Versicherungsvertragsgesetz. Änderung
Details
- ID
- 20170043
- Title
- Versicherungsvertragsgesetz. Änderung
- Description
- Botschaft vom 28. Juni 2017 zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)
- InitialSituation
- <p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 29.06.2017</b></p><p><b>Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes </b></p><p><b>Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. Juni 2017 die Botschaft für eine Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verabschiedet. Das Gesetz regelt die Beziehungen zwischen Versicherungen und ihren Kundinnen und Kunden. Im Rahmen der Vernehmlassung stiess die Vorlage auf insgesamt positive Resonanz. </b></p><p>Das bestehende Versicherungsvertragsgesetz ist über einhundert Jahre alt und genügt den Anforderungen und Bedürfnissen an ein modernes Gesetz nicht mehr. Einige vordringliche Konsumentenschutzanliegen wurden bereits mit einer Teilrevision im Jahr 2006 umgesetzt. Mit der vom Bundesrat vorgelegten Gesetzesvorlage soll das Versicherungsvertragsrecht in weiteren ausgewählten Themen an die veränderten Gegebenheiten und an die Bedürfnisse nach einem vernünftigen und realisierbaren Versicherungsschutz angepasst werden.</p><p>2011 unterbreitete der Bundesrat eine Totalrevision des VVG. Dem Parlament ging der Vorschlag jedoch zu weit, und es wies die Vorlage im März 2013 an den Bundesrat zurück mit dem Auftrag, eine Teilrevision zu ausgewählten Punkten auszuarbeiten.</p><p>Der vorliegende Gesetzesentwurf nimmt die Anliegen des Parlaments gemäss Rückweisung der Totalrevision des VVG auf: Er enthält namentlich die geforderten Änderungen beim Widerrufsrecht, bei der vorläufigen Deckung und der Verjährung, beim Kündigungsrecht sowie bei Grossrisiken. Auch sollen Erleichterungen für den elektronischen Geschäftsverkehr eingeführt werden. </p>
- Objectives
-
-
- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 28. Juni 2017 zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)
- Resolutions
-
Date Council Text
-
- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG)
- Resolutions
-
Date Council Text 09.05.2019 1 Beschluss abweichend vom Entwurf 18.09.2019 2 Abweichung 18.12.2019 1 Abweichung 03.03.2020 2 Abweichung 10.03.2020 1 Abweichung 12.03.2020 2 Zustimmung 19.06.2020 2 Annahme in der Schlussabstimmung 19.06.2020 1 Annahme in der Schlussabstimmung
-
- Proceedings
- <p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 09.05.2019</b></p><p><b>Nationalrat bessert beim Versicherungsvertragsgesetz nach </b></p><p><b>Der Wahlherbst wirft seine Schatten voraus: Bei der Revision des Versicherungsvertragsgesetzes hat der Nationalrat am Donnerstag zu Gunsten der Konsumentinnen und Konsumenten nachgebessert. Finanzminister Ueli Maurer musste für seine Vorschläge Kritik einstecken.</b></p><p>Die Linke sprach von einem "Kniefall vor der Versicherungslobby". Doch auch Vertreter der Mitteparteien beurteilten die Vorschläge des Bundesrats als unausgewogen. Dieser möchte den Versicherungen weit gehende Freiheiten einräumen.</p><p>Vertragsbedingungen und Leistungen sollen zum Beispiel im Nachhinein geändert werden können, sofern die Versicherten beim Vertragsschluss über diese Möglichkeit informiert worden sind. Das sei kein Versicherungs-, sondern ein "Verunsicherungsgesetz", sagte die Berner Grünliberale Kathrin Bertschy.</p><p>Maurer liess die Kritik nicht auf sich sitzen: "Den Vorwurf, dass sich der Bundesrat vor den Versicherungen verbeuge, möchte ich in aller Form zurückweisen", sagt er. Warum der Entwurf weit über die Forderungen in der Vernehmlassung hinausgeht, blieb offen. </p><p>Woher der Wind wehte, hatte der Finanzminister aber verstanden. Die umstrittensten Vorschläge des Bundesrats verteidigte er nur halbherzig, in einigen Punkten gab er gar den Anträgen der Minderheit den Vorzug. Es sei am Parlament, die Abwägung zwischen den Interessen von Versicherern und Versicherten zu machen, sagte er. Das seien politische Entscheide.</p><p></p><p>"Berechtigte Bedenken"</p><p>Auch bei FDP und SVP hat ein Umdenken stattgefunden. In der vorberatenden Kommission hatten ihre Vertreter den Bundesrat noch unterstützt. Im Nationalrat gestand FDP-Sprecher Olivier Feller (VD) dann ein, dass es "berechtigte Bedenken" der Versicherten gebe. Es gelte, Augenmass zu wahren.</p><p>Der Konsumentenschutz hat bereits mit dem Referendum gegen das revidierte Versicherungsvertragsgesetz gedroht. Das wäre gratis Wahlkampfhilfe für die Linke im Herbst. "Zum Glück sind hin und wieder Wahlen", kommentierte Rytz die bürgerliche Kehrtwende.</p><p>Einen linken Rückweisungsantrag lehnte der Nationalrat zwar ab. Er nahm aber zahlreiche Nachbesserungen zu Gunsten der Versicherten vor. Insbesondere strich er das Recht der Versicherungen, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern. Das ist zwar heute möglich, das Bundesgericht setzt aber enge Schranken. Dabei soll es bleiben, eine Präzisierung im Gesetz fand keine Mehrheit.</p><p></p><p>"Ungeheuerliche Frechheit"</p><p>Zu reden gab auch der Vorschlag, dass Versicherungen ihre Leistungen im Fall einer Krankheit oder eines Unfalls einschränken oder ganz einstellen können. "Das ist eine ungeheuerliche Frechheit" sagte Rytz. Versicherten, die ein Leben lang Prämien bezahlt hätten, könnte im Schadenfall der Schutz entzogen werden. Es frage sich, wer da überhaupt noch eine Versicherung benötige.</p><p>Laut Maurer genügt es, wenn die Versicherten über die Möglichkeit der Zahlungseinstellung informiert werden. "Wenn einem Versicherungsnehmer die Klausel nicht passt, kann er auf den Vertrag verzichten", sagte Kommissionssprecherin Daniela Schneeberger (FDP/BL). Die Mehrheit sah das anders. Mit 133 zu 50 Stimmen erklärte der Nationalrat Vertragsbestimmungen für nichtig, die die Zahlungspflicht im Fall von Krankheit oder Unfall einschränken würden.</p><p>Bundesrat und Kommission unterlagen mit zahlreichen weiteren Anträgen zu Gunsten der Versicherungen. So sollen Krankenzusatzversicherungen grundsätzlich nur von den Versicherten und nicht von den Versicherungen gekündigt werden dürfen. Ältere oder kranke Personen fänden keinen neuen Zusatzversicherer, sagte Guillaume Barazzone (CVP/GE).</p><p></p><p>Neues Widerrufsrecht</p><p>Die Mehrheit stimmte auch einer Nachhaftung von fünf Jahren zu. Diese kommt zum Tragen, wenn das befürchtete Ereignis während der Vertragslaufzeit, der Schaden aber erst nach dessen Beendigung eingetreten ist.</p><p>Eine wichtige Verbesserung aus Konsumentensicht ist das Recht, einen Vertragsschluss innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Eine Mitte-Links-Minderheit setzte gar durch, dass das nicht nur beim Abschluss, sondern auch bei wesentlichen Änderungen des Versicherungsvertrags gilt. </p><p>Die Vorlage erleichtert den elektronischen Geschäftsverkehr, indem neben der einfachen Schriftlichkeit ein anderer Nachweis durch Text erlaubt ist. Die Bedenken der Linken, dass das vor allem für ältere Menschen problematisch sein könnte, wurden nicht gehört. </p><p></p><p>Umkehr der Beweislast</p><p>Ebenfalls keine Mehrheit fand der Antrag, dass keine Prämien geschuldet sind, wenn das Risiko wegen eines Schadens weggefallen ist. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein versichertes Auto bei einem Unfall zerstört wird. Für weitere Diskussionen dürfe der Entscheid sorgen, bei Vertragsverletzung die Beweislast umzukehren: Künftig sollen die Versicherte nachweisen müssen, dass der Schaden ohnehin eingetreten wäre. </p><p>Bei der Verlängerung der Verjährungsfrist von 2 auf 5 Jahre setzte sich ebenfalls die Kommission durch. Eine Minderheit hatte 10 Jahre verlangt. Unbestritten waren die Einführung der Rückwärtsversicherung, die gesetzliche Grundlage für die vorläufige Deckungszusage oder die Vorschriften zur Mehrfachversicherung.</p><p>In der Gesamtabstimmung nahm der Nationalrat die Revision des Versicherungsvertragsgesetzes mit 124 zu 26 Stimmen bei 36 Enthaltungen an. Der Vorlage die Zustimmung verweigert hatten vor allem SP und Grüne. </p><p>Die Vorlage geht nun an den Ständerat. Es ist der zweite Anlauf, das über 100 Jahre alte Versicherungsrecht zu ändern. Eine Totalrevision war 2013 gescheitert. Der bürgerlichen Mehrheit ging der Konsumentenschutz damals zu weit.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 18.09.2019</b></p><p><b>Ständerat schränkt Konsumentenschutz im Versicherungsvertrag ein </b></p><p><b>In der Sondersession hatte der Nationalrat das Versicherungsvertragsgesetz zu Gunsten von Konsumenten und KMU nachgebessert. Der Ständerat hat die Vorlage am Mittwoch wieder zu Gunsten der Versicherungen gedreht.</b></p><p>Im Nationalrat war der Bundesrat für seine Vorlage hart kritisiert worden, die Rede war von einem "Kniefall vor der Versicherungslobby". So wollte der Bundesrat den Versicherungen etwa das Recht zugestehen, Vertragsbedingungen und Leistungen einseitig zu ändern oder Leistungen im Krankheitsfall einzustellen.</p><p>Das empfanden auch wirtschaftsfreundliche Mitglieder des Rates als stossend. Der Nationalrat sei erheblich zu Gunsten der Konsumentinnen und Konsumenten zurückgerudert, rief Kommissionssprecher Pirmin Bischof (CVP/SO) im Ständerat in Erinnerung.</p><p></p><p>Keine Nachhaftung</p><p>Die kleine Kammer stützte viele dieser Entscheide. In einigen Punkten neigte sich die Waagschale aber wieder zu Gunsten der Versicherungen. So lehnte der Ständerat die vom Nationalrat beschlossene Nachhaftung bei Krankenzusatzversicherungen ab. Es geht zum Beispiel um Krankheiten, die beim Auslaufen einer Versicherung zwar schon vorhanden, aber noch nicht sichtbar sind.</p><p>Nach dem Willen des Nationalrats soll die Versicherung dafür noch bis zu fünf Jahre nach Beendigung des Vertrages haften. Martin Schmid (FDP/GR) warnte jedoch davor, dass das zu vielen Gutachten und Gerichtsfällen führen werde. Der Ständerat folgte ihm mit 24 zu 17 Stimmen.</p><p></p><p>Kündigungsrecht eingeschränkt</p><p>Weiter hat der Ständerat zwar dem neuen Widerrufsrecht bei Vertragsschluss zugestimmt. Die vom Nationalrat beschlossene Ausdehnung des Widerrufsrechts auf wesentliche Vertragsänderungen lehnte er aber ab.</p><p>Der Nationalrat hatte zudem das Kündigungsrecht der Versicherung im Fall, dass der Versicherte falsche Angaben gemacht hat, auf zwei Jahre ab Vertragsschluss limitiert. Diese Frist strich der Ständerat wieder aus dem Gesetz. In vielen Fällen kämen die falschen Angaben erst später ans Licht, sagte Schmid.</p><p>Hingegen beschloss der Ständerat, dass mit der Kündigung nicht die ganze Leistungspflicht für einen schon eingetretenen Schaden wegfällt, sondern nur, soweit der Schaden durch die unwahren Angaben eingetreten oder vergrössert worden ist.</p><p></p><p>Risiko für KMU</p><p>Ein weiterer Entscheid zu Gunsten der Versicherungen betrifft das Kündigungsrecht: Kollektive Taggeldversicherungen sollen nicht nur von den Versicherten, sondern auch von den Versicherern ordentlich gekündigt werden können.</p><p>Roberto Zanetti (SP/SO) warnte vergebens, dass das für Arbeitnehmende und auch für KMU existenziell sein könne. Deren Lohnfortzahlungspflicht bestehe nämlich weiterhin. Defizitäre Verträge müssten gekündigt werden können, hielt ihm Alex Kuprecht (SVP/SZ) entgegen. Einigkeit herrscht darüber, dass die übrigen Krankenzusatzversicherungen nur von den Versicherten gekündigt werden können.</p><p>Anders als der Nationalrat will der Ständerat einem geschädigten Dritten zudem kein generelles Forderungsrecht einräumen. Ein solches soll nur gewährt werden, wenn der haftpflichtige Versicherte nicht direkt belangt werden kann oder wenn dieser bereits zahlungsunfähig ist.</p><p></p><p>Prämienreduktion möglich</p><p>Einige vom Ständerat beschlossene Änderungen fielen jedoch zu Gunsten der Versicherten aus. Unter anderem weitete dieser die Informationspflichten der Versicherungen aus. Der Versicherungsnehmer soll den Vertrag kündigen oder eine Prämienreduktion verlangen können, wenn das Risiko eines Schadenseintritts wesentlich kleiner geworden ist.</p><p>Neu ins Gesetz eingefügt hat der Ständerat die Möglichkeit von Abschlagszahlungen. Bei Streitigkeiten soll der Versicherungsnehmer verlangen können, dass ihm der unbestrittene Vertrag bereits ausgezahlt wird.</p><p>In der Gesamtabstimmung nahm der Ständerat die Revision des Versicherungsvertragsgesetzes mit 29 Stimmen bei 13 Enthaltungen an. Enthalten hatte sich die Linke, die mir ihren Anträgen unterlegen war.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 18.12.2019</b></p><p><b>Seilziehen um Konsumentenschutz bei Versicherungsverträgen </b></p><p><b>National- und Ständerat sind sich noch nicht einig, wie weit der Konsumentenschutz bei Versicherungen gehen soll. Der Nationalrat hat die Revision des Versicherungsvertragsgesetzes am Mittwoch zum zweiten Mal beraten. Dabei übernahm er zahlreiche vom Ständerat beschlossene Bestimmungen zu Gunsten der Versicherungen.</b></p><p>Der Ständerat habe sich der Versicherungslobby gebeugt, kritisierte Konsumentenschützerin Prisca Birrer-Heimo (SP/LU). Der Nationalrat müsse das nun wieder korrigieren. Das tat er, aber nur teilweise.</p><p>Mit 107 zu 84 Stimmen hat der Nationalrat an der Nachhaftung in der Krankenzusatzversicherung festgehalten. Es geht zum Beispiel um Krankheiten, die beim Auslaufen einer Versicherung zwar schon vorhanden, aber noch nicht erkennbar sind. Nach dem Willen des Nationalrats soll die Versicherung dafür noch bis zu fünf Jahre nach Beendigung des Vertrages haften.</p><p>Nicht nachgegeben hat der Nationalrat auch bei der Kündigung nach einer Anzeigepflichtverletzung. Er hielt mit 99 zu 80 Stimmen an seinem Beschluss fest, wonach der Versicherer den Vertrag nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr mit der Begründung kündigen kann, dass der Versicherte ein Risiko verschwiegen oder falsch angegeben habe. Birrer-Heimo erinnerte daran, dass das Kündigungsrecht der Versicherten ebenfalls erlischt, falls umgekehrt der Versicherer falsche Angaben macht.</p><p></p><p>Existenziell für KMU</p><p>Ebenfalls festgehalten hat der Nationalrat am direkten Forderungsrecht für Geschädigte. In zahlreichen Punkten hat er jedoch nachgegeben, teils gegen den Willen seiner Kommission. So hat er mit 103 zu 89 Stimmen beschlossen, dass in der kollektiven Taggeldversicherung nicht nur der Versicherte, sondern im Schadenfall auch die Versicherung kündigen kann. </p><p>Der Ständerat hatte so entschieden, damit Versicherungen defizitäre Verträge kündigen können. Andernfalls würden diese nur noch befristete Verträge abschliessen, gab Thomas Aeschi (SVP/ZG) zu bedenken. Das zusätzliche Risiko werde sich auf die Prämien niederschlagen, sagte Olivier Feller (FDP/VD). </p><p>Laut Birrer-Heimo ist das jedoch KMU-feindlich: Der plötzliche Wegfall der Versicherung könne für einen kleinen Betrieb existenziell sein, sagte sie. Einig sind sich die Räte aber darüber, dass Krankenzusatzversicherungen nur von den Versicherten gekündigt werden können.</p><p></p><p>Kein Widerruf bei Vertragsänderung</p><p>Eingelenkt hat der Nationalrat auch beim Widerrufsrecht. Zunächst wollte er den Versicherten ein solches nicht nur beim Vertragsschluss, sondern auch bei wesentlichen Vertragsänderungen zugestehen. Änderungen könnten einen ebenso grossen Einfluss haben auf die Rechtsstellung wie der Abschluss, erklärte Birrer-Heimo. Maurer hingegen warnte vor unbestimmten Rechtsbegriffen und Rechtsunsicherheit.</p><p>Diskussionslos stimmte der Nationalrat einigen vom Ständerat beschlossenen Verbesserungen für Konsumentinnen und Konsumenten zu, darunter die Abschlagszahlungen oder das Kündigungsrecht bei Gefahrsminderung: Der Versicherungsnehmer soll den Vertrag kündigen oder eine Prämienreduktion verlangen können, wenn das Risiko eines Schadenseintritts wesentlich kleiner geworden ist.</p><p>Gestrichen hat der Nationalrat hingegen die vom Ständerat beschlossene zusätzliche Transparenz über die Kosten für den Rückkauf von Lebensversicherungen. Auch die Änderungen bei den Kriterien für professionelle Versicherungsnehmer fanden keine Mehrheit.</p><p>Auf einen bereits bereinigten Punkt ist der Nationalrat zurückgekommen: Er will es den Versicherungen verbieten, Geschädigten Verfehlungen des Versicherten vorzuhalten.</p><p></p><p><b>Medienmitteilung der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 21.01.2020</b></p><p>Nachdem die Vorlage zur Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20170043">17.043</a>) vergangenen Dezember im Nationalrat beraten worden war, hat sich die Kommission nun mit den verbleibenden Differenzen befasst. Was die Pflicht des Versicherers anbelangt, über die Kosten zu informieren, die mit einem Rückkauf einer Lebensversicherung durch den Versicherten verbunden sind (Art. 3 Abs. 1 Bst. f), beantragt die Kommission mit 8 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung, den Beschluss des Ständerates dahingehend zu präzisieren, dass der Versicherer einzig über alle Kostenarten, nicht aber über die Höhe der Kosten informieren muss, da er diese bei Abschluss des Vertrages noch nicht kennt.</p><p>Bei Artikel 6 Absatz 2 zu den Folgen der durch den Versicherten verletzten Anzeigepflicht hält die Kommission mit 9 zu 4 Stimmen an der Differenz fest. Anders als der Nationalrat ist sie nicht der Meinung, dass das Kündigungsrecht des Versicherers spätestens zwei Jahre nach Vertragsabschluss erlöschen soll.</p><p>In Bezug auf die Nachhaftung in der Krankenzusatzversicherung (Art. 35c) beantragt die Kommission ebenfalls mit 9 zu 4 Stimmen, den Vorschlag des Nationalrates abzulehnen. Die grosse Kammer ist der Meinung, der Versicherte müsse seine Versicherungsansprüche bis zu fünf Jahre nach Beendigung des Vertrags geltend machen können, wenn sich die versicherte Gefahr noch während der Laufzeit des Vertrags verwirklicht, die Krankheit aber erst nach Beendigung des Vertrags eintritt. In den Augen der Kommissionsmehrheit ist der Vorschlag des Nationalrates nur schwer umsetzbar.</p><p>Bei Artikel 60 Absatz 1bis beantragt die Kommission mit knapper Mehrheit (6 zu 7 Stimmen), am Beschluss des Ständerates festzuhalten, wonach die Fälle zu begrenzen sind, in denen der Versicherte ein direktes Forderungsrecht ausüben kann. Während die Kommission bei den Artikeln 95c Absatz 3 Buchstabe c und 98a Absatz 2 Buchstabe g beantragt, sich dem Nationalrat anzuschliessen, spricht sie sich bei Artikel 98a Absatz 2 Buchstabe e für ein Festhalten an der Differenz aus. Was Artikel 59 Absatz 3 (obligatorische Haftpflichtversicherung und Anspruch der geschädigten Person selbst bei unterbliebener Prämienzahlung durch den Versicherten) anbelangt, hat die Kommission von der Verwaltung einen Bericht angefordert, um mehr Informationen über die Tragweite des nationalrätlichen Beschlusses zu erhalten. Sie wird sich an ihrer Sitzung vom 13. Februar mit dieser letzten Differenz befassen, damit das Geschäft in der Frühjahrssession vom Ständerat behandelt werden kann.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 03.03.2020</b></p><p><b>Seilziehen um Konsumentenschutz bei Versicherungsverträgen </b></p><p><b>Bei der Revision des Versicherungsvertragsgesetzes zeichnet sich noch keine Einigung ab. Der Ständerat hält in den meisten umstrittenen Punkten an seinen früheren Entscheiden fest.</b></p><p>So hatte der Nationalrat beschlossen, dass der Versicherer den Vertrag nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr mit der Begründung kündigen kann, dass der Versicherte ein Risiko verschwiegen oder falsch angegeben habe. Der Ständerat lehnt eine solche Begrenzung ab. Frist ab. Er sprach sich auch gegen die Nachhaftung in der Krankenzusatzversicherung aus. Seine Wirtschaftskommission war der Auffassung, dass eine solche nur schwer umsetzbar sei.</p><p>Mit knapper Mehrheit hat der Ständerat zudem daran festgehalten, dass geschädigte Dritte nicht generell ein direktes Forderungsrecht gegenüber der Versicherung haben sollen. Geschädigte sollen sich nur dann direkt an die Versicherung wenden können, wenn der Schadenverursacher zahlungsunfähig ist oder nicht mehr belangt werden kann.</p><p>Auch an der Pflicht des Versicherers, über die Kosten zu informieren, die mit einem Rückkauf einer Lebensversicherung durch den Versicherten verbunden sind, will der Ständerat grundsätzlich festhalten. Allerdings soll der Versicherer nicht über Franken und Rappen, sondern nur über die "wesentlichen Kostenarten" informieren müssen. Grund dafür ist, dass die genauen Kosten bei Abschluss des Vertrages noch nicht bekannt sein dürften.</p><p>Dem Nationalrat gefolgt ist der Ständerat bei der obligatorischen Haftpflichtversicherung: Die geschädigte Person soll auch dann von der Versicherung entschädigt werden, wenn die schadensverursachende Person die Prämie nicht bezahlt hat. Laut Kommissionssprecher Pirmin Bischof (CVP/SO) geht es vor allem um selbständige Unternehmerinnen und Unternehmer wie etwa Anwälte und Ärzte. Da könnten Schäden in Millionenhöhe entstehen, gab Bischof zu bedenken.</p><p>Im Strassenverkehr, wo der Fall am häufigsten auftritt, ist die Frage ausdrücklich im Spezialgesetz geregelt. Eine Minderheit lehnte die Versicherungsdeckung trotz unbezahlter Prämien ab. In Bereichen mit hohem Risikopotenzial habe der Gesetzgeber das bereits geregelt, sagte Martin Schmid (FDP/GR).</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 10.03.2020</b></p><p><b>Revision des Versicherungsvertragsgesetzes auf der Zielgeraden </b></p><p><b>Die Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes ist auf der Zielgeraden. Der Nationalrat hat die Vorlage am Dienstag zum dritten Mal beraten. Nun verbleibt noch eine wesentliche Differenz.</b></p><p>Der Nationalrat hält daran fest, dem geschädigten Dritten ein direktes Forderungsrecht gegenüber der Versicherung einzuräumen. Das direkte Forderungsrecht habe sich in vielen Bereichen bewährt, sagte Mitte-Sprecher Leo Müller (CVP/LU). Die Schadensbewältigung werde dadurch vereinfacht. Der Ständerat will ein direktes Forderungsrecht nur unter der Bedingung gewähren, dass der haftpflichtige Versicherte nicht direkt belangt werden kann oder wenn dieser bereits zahlungsunfähig ist.</p><p>Nachgegeben hat der Nationalrat bei der Transparenz: Der Versicherer soll verpflichtet werden, über die Kosten zu informieren, die mit einem Rückkauf einer Lebensversicherung durch den Versicherten verbunden sind. Offengelegt werden sollen aber nicht die exakten Kosten, weil diese bei Vertragsschluss noch nicht bekannt sind, sondern die "wesentlichen Kostenarten".</p><p>Ebenfalls nachgegeben hat der Nationalrat bei der Kündigungsfrist. Bisher bestand er darauf, dass der Versicherer den Vertrag nach zwei Jahren nicht mehr mit der Begründung kündigen kann, dass der Versicherte bei Vertragsschluss falsche Angaben gemacht hatte. Der Ständerat hatte diese Frist stets abgelehnt.</p><p></p><p>Keine Nachhaftung</p><p>Die Linke versuchte vergeblich, die konsumentenfreundliche Lösung zu retten. Es gelte, zwischen Versicherern und Versicherten eine Balance herzustellen, sagte die Grüne Regula Rytz (BE). Prisca Birrer-Heimo (SP/LU) erinnerte daran, dass für die Versicherer die gleiche Frist gelte. Sie unterlagen mit 110 zu 82 Stimmen.</p><p>Auch die Nachhaftung in der Krankenzusatzversicherung liess der Nationalrat fallen. Es geht um Schäden, die noch während der Vertragslaufzeit entstanden sind, aber erst nach Beendigung des Vertrags zu Tage treten. Bisher hatte sich der Nationalrat für eine fünf Jahre dauernde Nachhaftung ausgesprochen.</p><p>Es gebe Krankheiten, die erst lange Zeit nach der Ansteckung aufträten, sagte Birrer-Heimo. Den Beweis, dass die Ursache während Vertragslaufzeit entstanden sei, wäre ohnehin nicht leicht zu erbringen, sagte die Grüne Sophie Michaud Gigon (VD). Auch Bundesrat Ueli Maurer sprach sich für die Nachhaftung aus, wurde aber mit 110 zu 83 Stimmen überstimmt.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 12.03.2020</b></p><p><b>Ständerat bereinigt Revision des Versicherungsvertragsgesetzes </b></p><p><b>Die Revision des Versicherungsvertragsgesetzes ist bereit für die Schlussabstimmung. Die Ausmarchung zwischen den Interessen der Versicherern einerseits und der Konsumentinnen und Konsumenten andererseits hatte hitzig begonnen und endet nun einigermassen versöhnlich.</b></p><p>Der Bundesrat war für seine Vorlage bis weit in die Mitte hinein scharf kritisiert worden. Er wollte den Versicherern weitgehende Freiheiten einräumen, zum Beispiel durch die Möglichkeit von nachträglichen Vertragsänderungen oder Leistungskürzungen. Die Rede war von einem "Kniefall vor der Versicherungslobby".</p><p>Der Nationalrat besserte die Vorlage dann kräftig zugunsten der Konsumenten nach. Der Ständerat gab Gegensteuer, am Schluss scheint der Balanceakt aber einigermassen gelungen. Die Grüne Nationalrätin Regula Rytz (BE) sprach am Dienstag von einer "erfreulichen Wende". Die Vorlage sei im Laufe der Beratungen zu einer fair austarierten Reform geworden.</p><p>Am Donnerstag hat der Ständerat die letzte Differenz bereinigt: Geschädigte Dritte bekommen ein direktes Forderungsrecht gegenüber der Versicherung. Die Bedingungen, die er zunächst daran geknüpft hatte, liess der Ständerat stillschweigend fallen.</p>
- Updated
- 09.04.2025 00:00