Bundesgesetz über die Enteignung. Änderung

Details

ID
20180057
Title
Bundesgesetz über die Enteignung. Änderung
Description
Botschaft vom 1. Juni 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung
InitialSituation
<p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 01.06.2018</b></p><p><b>Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Revision des Enteignungsgesetzes </b></p><p><b>Das Enteignungsgesetz aus dem Jahr 1930 soll revidiert werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. Juni 2018 die Botschaft für eine Teilrevision verabschiedet. Damit werden die Verfahrensvorschriften an die geänderten rechtlichen Verhältnisse angepasst. Zudem werden die Bestimmungen über die Organisation und Struktur der Eidgenössischen Schätzungskommissionen vereinfacht und verschiedene Regelungen den heutigen Bedürfnissen angepasst. </b></p><p>Für gewisse bundesrechtlich anerkannte Interessen, wie beispielsweise für den Bau von Nationalstrassen und Eisenbahnen, kann gegen volle Entschädigung privates Eigentum an Grundstücken enteignet werden. Das Verfahren ist im Enteignungsgesetz geregelt. Dieses Gesetz stammt aus dem Jahr 1930 und hat sich grundsätzlich bewährt. Das darin geregelte Verfahren stammt indes aus einer Zeit, in der umfassende Plangenehmigungsverfahren in ihrer heutigen Ausgestaltung noch nicht existierten und das Werk oft nur in einem verwaltungsinternen Behördenverfahren bewilligt wurde, wobei die Betroffenen erst in einem nachfolgenden Verfahren Einsprache gegen die Enteignung erheben konnten. </p><p>Heute hingegen finden die meisten Enteignungen in Zusammenhang mit Werken statt, für welche eine Plangenehmigung nach öffentlicher Auflage unter Mitwirkung der betroffenen Personen erforderlich ist. Per 1. Januar 2000 wurden die Verfahren für Infrastrukturvorhaben auf Bundesebene koordiniert und vereinfacht. Dabei wird der Entscheid über die Zulässigkeit und den Umfang einer Enteignung mit dem Plangenehmigungsentscheid koordiniert. Die Erfahrungen mit diesem neuen Recht zeigen, dass die Verfahrensbestimmungen dieser Plangenehmigungsverfahren mit den Bestimmungen des Enteignungsrechts zu wenig abgestimmt sind und deshalb zu Rechtsunsicherheiten führen. Mit der Revision würde zugunsten der Rechtssicherheit Klarheit geschaffen.</p><p></p><p>Neue Bestimmungen für Schätzungskommissionen</p><p>Derzeit ist die Schweiz in 13 enteignungsrechtliche Schätzungskreise eingeteilt. In jedem Schätzungskreis amtet eine eidgenössische Schätzungskommission mit einem Präsidenten oder einer Präsidentin, zwei Stellvertretenden sowie verschiedenen Fachrichterinnen und Fachrichter. Die Schätzungskommissionen sind als Milizbehörden ausgestaltet und im Nebenamt tätig. Sie sind im Wesentlichen für die Festlegung der Entschädigungen in den Enteignungsverfahren zuständig. An diesem System soll auch künftig grundsätzlich festgehalten werden. Allerdings würden mit der Revision die Rechtsstellung der Kommissionsmitglieder und des Personals geklärt und die Kompetenzen des Bundesverwaltungsgerichts als Aufsichtsbehörde konkretisiert und erweitert. Zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bedarfsfall hauptamtliche Kommissionsmitglieder und ein ständiges Sekretariat einsetzen zu können. </p><p>Der vom Juni bis Oktober 2017 in die Vernehmlassung geschickte Vorentwurf erhielt von den Vernehmlassungsteilnehmenden grossmehrheitlich und in den wesentlichen Punkten Zustimmung. Für den nun vom Bundesrat gutgeheissenen Entwurf waren nur punktuelle Änderungen notwendig. Der Bundesrat hält zudem daran fest, dass am bisherigen System bezüglich Entschädigung für Kulturland festgehalten werden soll und dass sich die in der Motion Ritter (13.3196) geforderte Anpassung der Entschädigung bei einer Enteignung von Kulturland nicht verfassungskonform umsetzen lässt. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 1. Juni 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Enteignung (EntG)
    Resolutions
    Date Council Text
    03.06.2019 1 Beschluss abweichend vom Entwurf
    05.12.2019 2 Abweichung
    10.03.2020 1 Abweichung
    03.06.2020 2 Zustimmung
    19.06.2020 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    19.06.2020 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 03.06.2019</b></p><p><b>Nationalrat will Bauern für enteignetes Land besser entschädigen </b></p><p><b>Der Nationalrat will das Enteignungsrecht modernisieren und hat eine Änderung des entsprechenden Bundesgesetzes mit 141 zu 43 Stimmen angenommen. Dabei will er, dass Entschädigungen für Kulturland künftig das Sechsfache des massgeblichen Höchstpreises betragen.</b></p><p>Der Nationalrat möchte damit die Forderung von Bauernverbandspräsident Markus Ritter (CVP/SG) im Gesetz verankern. Er hatte eine marktkonforme Entschädigung für enteignetes Kulturland gefordert, "um einen zu sorglosen Umgang mit Kulturland zu verhindern", wie Karl Vogler (CSP/OW) am Montag namens der Kommission sagte. Die Kommission will diese Ergänzung im Gesetz über die Enteignung aufnehmen.</p><p>Der Nationalrat folgte dem Vorschlag mit 113 zu 69 Stimmen bei zwei Enthaltungen. Der Bundesrat hatte im Entwurf vorgesehen, dass bei der Höhe der Entschädigung für die Enteignung alle Nachteile berücksichtigt werden müssen, die den Betroffenen durch die Enteignung entstünden. Ein Gewinn dürfe aus der Enteignung jedoch nicht resultieren.</p><p>Eine Minderheit wehrte sich vergebens gegen den Zusatz um den Faktor sechs. Flavia Wasserfallen (SP/BE) argumentierte etwa, dass Enteignete gemäss Bundesverfassung durch die Enteignung weder einen Verlust noch einen Gewinn erleiden dürften. Auch aus Sicht des Bundesrats fehlt die Verfassungsgrundlage, "um auch einen entgangenen Gewinn zu entschädigen", wie Simonetta Sommaruga im Rat erläuterte. Zudem müsse der Faktor sechs als willkürlich taxiert werden.</p><p>Nicht angenommen hat der Nationalrat derweil Vorschläge der Kommission über neue Regelungen, mit welchen sie die Verfahrensrechte von Grundeigentümern stärken wollte, die von Fluglärm und Verkehrsimmissionen betroffen sind.</p><p></p><p>Verfahren besser abstimmen</p><p>Heute finden die meisten Enteignungen im Zusammenhang mit Infrastrukturvorhaben statt, für welche ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss - etwa beim Bau von Nationalstrassen oder Eisenbahnlinien. Das heisst, dass der Plangenehmigungsentscheid und der Entscheid über die Zulässigkeit der Enteignung zusammen gefällt werden.</p><p>Die beiden Verfahren sind aber zu wenig abgestimmt, was zu Rechtsunsicherheit führt, wie der Bundesrat in der Botschaft zur Revision schreibt. Er schlug daher vor, darin künftig auch den enteignungsrechtlichen Teil des Plangenehmigungsverfahrens zu regeln. Daneben ist weiterhin ein eigenständiges Enteignungsverfahren vorgesehen. Der Nationalrat folgte dem Vorschlag.</p><p></p><p>Bundesgericht als Wahlbehörde</p><p>Im anschliessenden gerichtlichen Einigung- und Schätzungsverfahren geht es nur noch um die Entschädigung. Die Zulässigkeit der Enteignung wäre in diesem Verfahrensstadium bereits geklärt. Diese Einigungs- und Schätzungsverfahren finden vor einer Eidgenössischen Schätzungskommission (ESchK) statt.</p><p>Anders als der Bundesrat will der Nationalrat, dass die Mitglieder der Schätzungskommissionen vom Bundesgericht gewählt werden sollen. Der Bundesrat schlägt im Entwurf das Bundesverwaltungsgericht als Wahlbehörde vor.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 05.12.2019</b></p><p><b>Auch Ständerat will enteignetes Kulturland speziell entschädigen </b></p><p><b>Landwirtschaftliche Kulturlandbesitzer können künftig auf mehr Geld hoffen, wenn sie vom Bund enteignet werden. Nach dem Nationalrat hat am Donnerstag auch der Ständerat einer Spezialregelung im revidierten Bundesgesetz über die Enteignung zugestimmt. Jedoch ist die kleine Kammer etwas weniger grosszügig.</b></p><p>Der Nationalrat hatte während seiner Beratung sechs Mal höhere Entschädigungen bei einer Enteignung von Kulturland beschlossen. Konkret: Wenn heute bei einem Verkauf von landwirtschaftlichem Kulturland ein Preis von 6 bis 9 Franken pro Quadratmeter bezahlt beziehungsweise bewilligt wird, würde die Entschädigung künftig 36 bis 54 Franken betragen.</p><p>Damit verankerte die grosse Kammer die Forderung von Bauernverbandspräsident Markus Ritter (CVP/SG) im Gesetz. Er hatte bereits 2013 mit einer Motion eine marktkonforme Entschädigung für enteignetes Kulturland gefordert. Ansonsten würde der "sorglose Umgang mit unserem Kulturland" gefördert.</p><p></p><p>Laut Bundesrat "verfassungswidrig"</p><p>Der Bundesrat hatte diesen Aspekt nicht in die Vorlage aufgenommen. Auch die Mehrheit der ständerätlichen Raumplanungskommission wollte beim Status quo bleiben. Im Rat setzte sich aber ein Kompromissvorschlag durch. Demnach soll bei Enteignungen von landwirtschaftlichem Kulturland in Zukunft eine drei Mal höhere Entschädigung ausgerichtet werden.</p><p>Bundesrätin Simonetta Sommaruga argumentierte erfolglos, dass Enteignete gemäss Bundesverfassung durch die Enteignung weder einen Verlust noch einen Gewinn erleiden dürften. Die vorgeschlagene Regelung sei deshalb verfassungswidrig. Das Bundesgericht habe das erst kürzlich in einem Urteil bekräftigt. Zudem seien sowohl der Faktor sechs als auch der Faktor drei willkürlich.</p><p>Sommaruga sprach von zudem von einem "klassischen Fall von Rechtsungleichheit", denn: Die sechsfache Entschädigung käme nur zum Tragen, wenn die Kulturlandlandbesitzer vom Bund enteignet würden. Bei einer kantonalen Enteignung würde die höhere Entschädigung nicht greifen. "Erklären sie das mal den Landbesitzern."</p><p></p><p>Zu tiefe Preise</p><p>Schliesslich fand der von Beat Rieder (CVP/VS) vertretene Kompromissvorschlag mit 23 zu 20 Stimmen eine knappe Mehrheit. Eine Allianz aus CVP-, Grünen- und FDP-Vertretern setzte sich durch.</p><p>Sie waren der Auffassung, dass die heutige Entschädigung von Kulturland im Geltungsbereich des Bäuerlichen Bodenrechts im Falle der Enteignung zu tief sei. Die Mehrheit versteht die Bundesverfassung so, dass "die volle Entschädigung" lediglich im Sinne einer Mindestgarantie zu verstehen sei und im Gesetz durchaus eine höhere Entschädigung festgelegt werden dürfe. (...)</p><p>In der Gesamtabstimmung nahm der Ständerat die Vorlage mit 38 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen an.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 10.03.2020</b></p><p><b>Bauern sollen bei Enteignung dreifachen Schätzpreis erhalten </b></p><p><b>Besitzer von landwirtschaftlichem Kulturland sollen bei der Enteignung ihres Landes künftig das Dreifache des geschätzten Höchstwerts erhalten. Damit soll ein entstehender Schaden abgegolten werden. Der National ist am Dienstag dem Vorschlag des Ständerats gefolgt.</b></p><p>Dieser hatte in der Wintersession den vom Nationalrat eingebrachten Faktor sechs für enteignetes, landwirtschaftlich genutztes Kulturland auf den Faktor drei gekürzt.</p><p>Eine Minderheit des Nationalrats wollte am Dienstag an der grosszügigeren Version festhalten. Damit solle sichergestellt werden, dass Kulturland zurückhaltend enteignet werde, wie Lukas Reimann (SVP/SG) ausführte. Seine Minderheit verlor bei der Wahl zwischen dem Drei- und dem Sechsfachen jedoch mit 132 zu 47 Stimmen bei 13 Enthaltungen.</p><p>Eine andere Minderheit wollte diese Sonderregelung für Besitzer von landwirtschaftlichem Land gänzlich streichen, da sie verfassungswidrig sei, wie Minderheitssprecherin Christa Markwalder (FDP/BE) sagte. Die Bundesverfassung garantiere zwar das Eigentum, und Enteignungen müssten voll entschädigt werden. Eine Entschädigung dürfe aber nicht über den eigentlichen Wert hinausgehen. Zudem dürfe kein Gewinn erzielt werden.</p><p>Mit diesen Faktoren würde dieser Grundsatz umgangen. Das Parlament sei hier als Hüterin der Bundesverfassung gefordert. Unterstützung erhielt Markwalder von der SP, der FDP und den Grünliberalen.</p><p></p><p>Bundesgericht bestätigte Verfassungswidrigkeit</p><p>Auch Bundespräsidentin Simonetta Sommaruga setzte sich für die Streichung des Faktors aus. Das Bundesgericht habe im Juli seine Haltung bestätigt, wonach dies mit der Bundesverfassung nicht vereinbar sei. Zudem seien diese Faktoren willkürlich. Das Wichtigste sei, dass für alle die gleichen Regeln gelten. Der Bundesrat hatte daher in seiner Version keine Sonderregelung vorgesehen.</p><p>Der Rat sah dies jedoch anders. Die Entgeltung ohne Faktor sei eine zu tiefe Entschädigung, sagte Kommissionssprecher Sidney Kamerzin (CVP/VS). "Wenn man jemandem eine Obstplantage enteignet, braucht der ehemalige Besitzer Zeit, bis er diese anderswo wieder aufgezogen hat", sagte der Sprecher der Mittefraktion, Philipp Bregy (CVPO/VS). Mit dem Faktor drei würde nicht ein Gewinn ermöglicht, aber ein entstehender Schaden kompensiert werden können. Der Rat folgte dieser Argumentation mit 115 zu 75 Stimmen bei 3 Enthaltungen für den Faktor 3.</p><p>Damit ist diese Differenz zum Ständerat bereinigt. Offen bleibt noch eine Differenz. Dabei geht es um die Frage, ob Mitglieder der Schätzungskommission mit 68 Jahren ausscheiden sollen oder nicht. Anders als der Nationalrat sprach sich der Ständerat bislang dagegen aus.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 03.06.2020</b></p><p>Wenn Landwirte von Kulturland enteignet werden, erhalten sie künftig das Dreifache des Schätzpreises des Landes. Das Parlament hat dies im Rahmen der Revision des Enteignungsgesetzes beschlossen, um einem sorglosen Umgang mit Kulturland entgegenzuwirken. Der Ständerat hat die Vorlage bereinigt und für die Schlussabstimmung bereit gemacht. Offen war zuletzt noch die Frage, ob Mitglieder der Schätzungskommission mit 68 Jahren aus dem Amt ausscheiden sollen, wie es der Nationalrat fordert. Nach anfänglicher Ablehnung schwenkte der Ständerat auf die Linie des Nationalrats ein. Neu wird das Verfahren für die Enteignung zudem in Kombination mit dem Plangenehmigungsverfahren für das Werk, für welches Land enteignet werden soll, durchgeführt.</p>
Updated
10.04.2024 16:49

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