Wasserrechtsgesetz. Ă„nderung

Details

ID
20180056
Title
Wasserrechtsgesetz. Änderung
Description
Botschaft vom 23. Mai 2018 zur Änderung des Wasserrechtsgesetzes
InitialSituation
<p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 23.05.2018</b></p><p><b>Bundesrat schlägt Beibehaltung des Wasserzinsmaximums bis 2024 vor </b></p><p><b>Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 23. Mai 2018 die Botschaft zur Revision des Wasserrechtsgesetzes verabschiedet. Das Wasserzinsmaximum soll bis Ende 2024 wie bisher maximal 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung (Fr./kWbr) betragen. Der Bundesrat hält fest, dass ein neues Wasserzinsmodell erarbeitet werden soll, sobald die Grundzüge des neuen Strommarktdesigns, die in der bevorstehenden Revision des Stromversorgungsgesetzes definiert werden, bekannt sind. </b></p><p>Das derzeit im Wasserrechtsgesetz (WRG) festgelegte Wasserzinsmaximum liegt bei 110 Franken/kWbr. Diese Regelung ist bis Ende 2019 befristet. Das Wasserrechtsgesetz beauftragt den Bundesrat, der Bundesversammlung rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Festlegung der Maximalhöhe des Wasserzinses für die Zeit nach dem 1. Januar 2020 zu unterbreiten.</p><p>Kantonen und der Branche wurde 2016 die Gelegenheit gegeben, gemeinsame Vorschläge für ein neues Wasserzinssystem einzubringen. Ihre Gespräche endeten jedoch ergebnislos.</p><p>In der Vernehmlassung zur Revision des WRG schlug der Bundesrat vor, das Wasserzinsmaximum für drei Jahre auf 80 Fr./kWbr zu senken. Ebenfalls stellte er ein danach einzuführendes, flexibles Wasserzinsmodell sowie eine Herabsetzung des Wasserzinses nur für defizitäre Kraftwerke zur Diskussion.</p><p></p><p>Vernehmlassungsergebnisse</p><p>Die Vernehmlassung erfolgte vom 22. Juni bis 13. Oktober 2017. Es sind 215 Stellungnahmen eingegangen. Die temporäre Senkung des Wasserzinsmaximums erwies sich als nicht mehrheitsfähig. Die zur Diskussion gestellte Flexibilisierung des Wasserzinses wurde in den Grundzügen zwar begrüsst, aber als verfrüht beurteilt. Den Grund für die in den vergangenen Jahren von den Betreibern und Energieversorgungsunternehmungen geltend gemachten finanziellen Defizite in der Wasserkraftbranche sieht die Mehrheit der Kantone und Gemeinden nicht im Wasserzins, sondern in politischen und unternehmerischen Fehlentscheiden. Deshalb sprachen sie sich in der Vernehmlassung für die Beibehaltung des bisherigen Wasserzinsmaximums aus. Der Grossteil der Strombranche bezeichnet die heutige Regelung - starres Wasserzinsmodell und Finanzierung durch die Produzenten in einem teilgeöffneten Markt - als Systemfehler. Sie spricht sich deshalb für die sofortige Einführung einer flexiblen Wasserzinsregelung aus sowie für eine solidarische Finanzierung von Teilen oder des ganzen Wasserzinses. Die Herabsetzung des Wasserzinses nur für defizitäre Kraftwerke wurde weitgehend abgelehnt, weil der Vollzug diskriminierend und aufwändig wäre. Mehrheitlich kritisiert wurde zudem die starre Befristung der Regelung auf drei Jahre. Es solle stattdessen zugewartet werden, wie die künftigen Rahmenbedingungen, z.B. mit einem geänderten Marktdesign, aussehen.</p><p></p><p>Grundzüge der Vorlage</p><p>Der Bundesrat schlägt in der Botschaft zur Revision des WRG folgende Regelungen vor:</p><p>- Das seit 1. Januar 2015 geltende bundesrechtliche Wasserzinsmaximum von 110 Fr./kWbr wird bis Ende 2024 fortgeschrieben. </p><p>- Für neue Wasserkraftwerke, die mit einem Investitionsbeitrag nach Artikel 26 des Energiegesetzes gefördert werden, wird während zehn Jahren nach der Inbetriebnahme kein Wasserzins erhoben. Bei bestehenden Anlagen, die erheblich erweitert oder erneuert werden, wird während zehn Jahren ab der Inbetriebnahme der erweiterten oder erneuerten Anlage auf der zusätzlichen Bruttoleistung kein Wasserzins erhoben.</p><p>- Die Zuständigkeit des UVEK im Bereich Wasserkraftnutzung für Verfahren an Grenzgewässern wird präzisiert und im Gesetz abgebildet. Weiter wird die Zuständigkeit zum Abschluss von internationalen Vereinbarungen im Bereich der Wasserkraftnutzung an Grenzgewässern an den Bundesrat delegiert.</p><p></p><p>Begründung</p><p>Mit der beantragten Revision des WRG kommt der Bundesrat seinem Auftrag nach, rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Zeit nach dem 1. Januar 2020 vorzulegen. Damit wird eine Regelungslücke vermieden.</p><p>Angesichts des Vernehmlassungsergebnisses ist das Festhalten an der Vernehmlassungsvariante nicht zielführend. Die bestehende Regelung soll deshalb bis Ende 2024 fortgeschrieben werden. Eine neue Regelung für den Wasserzins soll an die Hand genommen werden, sobald die künftigen Rahmenbedingungen klarer ersichtlich sind. Dazu gehören die laufenden Arbeiten zur Revision des Stromversorgungsgesetzes mit den Themen Strommarktdesign und Strommarktöffnung, die vom Energiegesetz verlangte Vorlage eines marktnahen Modells aber auch das geplante Stromabkommen mit der EU. Der Bundesrat beauftragt das UVEK bereits jetzt verschiedene neue Wasserzinsmodelle zu analysieren und weiterzuentwickeln. </p><p>1908 erhielt der Bund mit dem neuen Artikel 24bis (heute Artikel 76 Absatz 2) in der Bundesverfassung die Grundsatzgesetzgebungskompetenz im Bereich der Wasserkraftnutzung. Die Gewässer- und die Abgabenhoheit verblieb jedoch bei den Kantonen. Mit dem Erlass des Wasserrechtsgesetzes von 1916 legte der Bund allgemeine Vorschriften zur Nutzbarmachung der Wasserkräfte fest und führte darin auch das Wasserzinsmaximum ein.Der Wasserzins ist eine öffentliche Abgabe für das Recht, ein öffentliches Gewässer an einem bestimmten Standort exklusiv zur Erzeugung von elektrischer Energie zu nutzen. Der maximal zulässige Wasserzins für ein Wasserkraftwerk ergibt sich aus der mittleren mechanischen Bruttoleistung multipliziert mit dem Wasserzinsmaximum gemäss Wasserrechtsgesetz. Die mittlere mechanische Bruttoleistung berechnet sich aus dem nutzbaren Gefälle und der durchschnittlich nutzbaren Wassermenge eines Wasserkraftwerks.Im Bundesrecht werden lediglich die Berechnungsmethode und der maximale Wasserzins definiert. Im Rahmen dieser bundesrechtlichen Vorgaben sind die Kantone frei, den bei ihnen geltenden Wasserzins festzulegen.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 23. Mai 2018 zur Änderung des Wasserrechtsgesetzes
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG)
    Resolutions
    Date Council Text
    20.09.2018 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    12.03.2019 1 Abweichung
    18.03.2019 2 Zustimmung
    22.03.2019 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    22.03.2019 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 20.09.2018</b></p><p><b>Ständerat will Wasserzins auf heutigem Niveau belassen </b></p><p><b>Der Wasserzins, den Kraftwerke für die Nutzung des Wassers bezahlen, soll vorerst nicht gesenkt werden. Der Ständerat ist mit dem Vorschlag des Bundesrates einverstanden, beim heutigen Wasserzinsmaximum zum bleiben.</b></p><p>Mit 37 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen hat die kleine Kammer am Donnerstag das revidierte Wasserrechtsgesetz gutgeheissen. Eine Minderheit setzte sich für eine Senkung des Wasserzinsmaximums auf 90 Franken ein, um die Wasserkraftwerke zu entlasten. Sie unterlag aber mit 30 zu 13 Stimmen.</p><p>Vergeblich argumentierten die Befürworter der Senkung, diese sei notwendig für die Wasserkraft. In der Wasserzinsfrage stehen die Interessen der Wasserkraftwerke jenen der Bergkantone gegenüber. Beide Seiten sind im Ständerat vertreten. Die Vorlage geht nun an den Nationalrat.</p><p></p><p>Heutige Regelung verlängern</p><p>Der Wasserzins ist eine Abgabe für das Recht, ein öffentliches Gewässer zur Erzeugung von Strom zu nutzen. Die Kantone legen die Höhe fest, doch setzt der Bund ein Maximum. Heute liegt dieses bei 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung. Vier Kantone haben einen tieferen Betrag beschlossen.</p><p>Die geltende Regelung ist befristet bis Ende 2019. Der Bundesrat wollte ursprünglich ab 2023 ein neues Modell einführen: Das Wasserzinsmaximum sollte aus einem fixen und einem vom Marktpreis abhängigen Teil bestehen. Für die Jahre 2020 bis 2022 schlug der Bundesrat vor, das Maximum auf 80 Franken zu senken. Als Alternative stellte er zur Diskussion, den Wasserzins nur für jene Kraftwerke zu reduzieren, die klar defizitär sind.</p><p>Senkung nicht mehrheitsfähig</p><p>In der Vernehmlassung erwies sich eine Senkung aber nicht als mehrheitsfähig. Im Ständerat wiesen die Befürworter tieferer Zinsen vergeblich auf die grosse Bedeutung und die schwierige finanzielle Lage der Branche hin.</p><p>Der Rat zeigte sich aber einverstanden mit weiteren Erleichterungen für den Ausbau der Wasserkraft: Neue Wasserkraftwerke, die mit einem Investitionsbeitrag gefördert werden, sollen für zehn Jahre vom Wasserzins befreit werden. Bestehende Anlagen, die erheblich erweitert oder erneuert werden, müssen während zehn Jahren auf der zusätzlichen Bruttoleistung keinen Wasserzins zahlen.</p><p></p><p>Flexibler Wasserzins</p><p>Einig waren sich die Ratsmitglieder, dass es sich bei der Gesetzesrevision um eine Übergangslösung handelt. Für die Zeit ab 2025 will der Bundesrat eine neue Regelung erarbeiten, sobald die künftigen Rahmenbedingungen klar sind. Die Vernehmlassung zum Stromversorgungsgesetz mit einem neuen Strommarktmodell will er laut Energieministerin Doris Leuthard noch diesen Herbst eröffnen.</p><p>Die Leitplanken für das künftige Wasserzinsregime hat der Ständerat bereits gesetzt und im Gesetz verankert, dass der Bundesrat einen flexiblen Wasserzins vorsehen soll - bestehend aus einem fixen und einem variablen Teil. Sollte das neue Strommarktmodell 2025 noch nicht in Kraft ein, würde das geltende Wasserzinsmaximum automatisch verlängert.</p><p></p><p>Wenig Alternativen</p><p>Eine Minderheit wollte dem Bundesrat freie Hand lassen. Leuthard stellte jedoch fest, es gebe nicht viele Alternativen zu einem flexiblen Modell. Für den Bundesrat ändere die Ergänzung somit kaum etwas.</p><p>Wasserkraft bleibe das Rückgrat der Stromversorgung, sie müsse konkurrenzfähig und bezahlbar sein, betonte Leuthard. Die beiden Welten - Wasserkraft und Bergkantone - müssten zusammenfinden. Die Energieministerin empfahl den Interessenvertretern, sich zu einem Abendessen zu treffen und zu diskutieren, bis weisser Rauch aufsteigt. Scherzend bot sie sich als Moderatorin an.</p><p></p><p>Wichtig für Bergkantone</p><p>Heute spülen die Wasserzinsen den Standortkantonen und -gemeinden der Wasserkraftwerke jährlich rund 550 Millionen Franken in die Kassen. Mit der ursprünglich vorgeschlagenen Senkung auf 80 Franken wären die Einnahmen auf 400 Millionen Franken gesunken. Ein Grossteil der Einnahmen entfällt auf die Bergkantone Wallis, Graubünden, Tessin und Uri sowie auf die Kantone Bern und Aargau.</p><p>Die Obergrenze war wegen steigender Strompreise erhöht worden. 2008 erreichten die Strompreise mit einem Jahresdurchschnittswert von 118 Franken pro Megawattstunde einen Höchststand. Bis 2016 sanken sie dann aber auf 41 Franken pro Megawattstunde. Die Wasserzinsen machten über die Jahre 2000 bis 2016 durchschnittlich ungefähr einen Rappen pro Kilowattstunde beziehungsweise rund 20 Prozent der Gestehungskosten aus. Heute sind es laut Leuthard 25 Prozent.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 12.03.2019</b></p><p><b>Wasserzins bleibt auf heutigem Niveau </b></p><p><b>Der Wasserzins, den Kraftwerke für die Nutzung des Wassers bezahlen, wird voraussichtlich nicht gesenkt. Der Nationalrat ist mit dem Vorschlag des Bundesrates einverstanden, beim heutigen Wasserzinsmaximum zum bleiben.</b></p><p>Nach dem Ständerat hat der Nationalrat am Dienstag mit 187 zu 2 Stimmen das revidierte Wasserrechtsgesetz gutgeheissen. Damit bleibt das Wasserzinsmaximum vorerst bis 2024 bei 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung. </p><p>Der Wasserzins ist eine Abgabe für das Recht, ein öffentliches Gewässer zur Erzeugung von Strom zu nutzen. Die Kantone legen die Höhe fest, doch setzt der Bund ein Maximum. Heute liegt dieses bei 110 Franken. Vier Kantone haben einen tieferen Betrag beschlossen. In der Wasserzinsfrage stehen die Interessen der Wasserkraftwerke jenen der Bergkantone gegenüber.</p><p>Die Abgeltung sei für die Dörfer und alpinen Regionen sehr wichtig, sagte Reynard Mathias (SP/VS) für die Kommissionsmehrheit. Bei den Wasserzinsen handle es sich nicht um eine Subvention.</p><p>Eine Minderheit setzte sich für eine Senkung des Wasserzinsmaximums auf 80 Franken ein. Dieser Vorschlag stammt ursprünglich aus der Feder des Bundesrats, hatte aber in der Vernehmlassung keine Chance. Vergeblich argumentierte Christian Wasserfallen (FDP/BE) im Namen der Minderheit, dass der tiefere Zins nötig sei, damit die Wasserkraft bestehen könne. Die Wasserkraft in der Schweiz bezahle derzeit eine zwei bis fünf Mal höhere Abgabe als jene im umliegenden Ausland, sie habe grosse Nachteile.</p><p></p><p>Senkung sei nach Preiseinbruch nötig</p><p>Auch die GLP unterstützt die Senkung des Wasserzinses auf 80 Franken. Die Obergrenze sei wegen steigender Strompreise erhöht worden, sagte Martin Bäumle (GLP/ZH). In der Zwischenzeit sei der Preis zusammengebrochen, das solle jetzt korrigiert werden.</p><p>2008 erreichten die Strompreise mit einem Jahresdurchschnittswert von 118 Franken pro Megawattstunde einen Höchststand. Bis 2016 sanken sie dann aber auf 41 Franken pro Megawattstunde.</p><p>Eine Senkung dränge sich überhaupt nicht auf, hielt Silvia Semadeni (SP/GR) dagegen, der Strompreis habe sich von diesem historischen Tief wieder erholt. Die Grünen befürchten derweil, dass eine solche "Hauruck-Übung" das System aus der Balance bringen würde, wie Bastien Girod (Grüne/ZH) sagte. Es brauche einen Vorschlag der positiv für die Erneuerbaren sei und auch die Bergkantone an Bord hole.</p><p>Ein Systemwechsel erscheine dem Bundesrat verfrüht, sagte auch Umweltministerin Simonetta Sommaruga. Irgendwann werde man diesen aber beschliessen müssen. Bis 2024 könne man sich nun Gedanken dazu machen, denn bei der Verlängerung des maximalen Wasserzinssatzes von 110 Franken handle es sich um eine Übergangslösung, betonte Sommaruga.</p><p></p><p>Neues Tarifmodell in Diskussion</p><p>Der Ständerat wollte im Gesetz zudem ein neues Modell einführen: Das Wasserzinsmaximum sollte aus einem fixen und einem vom Marktpreis abhängigen Teil bestehen. Die Kommission des Nationalrats ist nicht grundsätzlich gegen diesen Vorschlag, will die Diskussion über das Modell aber im Rahmen der kommenden Revision der Stromversorgungsgesetzes zusammen mit den Beratungen zum neuen Strommarktdesign behandeln. Die Vorlage geht mit dieser Differenz zurück in den Ständerat.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 18.03.2019</b></p><p><b>Wasserzinshöhe und Berechnungsmodell bleiben vorerst bestehen </b></p><p><b>Das Modell für die Berechnung des Wasserzinses, den Kraftwerke für die Nutzung des Wassers bezahlen, ändert vorerst nicht. Der Ständerat ist nun auch damit einverstanden, die Änderung des Modells hinauszuschieben.</b></p><p>Zuvor hatte der Ständerat im Rahmen der Revision des Wasserrechtsgesetzes vorgeschlagen, ab 2025 ein neues Wasserzinsmodell mit einem fixen und einem vom Marktpreis abhängigen Teil einzuführen.</p><p>Der Nationalrat hatte zwar grundsätzlich nichts gegen diesen Vorschlag, wollte die Diskussion aber im Rahmen der kommenden Revision der Stromversorgungsgesetzes zusammen mit den Beratungen zum neuen Strommarktdesign behandeln. Er lehnte es daher ab, ins Gesetz zu schreiben, dass das Modell ab 2025 geändert werden muss.</p><p>Auch der Bundesrat lehnt es vorerst ab, das Modell zu ändern. Irgendwann sei ein Systemwechsel nötig, hatte Umweltministerin Simonetta Sommaruga im Nationalrat gesagt, jetzt sei es aber noch zu früh dafür.</p><p>Am Montag hat der Ständerat nun nachgegeben und ist einverstanden, mit der Anpassung des Modells zuzuwarten. Er hat die Differenz stillschweigend bereinigt.</p>
Updated
23.01.2024 21:14

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