schuldunfähig ist und zu einer Massnahme verurteilt wird, soll das Gericht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen.</p><p>Der Bundesrat will zugleich den ebenfalls in der Bundesverfassung verankerten rechtstaatlichen Grundsätzen - insbesondere dem Verhältnismässigkeitsprinzip - Rechnung tragen. Er sieht deshalb eine Ausnahmebestimmung und die Möglichkeit einer nachträglichen Überprüfung vor, die aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse noch enger ausgestaltet worden sind. Zum einen kann das Gericht in besonders leichten Fällen auf ein zwingend lebenslängliches Tätigkeitsverbot verzichten. Dies gilt namentlich für Fälle von Jugendliebe, was auch einem Anliegen der Initiantinnen und Initianten entspricht. Zum anderen kann das Tätigkeitsverbot unter bestimmten Voraussetzungen nach frühestens zehn Jahren auf Gesuch der verurteilten Person überprüft und allenfalls eingeschränkt oder aufgehoben werden.</p><p></p><p>Keine Ausnahmen für Pädophile</p><p>Bei pädophilen Straftätern im Sinne der Psychiatrie sind allerdings weder Ausnahmen noch Überprüfungen möglich. Für sie muss das Gericht zwingend und immer ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen. Damit setzt der Bundesrat das Hauptanliegen der Initiative um, das deren Titel "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" zum Ausdruck gebracht hatte. </p><p>Das lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll mit zwei Instrumenten durchgesetzt werden. Mit dem Auszug aus dem Strafregister und dem neuen Sonderprivatauszug können Arbeitgeber, Organisationen und Bewilligungsbehörden prüfen, ob gegen einen Bewerber oder einen Mitarbeitenden ein Verbot ausgesprochen worden ist. Zudem sollen diese Täter in der Regel durch die Bewährungshilfe überwacht und betreut werden.</p><p></p><p>Geltendes Tätigkeitsverbot ergänzt und verschärft</p><p>Die vorgeschlagenen Gesetzesbestimmungen ergänzen das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Tätigkeitsverbot. Damals wurde das alte Berufsverbot zu einem umfassenden Tätigkeitsverbot ausgeweitet. Das Gericht kann seither auch ausserberufliche Tätigkeiten in Vereinen oder anderen Organisationen verbieten, wenn nötig lebenslang. Zudem wurde das Tätigkeitsverbot durch ein Kontakt- und Rayonverbot ergänzt. Dieses Verbot schützt Menschen nicht nur vor Sexualstraften, sondern zum Beispiel auch vor häuslicher Gewalt oder Nachstellungen.</p><p>Die vorgeschlagenen Gesetzesbestimmungen verschärfen das geltende Recht in drei Punkten: Der Deliktskatalog wird ausgeweitet, es wird keine Mindeststrafe mehr vorausgesetzt und das zwingende Tätigkeitsverbot ist stets lebenslänglich anzuordnen. Bei pädophilen Straftätern hat die Vorlage eine besonders weitgehende Verschärfung zur Folge, da die Anwendung der Ausnahmebestimmung sowie die Überprüfung des Verbots in jedem Fall ausgeschlossen sind.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 3. Juni 2016 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123c BV)
    Resolutions
    Date Council Text
    18.09.2017 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    04.12.2017 1 Abweichung
    28.02.2018 2 Abweichung
    07.03.2018 1 Zustimmung
    16.03.2018 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    16.03.2018 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 18.09.2017</b></p><p><b>Ständerat will endgültige Tätigkeitsverbote für Pädokriminelle </b></p><p><b>Ein lebenslanges Verbot soll tatsächlich lebenslang sein: Der Ständerat hat beschlossen, dass ein einmal verhängtes Verbot, mit Kindern oder Abhängigen zu arbeiten, nicht mehr aufgehoben werden kann.</b></p><p>Der Entscheid fiel am Montag bei der Umsetzung der Pädophilen-Initiative. Diese verlangt, dass Personen, die wegen Sexualdelikten an Kindern oder abhängigen Personen verurteilt wurden, nie mehr eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen ausüben dürfen.</p><p>Über die Endgültigkeit eines solchen Verbots gab es im Ständerat unterschiedliche Ansichten. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, dass nur gegen klinisch pädophile Täter endgültige Tätigkeitsverbote verhängt werden dürfen. Andere sollten nach zehn Jahren überprüft werden können. Massnahmen sollten nur so lange aufrecht erhalten werden, wie es zur Erreichung eines Ziels nötig sei, sagte Justizministerin Simonetta Sommaruga.</p><p>Unterstützt wurde sie von der Linken: Der Titel der Initiative verlange, dass Pädophile nie mehr mit Kindern arbeiten dürften, sagte Robert Cramer (Grüne/GE). "Das ist es, was der Bundesrat vorschlägt." Wenn der Täter nicht pädophil sei, müsse das Tätigkeitsverbot überprüft werden können. Die Mehrheit des Ständerats war anderer Meinung: Die kleine Kammer sprach sich mit 28 zu 14 Stimmen gegen die Möglichkeit der Überprüfung aus.</p><p></p><p>Abgeschwächter Automatismus</p><p>Die Initiative enthält einen Automatismus, die Umstände des Einzelfalls sollen vom Richter nicht berücksichtigt werden dürfen. Weil das den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt, schlug der Bundesrat eine Härtefallklausel vor: In "besonders leichten Fällen" soll das Gericht ausnahmsweise darauf verzichten können, ein lebenslanges Tätigkeitsverbot auszusprechen.</p><p>Im Ständerat war das im Grundsatz nicht umstritten. Die Gegner der Härtefallklausel dürften auf den Nationalrat setzen, wo ein Streichungsantrag bessere Chancen hat. Gestritten wurde bloss über die Formulierung: Die Kommission hatte beantragt, dass Richter nicht nur in "besonders leichten", sondern in allen "leichten" Fällen Ausnahmen vom Automatismus machen können.</p><p>Andrea Caroni (FDP/AR) wehrte sich gegen die Aufweichung: Es gelte, die Initiative so "pfefferscharf wie bestellt" umzusetzen. Sommaruga setzte sich ebenfalls dafür ein, dass Richter tatsächlich nur bei Bagatelldelikten eine Ausnahme machen können. Der Rat folgte ihr 22 zu 19 Stimmen.</p><p>Als Beispiele für besonders leichte Fälle hatte der Bundesrat in der Botschaft den Austausch von Videos unter Jugendlichen oder anzügliches Verhalten im Beisein von Kindern genannt, vor allem aber die so genannte Jugendliebe. Diese hat der Ständerat in einer eigenen Bestimmung konkretisiert: Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn der Täter höchstens 21 Jahre und das Opfer mindestens 14 Jahre alt ist und zwischen den beiden eine Liebesbeziehung bestand.</p><p></p><p>Kein Verbot bei Bagatellen</p><p>Die eine oder andere Lockerung fand im Ständerat dennoch eine Mehrheit. So sollen Übertretungen und Antragsdelikte nicht automatisch zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot führen: Der Ständerat strich Exhibitionismus und sexuelle Belästigung aus dem Katalog der Anlasstaten. Zudem beschloss er, dass Tätigkeiten mit Minderjährigen nur dann verboten werden, wenn die Straftat an einer unter 16-jährigen Person begangen worden ist.</p><p>Der Ständerat hat die Vorlage auch vereinfacht, indem statt drei nur noch zwei Arten von Tätigkeitsverboten vorgesehen sind: Eines verbietet Tätigkeiten mit Minderjährigen, ein weiteres dient dem Schutz von Erwachsenen. Der Bundesrat sah zusätzlich ein Verbot von Patientenkontakten vor.</p><p>In der Gesamtabstimmung nahm der Ständerat das Umsetzungsgesetz mit 26 zu 12 Stimmen bei 4 Enthaltungen an.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 04.12.2017</b></p><p><b>Pädophilen-Initiative: Räte streiten über Ausnahmen für Täter In gewissen Fällen dürfen einschlägig vorbestrafte Sexualstraftäter auch in Zukunft mit Kindern und Abhängigen arbeiten. National- und Ständerat sind sich einig, dass die Pädophilen-Initiative mit einer Härtefallklausel umgesetzt werden soll.</b></p><p>Die kleine Kammer hatte die Änderung des Strafgesetzbuches in der Herbstsession behandelt. Der Nationalrat befasste sich am Montagabend mit der Umsetzung der Pädophilen-Initiative. Im Zentrum der Diskussion stand die Ausnahme für "besonders leichte Fälle".</p><p>In solchen Fällen muss der Richter nicht automatisch ein Verbot für die Arbeit mit Kindern und Abhängigen verhängen. Ziel der Härtefallklausel ist es, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit einhalten zu können. Dieser sei mit der Annahme der Initiative nicht ausser Kraft gesetzt worden, sagte Justizministerin Simonetta Sommaruga.</p><p></p><p>Notbremse für Richter</p><p>Wie der Ständerat hat auch der Nationalrat der Härtefallklausel deutlich zugestimmt - gegen den Widerstand von SVP und BDP. "Es gibt keinen einzigen Grund, weshalb ein Täter, der wegen sexueller Handlungen mit Kindern oder Abhängigen verurteilt worden ist, wieder mit solchen arbeiten können soll", sagte Natalie Rickli (ZH). Es sei besser, wenn er einen anderen Beruf ausübe.</p><p>Die übrigen Fraktionen waren anderer Meinung. Die Bedingungen der Härtefallklausel seien extrem streng, sagte SP-Sprecher Jean Christophe Schwaab (VD). Zudem gebe es auch in leichten Fällen keine Ausnahme, wenn der Täter im klinischen Sinn pädophil sei.</p><p>Die Härtefallklausel trage dazu bei, absurde Fälle zu vermeiden, sagte Christa Markwalder (FDP/BE). Mit Beispielen taten sich die Befürworter allerdings schwer. Dies lag nicht zuletzt daran, dass die Räte für die Jugendliebe eine explizite Ausnahme ins Gesetz aufgenommen haben.</p><p>Einig sind sich die Räte auch bezüglich der Aufhebung einmal ausgesprochener Tätigkeitsverbote. Obwohl diese gemäss der neuen Verfassungsbestimmung "endgültig" sein sollten, schlug der Bundesrat die Möglichkeit der Überprüfung nach zehn Jahren vor. Wenn von einem Täter kein Risiko mehr ausgehe, solle dies nicht von vornherein ausgeschlossen werden, sagte Sommaruga.</p><p>Der Ständerat hatte das abgelehnt. Im Nationalrat setzte sich nur eine vorwiegend linke Minderheit für die Möglichkeit einer Aufhebung ein. Damit werde dem Verfassungsgrundsatz nach verhältnismässigem Handeln nachgelebt, sagte Alexander Tschäppät (SP/BE). Auch lebenslängliche Strafen würden überprüft.</p><p></p><p>Keine weiteren Ausnahmen</p><p>In der Frage, welche Delikte zu einem Tätigkeitsverbot führen sollen, sind sich die Räte jedoch nicht einig. Es handelt sich vor allem um schwere Sexualstraftaten wie sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung. Der Ständerat hat jedoch leichtere Straftaten wie Exhibitionismus und sexuelle Belästigung, aber auch den Konsum von Kinderpornografie aus dem Deliktkatalog gestrichen.</p><p>Dagegen setzte sich Rickli erfolgreich zur Wehr. "Möchten sie dass ihr Kind zu einem Lehrer in die Schule geht, der Kinderpornos konsumiert?", frage sie. Markwalder erinnerte daran, dass es um Automatismen gehe. Es gelte abzuwägen. Der Konsum von Kinderpornografie dürfe nicht mit Menschenhandel auf eine Stufe gestellt werden. Die Mehrheit war anderer Meinung und lehnte die vom Ständerat beschlossenen Streichungen ab.</p><p>Eine Differenz gibt es auch bei der Altersgrenze. Nach den Beschlüssen des Ständerats muss das Opfer der Sexualstraftat unter 16 Jahre alt sein, damit dem Täter die Arbeit mit Kindern verboten werden kann. Der Nationalrat hat die Altersgrenze bei 18 Jahren festgelegt. Nach Ansicht der Mehrheit wäre deren Senkung ein Rückschritt gegenüber dem geltenden Recht.</p><p>In der Gesamtabstimmung hiess der Nationalrat die Gesetzesänderung einstimmig gut. </p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 28.02.2018</b></p><p><b>Umsetzung der Pädophilen-Initiative auf der Zielgeraden </b></p><p><b>Bei der Umsetzung der Pädophilen-Initiative ist der Ständerat dem Nationalrat am Mittwoch weitgehend entgegengekommen. Die wichtigsten Grundsätze und Ausnahmen stehen nun fest.</b></p><p>Ein automatisches lebenslanges Tätigkeitsverbot für einschlägig vorbestrafte Täter wirft die Frage der Verhältnismässigkeit auf. National- und Ständerat haben das Problem mit einer Härtefallklausel gelöst: In besonders leichten Fällen soll das Gericht darauf verzichten können, ein Tätigkeitsverbot zu verhängen.</p><p>Damit können absurde und besonders stossende Fälle vermieden werden. Fälle von Jugendliebe fallen nach Ansicht der kleinen Kammer ebenfalls unter die Härtefallklausel. Um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden, hat sie auf eine spezielle Regelung für Liebesbeziehungen zwischen Heranwachsenden und jungen Erwachsenen verzichtet. Damit schuf er eine Differenz zum Nationalrat.</p><p></p><p>Keine Ausnahmen</p><p>Über die Delikte, die ein Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen oder Abhängigen zur Folge haben, herrscht hingegen Einigkeit. Es handelt sich meist um schwere Straftaten wie sexuelle Handlungen mit Kindern, Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung.</p><p>Zunächst wollte der Ständerat Übertretungen und Antragsdelikte aus dem Katalog der Anlasstaten streichen. Das hätte sexuelle Belästigung und Exhibitionismus betroffen. Zudem wollte die kleine Kammer eine Ausnahme für den Konsum von Pornografie machen. Die vorberatende Kommission beantragte, dabei zubleiben, weil leichtere Delikte nicht mit einem lebenslangen Tätigkeitsverbot bestraft werden sollten.</p><p>Justizministerin Simonetta Sommaruga sah das insbesondere in Bezug auf den Konsum verbotener Pornografie anders. Stefan Engler (CVP/GR) argumentierte, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit werde bereits mit der Härtefallklausel Rechnung getragen. Der Ständerat folgte ihm mit 23 zu 18 Stimmen.</p><p></p><p>Initiative ausgedehnt</p><p>Unterlegen ist die Kommission auch mit dem Antrag, dass nur jene Straftaten automatisch mit einem lebenslangen Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen belegt werden sollen, die an oder vor unter 16-Jährigen begangen wurden. Der Nationalrat hatte die Altersgrenze der Opfer von Anlasstaten bei 18 Jahren festgelegt.</p><p>Daniel Jositsch (SP/ZH) argumentierte vergeblich, dass die Initiative nur Tätigkeitsverbote für Täter verlange, die eine Straftat an Kindern begangen habe. Wer eine Straftat an einer über 16-jährigen Person begehe, sei nicht unbedingt pädophil, sagte Andrea Caroni (FDP/AR). Engler hingegen bezeichnete auch unter 18-jährige Lehrlinge oder junge Sportler als besonders schutzbedürftig.</p><p>Die Änderung des Strafgesetzbuchs geht nun zurück an den Nationalrat. Eine weitere Differenz, die es zu bereinigen gilt, betrifft das Strafregister-Informationssystem VOSTRA.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 07.03.2018</b></p><p><b>Einigung über Umsetzung der Pädophilen-Initiative </b></p><p><b>Über die Umsetzung der Pädophilen-Initiative besteht Einigkeit. Der Nationalrat hat am Mittwoch die letzten Differenzen ausgeräumt. Im Zentrum steht die sogenannte Härtefallklausel.</b></p><p>Diese soll dem Gericht ermöglichen, in besonders leichten Fällen eine Ausnahme zu machen. Die Initiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" enthält nämlich einen Automatismus.</p><p>Unabhängig von den Umständen des Einzelfalls muss einschlägig vorbestraften Täter jegliche Tätigkeit mit Minderjährigen und Abhängigen verboten werden. Das vom Gericht ausgesprochene Strafmass spielt keine Rolle. Das verletzt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.</p><p></p><p>Absurde Urteile</p><p>Mit der Härtefallklausel will das Parlament keine Verhältnismässigkeitsprüfung durch die Hintertür einführen. Absurde Urteile oder besonders stossende Verletzungen des Verhältnismässigkeitsprinzips sollen damit aber vermieden werden können. Keine Ausnahme darf das Gericht bei klinisch pädophilen Straftätern machen oder bei Verurteilten, die sich besonders schwere Delikte zu Schulden kommen liessen.</p><p>In der Botschaft erwähnte der Bundesrat denkbare Beispiele für besonders leichte Fälle, darunter den Verkauf eines Magazins mit expliziten Darstellung an einen Minderjährigen oder das Herumzeigen von Sexvideos mit kinderpornografischem Inhalt unter Jugendlichen. Erwähnt ist auch der Fall einer Frau, die sich von ihrem Ehemann vor den Augen der minderjährigen Babysitterin anstössig begrabschen liess.</p><p>Diese Beispiele bleiben umstritten. Solche oder ähnliche Fälle müssen vielleicht dereinst von den Gerichten beurteilt werden. Unbestritten ist aber, dass die Jugendliebe zwischen jungen Erwachsenen und bereits jugendlichen Kindern einen besonders leichten Fall darstellt.</p><p></p><p>Ausnahme für Jugendliebe</p><p>Die letzte bedeutende Differenz zwischen den Räten betraf eine Bestimmung, die eine ausdrückliche Ausnahme für die Jugendliebe im Gesetz verankern wollte. Der Ständerat hatte diese Sonderausnahme zunächst beschlossen, dann aber wieder fallengelassen. Am Mittwoch ist auch der Nationalrat, der die Klausel übernommen hatte, mit 101 zu 81 Stimmen auf seinen Entscheid zurückgekommen.</p><p>Kommissionssprecherin Andrea Gmür (CVP/LU) warnte vor Abgrenzungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheit. Nach Ansicht von Natalie Rickli (SVP/ZH) sind neben der Jugendliebe keine anderen Ausnahmen denkbar. Deshalb sei eine ausdrückliche Bestimmung unnötig, sagte sie. SP, Grüne und die FDP kämpfte erfolglos für die Ausnahmebestimmung. "Es ist wichtig, dass wir den gesetzgeberischen Willen möglichst klar definieren", sagte Christa Markwalder (FDP/BE).</p><p>Bei einer weiteren Differenz zum Strafregister-Informationssystem VOSTRA lenkte der Nationalrat ebenfalls ein.</p>
Updated
09.04.2025 00:01

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