Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle

Details

ID
20160414
Title
Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle
Description
InitialSituation
<p><b>Medienmitteilung der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 03.05.2019</b></p><p>Am 14. Februar 2019 hatte die Kommission ihren Entwurf zur Änderung des Arbeitsgesetzes (<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20160414">16.414</a> s pa. iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle) verabschiedet und dem Bundesrat zur Stellungnahme vorgelegt. Der Bundesrat verzichtet darauf, der Kommission materielle Anträge zu unterbreiten, empfiehlt ihr aber, die Arbeiten an der Vorlage zu sistieren, bis die in Auftrag gegebene Studie zu den Auswirkungen der Artikel 73a und 73b der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, die eine erleichterte Arbeitszeiterfassung bzw. den Verzicht darauf erlauben, vorliegt. Die Kommission hat dennoch eine zweite Lesung der Vorlage durchgeführt und stellt dazu nun mehrere neue Anträge:</p><p>1. Der Geltungsbereich des neuen Jahresarbeitszeitmodells wird eingeschränkt auf Vorgesetzte und Fachspezialisten, die mindestens 120'000 Franken verdienen oder einen höheren Bildungsabschluss haben.</p><p>2. Neu braucht es die Zustimmung der Betroffenen oder der Arbeitnehmervertretung des entsprechenden Betriebs.</p><p>3. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 67 Stunden nicht überschreiten, zudem muss die jährliche Arbeitszeit auf mindestens 40 Wochen verteilt werden.</p><p>4. Für den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden unter diesem Modell sind die Arbeitgeber verantwortlich, zudem ist es nicht mehr eine Kann-, sondern eine zwingende Bestimmung.</p><p>5. Sonntagsarbeit, die nach eigenem, freiem Ermessen geleistet wird, muss ausserhalb des Betriebs erbracht werden.</p><p>6. Die Regelungen für das neu eingeführte besondere Jahresarbeitszeitmodell gelten nicht für andere, bereits vorhandene Jahresarbeitszeitmodelle.</p><p>Die Kommission wird ihre neuen Beschlüsse zusammen mit einem Zusatzbericht veröffentlichen und erneut dem Bundesrat zustellen. Das Geschäft soll an der Oktobersitzung der WAK-S wieder aufgenommen werden, bis dahin soll die Studie des SECO vorliegen. Dann sollen ausserdem die Sozialpartner zu den geplanten Änderungen angehört werden.</p><p></p><p><b>Ergänzende Stellungnahme des Bundesrates vom 20. September 2019</b></p><p>Bezüglich der im Zusammenhang mit dem Entwurf der WAK-S zu berücksichtigenden Prämissen wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesrates vom 17. April 2019 verwiesen. </p><p>Der Bundesrat hat zur Kenntnis genommen, dass die WAK-S Anpassungen an der Vorlage vorgenommen hat, um verschiedenen im Rahmen der Vernehmlassung geäusserten Befürchtungen Rechnung zu tragen. So wurden objektive Kriterien zur Festlegung des Arbeitnehmerkreises, für den das besondere Arbeitszeitmodell in Frage kommt, festgelegt. Die Festlegung einer maximalen wöchentlichen Arbeitszeit von 67 Stunden und die Beschränkung der möglichen Konzentration der Anzahl Arbeitswochen auf mindestens 40 soll dazu dienen, den Gesundheitsschutz der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten. Die Beschränkung der freiwilligen Sonntagsarbeit auf Einsätze ausserhalb des Betriebs umschreibt, auf welche Situationen diese Bestimmung Anwendung findet. Die Verpflichtung der Arbeitgeber, Präventionsmassnahmen zu treffen, unterstreicht das Anliegen des Gesetzgebers, den Gesundheitsschutz angemessen zu berücksichtigen. </p><p>Trotz diesen Anpassungen hat die WAK-S auf einen expliziten Einbezug der für diese Thematik massgeblichen Sozialpartner verzichtet. Es hat inzwischen auch keine weitere Anhörung dieser Kreise stattgefunden. Schon allein deshalb erachtet der Bundesrat die Erfolgschancen dieser Revisionsvorlage als gering. Trotz der erfolgten Anpassungen konnten die im Rahmen der Vernehmlassung geäusserten Befürchtungen zudem kaum substanziell entkräftet werden. Deshalb <b>beantragt der Bundesrat dem Parlament, auf die Gesetzesvorlage nicht einzutreten. </b></p><p>Für den Fall, dass das Parlament zur Entscheidung gelangen sollte, trotzdem auf die Gesetzesvorlage einzutreten, empfiehlt der Bundesrat neben der Anhörung der Sozialpartner und der Berücksichtigung der im Herbst vorliegenden Studie zur Evaluation der Auswirkungen der neuen Arbeitszeiterfassungsregeln, untenstehende Aspekte zu prüfen, damit diese mit den Sozialpartnern diskutiert werden und beiderseits akzeptierte Lösungen gefunden werden können: (...).</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Resolutions
    Date Council Text
    18.08.2016 0 Folge geben (Erstrat)
    18.08.2016 0 Folge geben (Erstrat)
    20.02.2017 0 Zustimmung
    20.02.2017 0 Zustimmung
    06.03.2019 2 Fristverlängerung
    06.03.2019 2 Bis zur Frühjahrssession 2021.
    17.06.2021 2 Fristverlängerung
    17.06.2021 2 Bis zur Sommersession 2023.
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG)
    Resolutions
    Date Council Text
    07.06.2023 2 Abschreibung
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) (neuer Entwurf der WAK-S)
    Resolutions
    Date Council Text
    07.06.2023 2 Abschreibung
Proceedings
<p><strong>Medienmitteilung der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 04.02.2022</strong></p><p><strong>Die Kommission hat die Arbeiten an ihrer Vorlage zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative </strong><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20160414">16.414</a><strong> von alt Ständerat Konrad Graber zur Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes wieder aufgenommen. Um bestimmten Kategorien von Arbeitnehmenden eine grössere Flexibilität in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit zu ermöglichen, spricht sich die Mehrheit neu für eine Ausnahme von der Unterstellung unter das Arbeitsgesetz aus und nicht mehr wie bisher für ein besonderes Jahresarbeitszeitmodell.</strong></p><p>Die WAK-S hatte die Arbeiten an der Vorlage längere Zeit ausgesetzt, um abzuwarten, ob die Sozialpartner für die Anliegen der parlamentarischen Initiative Graber eine Lösung auf Verordnungsstufe finden würden. Zwar sind die entsprechenden Arbeiten im Gang. Die Kommission ist jedoch zum Schluss gekommen, dass sich ihre Hauptanliegen, nämlich die Möglichkeit zur kurzen Unterbrechung der Ruhezeit und die Möglichkeit, freiwillig am Sonntag zu arbeiten, im Rahmen des geltenden Arbeitsrechts nicht umsetzen lassen. Sie hat deshalb nach intensiver Diskussion mit 8 zu 4 Stimmen entschieden, einen anderen als den bisherigen Weg zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative einzuschlagen: Die Mehrheit beantragt dem Rat nun, in Artikel&nbsp;3 festzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmende vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sein sollen. Genannt werden unter anderem eine Vorgesetztenfunktion, ein Bruttoeinkommen von über 120 000 Franken oder ein höherer Bildungsabschluss sowie eine grosse Autonomie bei der Gestaltung der Arbeitszeit, ausserdem soll die Ausnahme auf Arbeitnehmende in Betrieben beschränkt sein, die hauptsächlich in den Bereichen Informationstechnologie, Beratung, Wirtschaftsprüfung oder Treuhand tätig sind. Eine weitere Bedingung ist die schriftliche Zustimmung der Arbeitnehmenden. Die Kommission legt zudem explizit fest, dass die Vorschriften zum Gesundheitsschutz auch für die neu vom Geltungsbereich ausgenommenen Gruppen von Arbeitnehmenden gelten sollen. Die Minderheit lehnt diesen Weg genauso ab wie das bisherige Vorhaben. Sie anerkennt zwar, dass das Arbeitsrecht in manchen Punkten aktualisiert werden könnte, insgesamt habe sich jedoch immer wieder gezeigt, dass es flexibel genug sei für die notwendigen Anpassungen an technologische und gesellschaftliche Veränderungen. Zudem ist sie der Ansicht, ein Vorgehen, das die Sozialpartnerschaft übergehe, sei weder lösungsorientiert noch erfolgsversprechend. Die Kommission will den Bundesrat bitten, zu ihren neuen Anträgen Stellung zu nehmen, bevor sie damit an den Ständerat gelangt. Das Geschäft kommt deshalb frühestens in der Sommersession in den Rat.</p><p>&nbsp;</p><p><strong>Stellungnahme des Bundesrates vom 06.04.2022</strong></p><p>(...)</p><p>Bei Revisionen des ArG empfiehlt der Bundesrat, die massgeblichen Sozialpartner frühzeitig einzubeziehen und eine Vernehmlassung durchzuführen. Ohne eine Anhörung der massgeblichen Kreise - der Sozialpartner und der für den Vollzug zuständigen Kantone - hat eine Revision nur geringe Chancen auf Erfolg. Und angesichts der Tatsache, dass die Revision viel weitergehende Folgen für die betroffenen Arbeitnehmenden hat, als dies bei der Einführung eines Jahresarbeitszeitmodells zu erwarten war, ist deutliche Kritik von verschiedener Seite bereits heute absehbar.</p><p>Der Bundesrat erachtet die Erfolgschancen dieser neuen Revisionsidee daher als äusserst gering. Deshalb beantragt er dem Parlament, auf die Gesetzesvorlage nicht einzutreten. Er ist der Ansicht, dass der Weg einer Verordnungsanpassung für die Einführung eines Jahresarbeitszeitmodells für die betroffenen Branchen gangbar und innert nützlicher Frist realisierbar wäre. Ein dahingehender Verordnungsentwurf wurde vor nicht allzu langer Zeit von den Dachverbänden der Sozialpartner beraten, und der Bundesrat erachtet die Chancen, dass ein Konsens erzielt werden kann, nach wie vor als intakt.</p><p>&nbsp;</p><p>Antrag des Bundesrates</p><p>Der Bundesrat beantragt, auf die Gesetzesvorlage nicht einzutreten.</p><p>&nbsp;</p><p><strong>Medienmitteilung der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 25.04.2023</strong></p><p>Die Kommission hat sich im Zusammenhang mit der parlamentarischen Initiative <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20160414">16.414</a> (Pa. Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle), zur Verordnungslösung konsultieren lassen, die aufgrund eines Vorschlags der Sozialpartner erarbeitet wurde (vgl. <a href="https://www.parlament.ch/press-releases/Pages/mm-wak-s-2022-10-11.aspx?lang=1031">Medienmitteilung der WAK-S vom 11. Oktober 2022</a>). Die geplante Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz soll IKT-Betrieben wie auch Dienstleistungsbetrieben in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung mehr Flexibilität beim Einsatz ihrer Mitarbeitenden verschaffen: So dürfen IKT-Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen den Zeitraum für die Tages- und Abendarbeit ausdehnen und die tägliche Ruhezeit verkürzen, und Betriebe in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung erhalten die Möglichkeit, mit bestimmten Kategorien von Arbeitnehmenden unter bestimmten Voraussetzungen ein besonderes Jahresarbeitszeitmodell zu vereinbaren. Zwar sieht die Kommission mit der geplanten Verordnungsänderung nicht alle Forderungen der parlamentarischen Initiative umgesetzt, sie begrüsst jedoch, dass die Sozialpartner sich auf eine Lösung geeinigt haben, und beantragt ihrem Rat deshalb, die parlamentarische Initiative <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20160414">16.414</a> abzuschreiben.</p><p>&nbsp;</p><p><strong>Debatte im Ständerat, 07.06.2023&nbsp;</strong></p><p>Abschreibung<br>&nbsp;</p>
Updated
09.04.2025 00:11

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