Soziale Sicherheit. Abkommen mit Kosovo

Details

ID
20180086
Title
Soziale Sicherheit. Abkommen mit Kosovo
Description
Botschaft vom 30. November 2018 zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Kosovo über soziale Sicherheit
InitialSituation
<p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 30.11.2018</b></p><p><b>Botschaft für ein neues Sozialversicherungsabkommen mit Kosovo </b></p><p><b>Die sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen der Schweiz zu Kosovo sollen mit einem neuen Abkommen wieder geregelt werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 30. November 2018 die Botschaft zu diesem Vertrag zuhanden des Parlaments verabschiedet. Das Abkommen koordiniert insbesondere die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge der Vertragsstaaten und regelt die Auszahlung von Renten ins Ausland. </b></p><p>Mit diesem Abkommen wird die Koordination der Sozialversicherungen zwischen der Schweiz und Kosovo nach einem mehrjährigen Unterbruch wieder geregelt. </p><p>Inhaltlich entspricht die Vereinbarung den anderen von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen und richtet sich nach den internationalen Standards. Das neue Abkommen koordiniert insbesondere die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge der Vertragsstaaten, in der Schweiz also die AHV und IV, um mögliche Nachteile oder Diskriminierungen von Angehörigen des einen oder anderen Staates zu vermeiden. Entsprechend gewährleistet das Abkommen eine weitgehende Gleichbehandlung der Versicherten und regelt die Auszahlung von Renten ins Ausland. Das Abkommen enthält zudem eine Grundlage für die Bekämpfung von Missbräuchen.</p><p>Kosovo ist der einzige Nachfolgestaat Jugoslawiens, mit dem die Schweiz keine vertraglichen Beziehungen im Sozialversicherungsbereich unterhält. Das mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen wird im Verhältnis zu Kosovo seit dem 1. April 2010 nicht mehr angewendet. Kosovarische Staatsangehörige erhalten daher derzeit schweizerische AHV- und IV-Renten nicht ins Ausland ausbezahlt. Anstelle von Alters- oder Hinterlassenenrenten konnte auf Wunsch die Rückvergütung der AHV-Beiträge verlangt werden.</p><p>Kosovarische Staatsangehörige im Rentenalter, welche die Rückvergütung der Beiträge nicht verlangt haben, können ab Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens die Rentenzahlung ins Ausland beantragen. Es können jedoch keine rückwirkenden Ansprüche für die Zeit vor dem Abkommen geltend gemacht werden.</p><p>Das Abkommen wurde unter den Vertragsstaaten ausgehandelt und am 8. Juni 2018 unterzeichnet. Damit es in Kraft treten kann, muss es von den Parlamenten der Vertragsstaaten zunächst genehmigt werden. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 30. November 2018 zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Kosovo über soziale Sicherheit
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    0
    Text
    Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Kosovo über soziale Sicherheit
    Resolutions
    Date Council Text
    21.03.2019 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    05.06.2019 1 Abweichung
    11.06.2019 2 Zustimmung
Proceedings
<p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 21.03.2019</b></p><p><b>Kosovaren sollen AHV- und IV-Renten wieder in der Heimat erhalten </b></p><p>Kosovaren, die aus der Schweiz in ihre Heimat zurückkehren, sollen ihre AHV- oder IV-Rente wieder erhalten. Der Ständerat hat dem Vorschlag des Bundesrats mit einer kleinen Änderung zugestimmt.</p><p>Anders als der Bundesrat will der Ständerat den Beschluss über das Abkommen mit dem Kosovo dem fakultativen Referendum unterstellen. Der Bundesrat lehnt das fakultative Referendum ab, da es sich um ein Standardabkommen handle, wie Sozialminister Alain Berset am Donnerstag im Ständerat sagte. Dieser segnete das Abkommen mit 38 zu 2 Stimmen ab.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 05.06.2019</b></p><p><b>Kosovaren sollen AHV- und IV-Renten wieder in der Heimat erhalten </b></p><p><b>Kosovaren, die aus der Schweiz in ihre Heimat zurückkehren, sollen ihre AHV- oder IV-Rente wieder erhalten. Nach dem Ständerat hat auch der Nationalrat diesem Grundsatz zugestimmt. Offen bleibt die Frage, ob der Beschluss dem fakultativen Referendum unterstellt werden soll.</b></p><p>Die kleine Kammer sagt Ja, Bundesrat und Nationalrat wollen das Abkommen dagegen nicht dem Referendum unterstellen. Der Entscheid am Mittwoch fiel mit 110 zu 58 Stimmen bei 3 Enthaltungen.</p><p>Die Mehrheit lehnt das fakultative Referendum ab, da es sich um ein Standardabkommen handle, wie Sozialminister Alain Berset bestätigte. Eine SVP-Minderheit, die auch gegen das Abkommen stimmte, unterlag deutlich. Die Vorlage geht mit dieser Differenz zurück an den Ständerat.</p><p></p><p>Missbräuchen vorbeugen</p><p>Mit dem Abkommen wird die Koordination der Sozialversicherungen zwischen der Schweiz und Kosovo nach einem mehrjährigen Unterbruch wieder geregelt. Inhaltlich entspricht die Vereinbarung den anderen von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen und richtet sich nach den internationalen Standards.</p><p>Kosovo ist der einzige Nachfolgestaat Jugoslawiens, mit dem die Schweiz bis anhin keine vertraglichen Beziehungen im Sozialversicherungsbereich unterhält. Das mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen hat der Bundesrat im Verhältnis zu Kosovo im April 2010 beendet. Als Grund nannte er damals gescheiterte Ermittlungen gegen mögliche Betrüger. Die Ermittler waren bedroht an Leib und Leben worden.</p><p></p><p>Begrenzte Rückwirkung</p><p>Kosovarische Staatsangehörige hatten daher seither schweizerische AHV- und IV-Renten nicht ins Ausland ausbezahlt bekommen. Anstelle von Alters- oder Hinterlassenenrenten konnte auf Wunsch die Rückvergütung der AHV-Beiträge verlangt werden.</p><p>Künftig können kosovarische Staatsangehörige im Rentenalter, welche die Rückvergütung der Beiträge nicht verlangt haben, die Rentenzahlung ins Ausland beantragen. Es können jedoch keine rückwirkenden Ansprüche für die Zeit vor April 2010 geltend gemacht werden.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 11.06.2019</b></p><p>Kosovarinnen und Kosovaren, die in der Schweiz gearbeitet haben, erhalten ihre AHV- oder IV-Rente wieder in der Heimat. Das hat das Parlament beschlossen. Der Ständerat hat stillschweigend die letzte Differenz ausgeräumt: Der Beschluss wird nicht dem fakultativen Referendum unterstellt. </p>
Updated
10.04.2024 16:52

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