Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht. 11. Kapitel: Konkurs und Nachlassvertrag

Details

ID
20170038
Title
Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht. 11. Kapitel: Konkurs und Nachlassvertrag
Description
Botschaft vom 24. Mai 2017 zur Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel: Konkurs und Nachlassvertrag)
InitialSituation
<p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 24.05.2017</b></p><p><b>Die Anerkennung ausländischer Konkursverfahren vereinfachen </b></p><p><b>Der Bundesrat will das internationale Konkursrecht modernisieren. Das Verfahren der Anerkennung ausländischer Konkursverfahren und Nachlassverträge soll vereinfacht werden. Der Bundesrat hat am 24. Mai 2017 vom Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Kenntnis genommen und die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet.</b></p><p>Das internationale Konkursrecht regelt die Anerkennung ausländischer Konkurs- und Nachlassverfahren in der Schweiz. Nach geltendem Recht werden nur Verfahren anerkannt, die im Sitz- bzw. Wohnsitzstaat des Schuldners eröffnet wurden. Zudem muss dieser Staat Gegenrecht gewähren. Bei jeder Anerkennung wird automatisch ein inländisches Hilfsverfahren durchgeführt. In dessen Rahmen wird das in der Schweiz gelegene Vermögen separat zugunsten der Gläubiger mit besonderem Bezug zur Schweiz verwertet. Nur ein allfälliger Überschuss wird überwiesen.</p><p></p><p>Heutiges Verfahren ist kosten- und zeitintensiv</p><p>Die zahlreichen Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere der Gegenseitigkeitsnachweis, verzögern bzw. verunmöglichen teilweise die Anerkennung ausländischer Konkursentscheidungen. Dies schadet den Interessen in- und ausländischer Gläubiger: Ohne Konkursanerkennung bleibt die Einzelzwangsvollstreckung weiterhin möglich, sodass einzelne Gläubiger zum Nachteil aller anderen auf das Schuldnervermögen greifen können. Selbst wo es gar keine schutzwürdigen inländischen Gläubiger hat, wird ein obligatorisches Hilfsverfahren durchgeführt, welches aber seinen Zweck verfehlt. Schliesslich kommt es aufgrund der mangelnden Koordination mit zusammenhängenden in- und ausländischen Verfahren zu Ineffizienz und Doppelspurigkeiten. Grenzüberschreitende Unternehmenssanierungen können an diesen rechtlichen Hürden scheitern, mit negativen Folgen für die Arbeitnehmer und Gläubiger im In- und Ausland.</p><p></p><p>Das Anerkennungsverfahren wird vereinfacht</p><p>Der Nachweis des Gegenrechts als Voraussetzung für die Anerkennung eines ausländischen Konkursverfahrens hat sich als ineffizient erwiesen und verteuert die Verfahren. Diese Voraussetzung soll deshalb gestrichen werden. Auch das obligatorische Hilfsverfahren verursacht teilweise unverhältnismässig hohe Kosten. Das Hilfsverfahren soll die pfandgesicherten und in der Schweiz wohnhaften privilegierten Gläubiger schützen. Wo es aber gar keine solchen Gläubiger gibt, macht das Hilfsverfahren keinen Sinn. Es soll deshalb neu nur noch dann durchgeführt werden, wenn in der Schweiz schutzbedürftige Gläubiger existieren.</p><p>Gegenüber dem geltenden Recht wird zudem die Stellung der inländischen Niederlassungsgläubiger verbessert. Diese sollen künftig ihre Forderungen im Rahmen eines Hilfskonkursverfahrens eingeben können, ohne dass sie einen Antrag auf die Eröffnung eines parallelen Niederlassungskonkursverfahrens stellen müssen. Damit werden Kosten und ineffiziente Parallelverfahren vermieden.</p><p>Mit der vorgeschlagenen Revision wird der zunehmenden internationalen Verflechtung der Wirtschaft Rechnung getragen und eine bessere Koordination mit zusammenhängenden in- und ausländischen Verfahren ermöglicht. Die vorgeschlagenen Änderungen sind in den Grundzügen bereits 2011 ins Bankeninsolvenzrecht übernommen worden und haben sich dort bewährt.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 24. Mai 2017 zur Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel: Konkurs und Nachlassvertrag)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)
    Resolutions
    Date Council Text
    13.12.2017 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    07.03.2018 1 Abweichung
    13.03.2018 2 Abweichung
    15.03.2018 1 Zustimmung
    16.03.2018 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    16.03.2018 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 13.12.2017</b></p><p><b>Anerkennung ausländischer Konkursentscheide soll vereinfacht werden </b></p><p><b>Der Ständerat ist einverstanden mit der Modernisierung des internationalen Konkursrechts, die der Bundesrat vorgeschlagen hat. Damit soll die Anerkennung ausländischer Verfahren vereinfacht werden.</b></p><p>Diese werden heute nur dann anerkannt, wenn sie im Sitz- oder Wohnsitzstaat des Schuldners eröffnet wurden. Das könne inländischen und ausländischen Gläubigern schaden, sagte Kommissionssprecher Fabio Abate (FDP/TI).</p><p>Künftig sollen daher auch Konkursdekrete anerkannt werden, die am Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners ergangen sind. Darunter wird der Ort verstanden, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und für Dritte feststellbar ist - also der faktische Sitz. Laut Abate geht es lediglich um rund zehn Fälle pro Jahr.</p><p>Gestrichen wird die Bedingung, dass der Staat, in dem das Konkursverfahren eröffnet wurde, Gegenrecht gewährt. Dieser Nachweis verzögert oder verunmöglicht teilweise die Anerkennung ausländischer Konkursentscheidungen.</p><p>Zum Schutz inländischer Gläubiger muss heute zwingend ein Hilfskonkursverfahren im Inland durchgeführt werden. In Fällen, in welchen es keine Schweizer Gläubiger gibt, ist das laut Justizministerin Simonetta Sommaruga ein "kostspieliger Leerlauf". In Zukunft ist ein Hilfskonkursverfahren daher nur noch dann nötig, wenn es in der Schweiz tatsächlich Gläubiger gibt.</p><p>Schliesslich soll die Stellung inländischer Niederlassungsgläubiger verbessert werden: Nicht privilegierte Forderungen von Gläubigern einer Schweizer Niederlassung sollen neu im Hilfskonkursverfahren berücksichtigt werden. Damit würden Kosten und ineffiziente Parallelverfahren vermieden, erklärte Abate.</p><p>Der Handlungsbedarf war unbestritten. "Die Änderungen kommen von der Praxis, sie sind auch für die Praxis gedacht", sagte Sommaruga. Sie erinnerte auch daran, dass die vorgeschlagenen Änderungen in ähnlicher Form bereits im schweizerischen internationalen Bankeninsolvenzrecht umgesetzt worden sind. Dort hätten sie sich bewährt.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 07.03.2018</b></p><p><b>Nationalrat will internationales Konkursrecht modernisieren </b></p><p><b>Das Parlament ist einverstanden mit der Modernisierung des internationalen Konkursrechts, wie sie der Bundesrat vorschlägt. Weil der Nationalrat am Mittwoch zwei technische Anpassungen vorgenommen hat, geht die Vorlage nochmals in den Ständerat.</b></p><p>Mit der Revision soll die Anerkennung ausländischer Verfahren vereinfacht werden. Diese werden heute nur dann anerkannt, wenn sie im Sitz- oder Wohnsitzstaat des Schuldners eröffnet wurden. Das könne inländischen und ausländischen Gläubigern schaden, erklärte Beat Flach (GLP/AG) im Namen der Kommission.</p><p>Künftig sollen deshalb auch Konkursdekrete anerkannt werden, die am Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners ergangen sind. Darunter wird der Ort verstanden, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und für Dritte feststellbar ist - also der faktische Sitz.</p><p>Laut Flach geht es zwar jährlich lediglich um zehn bis 20 Fälle, jedoch um hohe Summen. Die Änderungen seien für die Praxis gedacht, denn das geltende Recht stimme nicht mehr mit der Realität international tätiger Unternehmen überein, betonte Flach. Im Nationalrat war der Handlungsbedarf unbestritten.</p><p></p><p>Prozessualer Leerlauf</p><p>Gestrichen wird die Bedingung, dass der Staat, in dem das Konkursverfahren eröffnet wurde, Gegenrecht gewährt. Dieser Nachweis verzögert oder verunmöglicht teilweise die Anerkennung ausländischer Konkursentscheidungen.</p><p>Zum Schutz inländischer Gläubiger muss heute zwingend ein Hilfskonkursverfahren im Inland durchgeführt werden. In Fällen, in welchen es keine Schweizer Gläubiger gibt, ist das laut Flach ein "prozessualer Leerlauf". In Zukunft ist ein Hilfskonkursverfahren daher nur noch dann nötig, wenn es in der Schweiz tatsächlich Gläubiger gibt.</p><p>Schliesslich soll die Stellung inländischer Niederlassungsgläubiger verbessert werden: Nicht privilegierte Forderungen von Gläubigern einer Schweizer Niederlassung sollen neu im Hilfskonkursverfahren berücksichtigt werden. Damit würden Kosten und ineffiziente Parallelverfahren vermieden, erklärte Flach.</p><p></p><p>Bewährtes Verfahren</p><p>Justizministerin Simonetta Sommaruga betonte, internationale Konkursfälle seien zwar selten. Die jüngste Insolvenz von Air Berlin führe aber vor Augen, dass ein solcher Fall weitreichende Konsequenzen habe. Mit der Modernisierung würden rechtliche und bürokratische Hürden abgebaut, an denen heute grenzüberschreitende Fälle scheiterten.</p><p>Sommaruga erinnert daran, dass die vorgeschlagenen Änderungen in ähnlicher Form bereits im schweizerischen internationalen Bankeninsolvenzrecht umgesetzt worden seien. </p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 13.03.2018</b></p><p>Das internationale Konkursrecht soll modernisiert werden. Darin sind sich die Räte einig. Der Ständerat hat sich ein zweites Mal mit der Vorlage befasst. Noch nicht einig sind sich die Kammern beim Festsetzen von Fristen bei Anfechtungklagen. Zu Gunsten der Nationalratsversion aufgegeben hat der Ständerat seinen zuvor eingefügten Vorbehalt zum Gutglaubensschutz für Dritte für in der Schweiz gelegene Sachen. Nun ist wieder der Nationalrat am Zug. Mit dem modernisierten internationalen Konkursrecht will der Bundesrat vor allem die Anerkennung ausländischer Verfahren vereinfachen.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 15.03.2018</b></p><p>Das Parlament ist einverstanden mit der Modernisierung des internationalen Konkursrechts, wie sie der Bundesrat vorschlägt. Der Nationalrat hat das Gesetz stillschweigend bereinigt.</p>
Updated
08.04.2025 23:57

Back to List