ZGB. Ă„nderung (Erbrecht)

Details

ID
20180069
Title
ZGB. Änderung (Erbrecht)
Description
Botschaft vom 29. August 2018 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erbrecht)
InitialSituation
<p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 29.08.2018</b></p><p><b>Bundesrat will Erbrecht modernisieren</b></p><p><b>Das Erbrecht soll den neuen gesellschaftlichen Formen des Zusammenlebens angepasst werden. Der Bundesrat schlägt insbesondere vor, die Pflichtteile für Nachkommen zu senken, damit Erblasser freier über ihr Vermögen verfügen können. So können sie beispielsweise Lebenspartnerinnen und -partner stärker begünstigen. Auch die Nachfolgeregelung bei Familienunternehmen würde damit erleichtert. Eine Härtefallregelung soll zudem die faktischen Lebenspartner nach einem Todesfall vor Armut schützen. Der Bundesrat hat die entsprechende Botschaft an seiner Sitzung vom 29. August zuhanden des Parlaments verabschiedet. </b></p><p>Das geltende Erbrecht ist seit dem Inkrafttreten im Jahr 1912 lediglich punktuell revidiert worden. Mit der Revision soll insbesondere der parlamentarische Auftrag erfüllt werden, das Erbrecht flexibler auszugestalten und es den stark veränderten Lebensrealitäten und Familienformen anzupassen. Ein Viertel der Familienhaushalte mit Kindern unter 25 Jahren entspricht heute nicht mehr der traditionellen Familienform: Viele Menschen leben in Patchworkfamilien, in faktischen Lebenspartnerschaften mit gemeinsamen Kindern oder in Familien mit alleinerziehenden Müttern oder Vätern. Zudem kommt dem Erbrecht in der Schweiz eine grosse wirtschaftliche und soziale Bedeutung zu. Rund zwei Drittel der Bevölkerung haben bereits geerbt oder erwarten ein Erbe. Insgesamt ist das jährliche Erbschaftsvolumen höher als die jährlichen Ersparnisse der privaten Haushalte; gemäss Schätzungen betrug das Erbschaftsvolumen im Jahr 2015 rund 63 Milliarden Franken.</p><p></p><p>Mehr Handlungsfreiheit für Erblasser</p><p>Heute haben Kinder, Ehepartner bzw. eingetragene Partner oder in bestimmten Fällen auch Eltern einen Anspruch auf einen Mindestteil der Erbschaft. Im Zentrum der Revision steht eine Verkleinerung dieser gesetzlichen Pflichtteile für die Nachkommen, der Pflichtteil für Eltern soll gänzlich entfallen. Damit kann der Erblasser freier über sein Vermögen verfügen und so beispielsweise faktische Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder deren Kinder stärker begünstigen. Die Reduktion der Pflichtteile erleichtert auch die Nachfolgeregelung bei Familienunternehmen, was sich positiv auf die Stabilität von Unternehmen auswirken und Arbeitsplätze sichern dürfte. Verzichten will der Bundesrat hingegen auf eine Verkleinerung des Pflichtteils für Ehegatten bzw. eingetragene Partner. Damit trägt er den Rückmeldungen in der Vernehmlassung Rechnung. </p><p>Stirbt eine Person während eines Scheidungsverfahrens bzw. während eines Verfahrens auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, soll der Pflichtteilsanspruch der überlebenden Person grundsätzlich entfallen. Der Bundesrat will damit dem manifestierten Auflösungswillen Rechnung tragen und Anreize zur taktischen Verzögerung des Scheidungsverfahrens bzw. des Verfahrens zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft beseitigen.</p><p></p><p>Faktische Lebenspartnerinnen und Lebenspartner vor Armut schützen</p><p>Für faktische Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, die nach dem Tod ihres Partners oder ihrer Partnerin in finanzielle Not geraten, schlägt der Bundesrat neu einen so genannten Unterstützungsanspruch vor. Dieses neue Instrument soll die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner besser vor Armut schützen und verhindern, dass sie auf Sozialhilfe angewiesen sind. Ein solcher Unterstützungsanspruch kann beispielsweise dann entstehen, wenn die Partnerin während des Zusammenlebens aufgrund von Haushalt, Kinderbetreuung oder Pflege eines Familienmitglieds auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat und vom Erblasser dann nicht ausreichend versorgt wird - etwa mit einem Testament oder einem Erbvertrag. Dieses neue Instrument des Unterstützungsanspruchs soll die Ausnahme sein und nur solange wirken, wie es nötig ist, um Armut zu verhindern. Der Bundesrat hat seinen ursprünglichen Vorschlag nach der Vernehmlassung entsprechend angepasst.</p><p>Zudem sollen mit der Revision weitere offene Fragen bei der Berechnung der Erbmasse geklärt werden: So soll das Gesetz ausdrücklich festhalten, dass die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) nicht Teil der Erbmasse ist, aber bei Verletzung von Pflichtteilen der Herabsetzung unterliegt. Entsprechendes gilt auch für die Vereinbarung in einem Ehe- oder Vermögensvertrag, dass güterrechtlich das gemeinsame Vermögen vollständig dem überlebenden Ehegatten bzw. dem eingetragenen Partner zukommen soll. </p><p>Der Bundesrat hat die Eckpfeiler für die Botschaft bereits im Mai 2017 festgelegt, nachdem er das Ergebnis der Vernehmlassung zur Kenntnis genommen hatte. Er hat damals ebenfalls entschieden, die technischen Punkte von der übrigen Vorlage zu trennen und diese voraussichtlich im Jahr 2019 in einer separaten Botschaft zu behandeln.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 29. August 2018 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erbrecht)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erbrecht)
    Resolutions
    Date Council Text
    12.09.2019 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    22.09.2020 1 Abweichung
    01.12.2020 2 Abweichung
    07.12.2020 1 Abweichung
    10.12.2020 2 Abweichung
    16.12.2020 1 Zustimmung
    18.12.2020 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    18.12.2020 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 12.09.2019</b></p><p><b>Ständerat streicht Rente für Lebenspartner aus Erbrechts-Revision </b></p><p><b>Der Ständerat ist einverstanden damit, das über 100-Jährige Erbrecht den heutigen Lebensumständen und Familienverhältnissen anzupassen. Erblasser sollen über einen grösseren Teil des Nachlasses frei verfügen können. Durchgefallen ist der neue Unterstützungsanspruch.</b></p><p>Es handelt sich um einen Vorschlag des Bundesrats, der sinnbildlich für die Stossrichtung der Revision steht. Patchworkfamilien mit Kindern des Partners oder der Partnerin, rechtlich nicht definierte Partnerschaften oder Zweit- und Drittehen sind weit verbreitet. Diesen gesellschaftlichen Realitäten wird das heutige Erbrecht mit seinen Pflichtteilsregelungen nur teilweise gerecht.</p><p>Auch neue Partnerschaften im Alter sind alltäglich geworden. Der Partner oder die Partnerin geht beim Tod des Erblassers leer aus, wenn dieser keine entsprechenden Anordnungen getroffen hat. Es droht der Abstieg in die Armut, was besonders dann stossend ist, wenn ein beträchtliches Vermögen vorhanden ist oder der Erblasser vor dem Tod noch auf Unterstützung und Pflege angewiesen war.</p><p></p><p>Existenzminimum sichern</p><p>Um das zu verhindern, will der Bundesrat das Existenzminimum mit einem Unterstützungsanspruch sichern, sofern die Partner mindestens fünf Jahre zusammengelebt haben. Justizministerin Karin Keller-Sutter sprach von einer "Härtefallregelung".</p><p>Der Bundesrat wolle verhindern, dass eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner in die Sozialhilfe gedrängt werde, ohne aber einen Pflichtteil für faktische Partner zu schaffen, sagte sie. Claude Janiak (SP/BL) nannte den Unterstützungsanspruch eine Minimallösung, um heutigen Realitäten gerecht zu werden.</p><p>Die vorberatende Kommission hatte sich gegen den Vorschlag ausgesprochen. Beat Rieder (CVP/VS) sprach von einer "Bevormundung des Erblassers". Nach Ansicht von Pirmin Bischof (CVP/SO) ist die Rente unnötig. Mit der Reform werde die Freiheit der Erblasser ausreichend ausgedehnt, um den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin unterstützen zu könnten.</p><p>Andere Redner meldeten grundsätzliche Vorbehalte am Konzept des Unterstützungsanspruchs an. So müsste die Rente unter Umständen gegen den Willen des Erblassers ausgerichtet werden, sagte Jositsch. Rieder wies darauf hin, dass diese sogar einem Unterstützungsanspruch der Nachkommen vorgehen würde. Der Ständerat sprach sich schliesslich mit 28 zu 12 Stimmen gegen den Vorschlag des Bundesrats aus.</p><p></p><p>"Neue Kampfzonen"</p><p>Ebenfalls abgelehnt hat der Ständerat eine Alternative zum Unterstützungsanspruch, die Raphaël Comte (FDP/NE) vorgeschlagen hatte: Zu Gunsten eines faktischen Lebenspartners oder einer Lebenspartnerin sollte der Pflichtteil bis um die Hälfte verringert werden können. Das gleiche sollte zur Erleichterung einer Unternehmensnachfolge gelten.</p><p>Mit der grösseren Verfügungsfreiheit könne die Situation im Konkubinat jener der Ehe angenähert werden, sagte Comte. Auch Daniel Jositsch (SP/ZH) zog diese Lösung einer "Zwangsrente" vor. Es gebe keine andere Möglichkeit, auf die Vielfältigkeit der heutigen Lebensformen einzugehen.</p><p>Der Ständerat lehnte den Vorschlag jedoch mit 29 zu 14 Stimmen ab. Der politische Schritt zu Lasten der Kinder wäre zu gross, sagte Kommissionssprecher Andrea Caroni (FDP/AR). Für das Problem der Unternehmensnachfolge sei eine separate Vorlage in Arbeit. Thomas Hefti (FDP/GL) warnte vor stossenden Situationen für die Nachkommen, wenn der Pflichtteil nur noch ein Viertel betrage. Damit würden neue Kampfzonen geschaffen, sagte Rieder.</p><p></p><p>Weniger für die Kinder</p><p>Darüber, dass der Pflichtteil der Kinder verkleinert werden soll, herrschte aber Einigkeit. Dieser beträgt heute drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruchs, neu soll es die Hälfte sein. Der Pflichtteil der Eltern soll ganz entfallen. Damit könnte ein Erblasser über einen grösseren Teil seines Nachlasses frei verfügen, um zum Beispiel einen Lebenspartner oder auch dessen Kinder begünstigen können.</p><p>Unumstritten waren auch verschiedene andere Änderungen, die sich aus der Praxis der letzten Jahrzehnte aufdrängen. So soll der überlebende Ehegatte keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen können, wenn eine Person während eines Scheidungsverfahrens stirbt. Damit sollen taktische Verzögerungen des Verfahrens verhindert werden.</p><p>Weiter hält die Revision ausdrücklich fest, dass die Säule 3a nicht Teil der Erbmasse ist. Bei Verletzung von Pflichtteilen unterliegt sie aber der Herabsetzung. Das gleiche gilt für die Vereinbarung in einem Ehe- oder Vermögensvertrag, das güterrechtlich gemeinsame Vermögen vollständig dem überlebenden Ehegatten zukommen zu lassen.</p><p>Eine Änderung hat der Ständerat auch bei der verfügbaren Quote bei Nutzniessung beschlossen: Der Erblasser kann dem überlebenden Ehegatten die Nutzniessung an dem Teil der Erbschaft einräumen, der den gemeinsamen Kindern zufällt. Daneben kann der Erblasser über einen Viertel des Vermögens frei verfügen. Künftig soll die verfügbare Quote die Hälfte betragen.</p><p>Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass die Revision keine Auswirkungen auf bereits getroffene Verfügungen und Vereinbarungen hat. In der Gesamtabstimmung stimmte der Ständerat der Revision des Erbrechts ohne Gegenstimme, aber mit 9 Enthaltungen zu.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 22.09.2020</b></p><p><b>Parlament streicht Rente für Lebenspartner aus Erbrechtsrevision </b></p><p><b>Das fast hundertjährige Erbrecht wird modernisiert. Nach dem Ständerat hat sich am Dienstag auch der Nationalrat dafür ausgesprochen. Lebenspartnerinnen und -partner erhalten jedoch keinen Anspruch auf Unterstützung.</b></p><p>Das Ziel der Reform ist es, den neuen Beziehungs- und Familienformen besser Rechnung zu tragen. Patchworkfamilien mit Kindern des Partners oder der Partnerin, rechtlich nicht definierte Partnerschaften oder Zweit- und Drittehen sind weit verbreitet. Die Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs soll diese Kluft zwischen Recht und Wirklichkeit verkleinern.</p><p>Justizministerin Karin Keller-Sutter gab zu bedenken, dass sich das geltende Erbrecht bewährt habe und deshalb keine "fundamentalen Neuerungen" angezeigt seien. Die Regeln sollten aber "so weit nötig" modernisiert werden.</p><p></p><p>Keine Revolution</p><p>Eine deutliche Mehrheit der grossen Kammer begrüsste die Vorlage, wenn auch ohne Enthusiasmus. "Die Vorlage wird nicht zu weniger Erbstreitigkeiten führen, aber immerhin zu etwas mehr Freiheit", sagte Philipp Matthias Bregy (CVP/VS), der als Scheidungsanwalt tätig ist.</p><p>SP und Grüne wären gewillt, eine umfassendere Reform anzupacken. Kleine Anpassungen seien aber besser als keine, sagte Daniel Brélaz (Grüne/VD). Beat Flach (GLP/AG) sprach von einer "moderaten Vorlage".</p><p>Grundsätzlich gegen die Reform wehrte sich einzig die SVP-Fraktion. "Wir öffnen diese Büchse der Pandora besser nicht", warnte Pirmin Schwander (SZ). Das Erbrecht solle dem Familienfrieden dienen. Die Revision störe diesen. Eine Revision wäre aus Sicht der SVP einzig dann sinnvoll, wenn der Erblasser ganz frei entscheiden könnte, was mit seinem Nachlass passiert.</p><p></p><p>Mehr Freiheiten für Erblasser</p><p>So weit will der Bundesrat nicht gehen. Er setzt aber bei den Pflichtteilen an. Das ist jener Anteil am Erbe, auf den Kinder, Ehegatten oder Eltern Anspruch haben. Am Konzept wird nicht gerüttelt: Wer ein Vermögen hinterlässt, kann auch in Zukunft nur mit Einschränkungen bestimmen, wer welchen Anteil daran hält.</p><p>Erblasser können aber künftig über einen grösseren Teil des Nachlasses frei verfügen. Der Pflichtteil für die Nachkommen wird verkleinert. Heute stehen Kindern vom gesetzlichen Erbteil drei Viertel als Pflichtteil zu. Mit einem überlebenden Ehegatten müssen sie diesen Anspruch teilen. Neu wird der Pflichtteil der Kinder auf die Hälfte reduziert, jener für die Eltern wird gestrichen.</p><p>Der Pflichtteil des Ehepartners oder des eingetragenen Partners wird bei der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs belassen. Das Parlament stimmte diesen Änderungen ohne grosse Diskussion zu.</p><p></p><p>Pflichtteil für Lebenspartner gescheitert</p><p>Der Bundesrat schlug auch vor, eine Regelung für Lebenspartnerinnen und -partner zu erlassen. Diese gehen heute leer aus, wenn der Erblasser keine entsprechenden Anordnungen getroffen hat. Der Bundesrat wollte ihr Existenzminimum mit einem Unterstützungsanspruch sichern, sofern das Paar mindestens fünf Jahre zusammengelebt hat.</p><p>Das Parlament strich jedoch diese Regelung. Die grosse Kammer folgte mit 94 zu 90 Stimmen bei 2 Enthaltungen dem Ständerat. Dagegen stimmten die SVP-, die Mitte- und ein grosser Teil der FDP-Fraktion.</p><p>Sie befürchteten, dass die Regelung schwer umzusetzen wäre und zu komplexen Erbstreitigkeiten führen würde. Mitte-Sprecher Bregy erkannte einen Widerspruch. Einerseits gälten grössere Freiheiten für den Erblasser, andererseits sollten Lebenspartnerinnen und Lebenspartner zwingend berücksichtigt werden.</p><p>Die Befürworterinnen und Befürworten fanden, die Verbesserung des Schutzes für unverheiratete Partner würden den gewandelten gesellschaftlichen Realitäten Rechnung tragen. Min Li Marti (SP/ZH) sprach von einem "Gebot der Zeit".</p><p></p><p>Zwei Differenzen verbleiben</p><p>Links-Grün war aber in der Minderheit. Auch eine Alternative zum Unterstützungsanspruch lehnte der Nationalrat ab. Zugunsten eines faktischen Lebenspartners oder einer Lebenspartnerin sollte der Pflichtteil bis um die Hälfte verringert werden können.</p><p>Die bürgerliche Mehrheit warnte vor stossenden Situationen für die Nachkommen, wenn der Pflichtteil nur noch ein Viertel betrüge, wie Hans-Ueli Vogt (SVP/ZH) im Namen der Kommissionsmehrheit sagte. Gegner im Ständerat hatten von "neuen Kampfzonen" gesprochen.</p><p>Unumstritten waren verschiedene andere Änderungen, die sich aus der Praxis der vergangenen Jahrzehnte aufdrängen. So soll der überlebende Ehegatte keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen können, wenn eine Person während eines Scheidungsverfahrens stirbt. Der Nationalrat präzisierte, dass in solchen Fällen die Pflichtteile gelten, wie wenn der Erblasser nicht verheiratet wäre. Detailänderungen schlägt der Nationalrat auch beim Ehevertrag vor.</p><p>In der Gesamtabstimmung nahm die grosse Kammer die Vorlage mit 140 zu 48 Stimmen bei einer Enthaltung an. </p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 01.12.2020</b></p><p>Bei der Modernisierung des fast hundertjährigen Erbrechts verbleibt zwischen den Räten eine letzte Differenz. Diese betrifft die ehegüterrechtliche Mehr- und Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten. Der Nationalrat möchte weiterhin, dass sich Ehegatten mittels Ehevertrag auf den Tod hin jeweils mehr als die gesetzlich vorgesehene Hälfte der Errungenschaft zuweisen können. Der Ständerat möchte die in der Rechtslehre umstrittene Frage zugunsten der Kinder klären. Konkret soll die ehegüterrechtliche Begünstigung auch bei der Berechnung der Pflichtteile der gemeinsamen Kinder zur Pflichtteilsmasse hinzugerechnet werden. Diesen Entscheid fällte die kleine Kammer oppositionslos. </p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 07.12.2020</b></p><p><b>Letzter ungeklärter Punkt im modernisierten Erbrecht </b></p><p><b>Das Parlament will das fast hundertjährige Erbrecht modernisieren. Nach zwei Beratungsrunden offen bleibt die Frage, für welche Testamente und Verträge die neuen Regeln schliesslich gelten sollen.</b></p><p>Gemäss dem geltenden Recht können sich Ehegatten mittels Ehevertrag auf den Tod hin jeweils mehr als die gesetzlich vorgesehene Hälfte der Errungenschaft zuweisen. Der Nationalrat wollte das bisher so belassen - auch im Hinblick auf ein fehlendes Übergangsrecht. Die Revision soll laut dem Bundesrat auch für die unzähligen bereits bestehenden Testamente und Erbverträge gelten.</p><p>Am Montag präzisierte die grosse Kammer den entsprechenden Artikel. Demnach soll für die Berechnung der Pflichtteile das neue Recht nur dann gelten, wenn die Vereinbarung nach dessen Inkrafttreten getroffen worden ist. Darüber muss nun noch einmal der Ständerat entscheiden.</p><p>In der juristischen Fachliteratur besteht ein Streit darüber, wie mit ehegüterrechtlichen Begünstigungen erbrechtlich umzugehen ist. Der Ständerat möchte die Frage zugunsten der Kinder klären. Konkret soll die ehegüterrechtliche Begünstigung auch bei der Berechnung der Pflichtteile der gemeinsamen Kinder zur Pflichtteilsmasse hinzugerechnet werden. Der Nationalrat willigte nun ein - mit 106 zu 80 Stimmen.</p><p>Eine starke Minderheit um Christa Markwalder (FDP/BE) kritisierte erfolglos, dass die in der Praxis herrschenden fundamentalen Auslegungsdifferenzen nun "husch husch" in einer Differenzbereinigung geklärt würden. Das sei nicht der richtige Weg. Die Frage bedürfe einer vertieften Analyse.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 10.12.2020</b></p><p><b>Ständerat will Erbrecht ohne Übergangslösung modernisieren </b></p><p><b>Das Parlament will das fast hundertjährige Erbrecht modernisieren. Weiterhin offen bleibt die Frage, für welche Testamente und Verträge die neuen Regeln schliesslich gelten sollen. Der Nationalrat will ein Übergangsrecht, der Ständerat nicht.</b></p><p>Die kleine Kammer strich am Donnerstag stillschweigend einen Artikel aus dem Gesetz, wonach für die Berechnung der Pflichtteile das neue Recht nur dann gelten soll, wenn die Vereinbarung nach dessen Inkrafttreten getroffen worden ist. Sie will eine einheitliche Lösung.</p><p>"Wir brauchen keine Übergangsregel im Erbrecht", sagte Andrea Caroni (FDP/AR) im Namen der Kommission. Testamente könnten siebzig Jahre lang gültig sein, beispielsweise wenn ein 18-Jähriger sein Testament erstelle. Wenn in solchen Fällen das neue Recht nicht greife, verfehle die Vorlage ihr Ziel, Rechtssicherheit zu schaffen. Der Bundesrat ist laut Justizministerin Karin Keller-Sutter auf der Seite des Ständerats.</p><p>Auch die in der juristischen Fachliteratur umstrittene Frage, wie mit ehegüterrechtlichen Begünstigungen erbrechtlich umzugehen ist, will der Ständerat klären. Er beschloss nun, dass ehegüterrechtliche Begünstigungen bei der Berechnung der Pflichtteile des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners, der gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht zur Pflichtteilsmasse hinzugerechnet werden.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 16.12.2020</b></p><p><b>Parlament bereinigt modernisiertes Erbrecht </b></p><p>Erblasser können künftig über einen grösseren Teil des Nachlasses frei verfügen. Das Parlament hat das fast hundertjährige Erbrecht modernisiert. </p><p>Der Nationalrat bereinigte am Mittwoch die letzte Differenz in der Vorlage. </p>
Updated
10.04.2024 16:38

Back to List