Bundesgesetz über die Familienzulagen. Änderung

Details

ID
20180091
Title
Bundesgesetz über die Familienzulagen. Änderung
Description
Botschaft vom 30. November 2018 zur Änderung des Familienzulagengesetzes
InitialSituation
<p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 30.11.2018</b></p><p><b>Familienzulagen: Bundesrat will Lücken schliessen </b></p><p><b>Arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, sollen Anrecht auf Familienzulagen haben. Auch die Voraussetzungen für den Bezug von Ausbildungszulagen sollen angepasst werden. Weiter soll im Familienzulagengesetz (FamZG) eine Gesetzesgrundlage für Finanzhilfen an Familienorganisationen geschaffen werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 30. November 2018 die Botschaft zur entsprechenden Änderung des FamZG an das Parlament überwiesen. </b></p><p>Der Bundesrat will mit der Revision des Familienzulagengesetzes (FamZG) eine Lücke schliessen. Arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, sollen Anspruch auf eine Familienzulage haben. Dies ist heute nicht der Fall. Hat beispielsweise in Folge einer fehlenden Vaterschaftsanerkennung keine andere Person einen Anspruch auf Familienzulagen, wird für das Kind keine Zulage ausgerichtet. Mit dieser Anpassung wird die vom Parlament angenommene Motion Seydoux-Christe (13.3650) umgesetzt.</p><p></p><p>Ausbildungszulagen ab Ausbildungsbeginn ausrichten</p><p>Mit der Vorlage erfüllt der Bundesrat auch die Forderung der Parlamentarischen Initiative Müller-Altermatt (16.417): Ausbildungszulagen sollen ab Beginn der Ausbildung und nicht aufgrund des Geburtstages ausgerichtet werden.</p><p>Im FamZG sind zwei Arten von Familienzulagen geregelt: die Kinder- und die Ausbildungszulage. Letztere ist höher als die Kinderzulage, weil die nachobligatorische Ausbildung mit höheren Kosten verbunden ist. Im aktuellen FamZG haben Kinder, die noch nicht 16 Jahre alt sind und eine nachobligatorische Ausbildung beginnen, keinen Anspruch auf Ausbildungszulagen. Neu soll die geltende Altersgrenze von 16 Jahren gesenkt werden. Somit werden die Eltern bereits ab dem Zeitpunkt, in dem ihre Kinder das 15. Altersjahr vollendet haben und sich in einer nachobligatorischen Ausbildung befinden, Anspruch auf Ausbildungszulagen haben.</p><p></p><p>Gesetzliche Grundlage für Finanzhilfen an Familienorganisationen schaffen</p><p>Schliesslich wird die Revision zum Anlass genommen, eine gesetzliche Grundlage für die Finanzhilfen an Familienorganisationen zu schaffen. Mit diesen unterstützt der Bund seit rund 70 Jahren gesamtschweizerische oder sprachregional tätige Familienorganisationen. Bis jetzt wurden die Finanzhilfen direkt gestützt auf die Bundesverfassung gewährt. Aus rechtsstaatlicher Sicht ist die Schaffung einer expliziten gesetzlichen Grundlage nötig. Diese soll ins Familienzulagengesetz integriert werden.</p><p>Wie bis anhin sollen die Finanzhilfen gesamtschweizerisch oder sprachregional tätigen Familienorganisationen gewährt werden, die gemeinnützig, konfessionell neutral und parteipolitisch unabhängig sind. Die Finanzhilfen können an Organisationen ausgerichtet werden, die in folgenden Förderbereichen aktiv sind: "Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit" oder "Begleitung und Beratung von Familien sowie Elternbildung". Finanziert werden diese über das ordentliche Budget des Bundes.</p><p>Die finanziellen Auswirkungen der Lückenschliessung bei den arbeitslosen Müttern, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, sind marginal. Die Neuregelung bei den Ausbildungszulagen hat jährliche Mehrausgaben von rund 16 Millionen Franken zur Folge. Dies entspricht einem Anteil von 3 Promille an den Gesamtausgaben für die Familienzulagen. Bei den Finanzhilfen an Familienorganisationen fallen keine Mehrausgaben an. </p><p>In der Vernehmlassung ist die Vorlage positiv aufgenommen worden. Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden teilt die Ansicht des Bundesrates, dass mit der vorliegenden Revision das System der Familienzulagen verbessert werden kann und dass die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Ausrichtung von Finanzhilfen an Familienorganisationen notwendig ist. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 30. November 2018 zur Änderung des Familienzulagengesetzes
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG)
    Resolutions
    Date Council Text
    19.03.2019 1 Beschluss gemäss Entwurf
    19.09.2019 2 Zustimmung
    27.09.2019 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    27.09.2019 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 19.03.2019</b></p><p><b>Nationalrat will Lücken bei Familienzulagen stopfen </b></p><p><b>Der Nationalrat will bestehende Lücken bei den Familienzulagen stopfen. Unter anderem sollen arbeitslose alleinerziehende Mütter mit der Mutterschaftsentschädigung neu das Recht auf Familienzulagen haben.</b></p><p>Die grosse Kammer ist am Dienstag ihrer Sozialkommission sowie dem Bundesrat gefolgt und hat das revidierte Bundesgesetz über die Familienzulagen mit 179 Stimmen ohne Gegenstimme angenommen. Die Änderungen gehen auf parlamentarische Vorstösse zurück.</p><p>Heute können arbeitslose alleinerziehende Frauen, die Mutterschaftsentschädigung erhalten, keine Familienzulagen beziehen. Hat keine andere Person einen Anspruch auf diese Zulagen, weil beispielsweise eine Vaterschaftsanerkennung fehlt, wird für das Kind keine Zulage ausgerichtet. Das soll sich nun ändern.</p><p></p><p>Ausbildungszulagen ab 15 Jahren</p><p>Die zweite Änderung betrifft die Ausbildungszulagen, die ebenfalls im Familienzulagengesetz geregelt sind. Diese sind höher als die Kinderzulagen, weil die nachobligatorische Ausbildung mit höheren Kosten verbunden ist.</p><p>Auch hier folgt der Nationalrat dem Bundesrat. Künftig sollen diese Zulagen bereits ab 15 Jahren ausgerichtet werden können. Heute gilt die untere Altersgrenze 16. Eine Kommissionsmehrheit wollte die Limite bereits bei 14 Jahren ansetzen.</p><p>Nach den bisherigen Abklärungen sei davon auszugehen, dass eine weitere Senkung der Altersgrenze in der Schweiz kaum Auswirkungen habe, kritisierte der Zuger SVP-Nationalrat Thomas Aeschi diesen Vorschlag. "Weniger als rund 1 Prozent aller in der Schweiz lebenden Kinder würden von einer solchen Regel profitieren."</p><p>Er fand mit seinem Anliegen Gehör. Eine Mitte-Rechts-Mehrheit folgte in diesem Punkt dem Bundesrat. Die Linke dagegen scheiterte mit ihrem Vorschlag klar, die Ausbildungszulage längstens bis zur Vollendung des 29. Altersjahrs auszudehnen. Heute gilt die obere Altersgrenze 25.</p><p></p><p>Marginale Mehrausgaben</p><p>Ferner will der Nationalrat wie der Bundesrat eine gesetzliche Grundlage für Finanzhilfen an Familienorganisationen schaffen. Solche Zahlungen würden seit 1949 geleistet. Zurzeit beliefen sie sich auf 2 Millionen Franken im Jahr, sagte Yvonne Feri (SP/AG) im Namen der Kommissionsmehrheit.</p><p>Die Familienzulagen für alleinstehende und arbeitslose Mütter fallen laut Innenminister Alain Berset finanziell marginal ins Gewicht. Die Änderung bei den Ausbildungszulagen habe jährliche Mehrausgaben von rund 16 Millionen Franken zur Folge. Dies entspreche einem Anteil von 3 Promille an den Gesamtausgaben für die Familienzulagen.</p><p><b></b></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 19.09.2019</b></p><p><b>Ausbildungszulagen werden künftig schon ab 15 Jahren ausbezahlt </b></p><p><b>Ausbildungszulagen sollen künftig schon ab 15 Jahren ausbezahlt werden. Das Parlament hat eine entsprechende Revision des Familienzulagengesetzes verabschiedet. Die Vorlage war in beiden Räten unbestritten. Heute werden Ausbildungszulagen ab 16 Jahren ausgerichtet.</b></p><p>Nach dem Nationalrat nahm am Donnerstag auch der Ständerat die Änderungen einstimmig an. Dies hatte bereits die vorberatende Sozialkommission empfohlen. Das Geschäft ist damit bereit für die Schlussabstimmungen.</p><p>Der Bundesrat will mit der Revision bestehende Lücken stopfen. Die Änderungen gehen auf parlamentarische Vorstösse zurück.</p><p>So sollen arbeitslose, alleinerziehende Mütter während des Bezugs der Mutterschaftsentschädigung künftig Familienzulagen erhalten. Hat keine andere Person einen Anspruch auf diese Zulagen, weil beispielsweise eine Vaterschaftsanerkennung fehlt, wird für das Kind heute keine Zulage ausgerichtet.</p><p>Schliesslich wird eine gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Finanzhilfen an Familienorganisationen geschaffen. Solche Zahlungen würden seit 1949 geleistet. Zurzeit beliefen sie sich auf 2 Millionen Franken im Jahr, sagte Ständerätin Pascale Bruderer Wyss (SP/AG) im Namen der Kommission.</p>
Updated
10.04.2024 16:45

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