Stabilisierung der AHV (AHV 21)
Details
- ID
- 20190050
- Title
- Stabilisierung der AHV (AHV 21)
- Description
- Botschaft vom 28. August 2019 zur Stabilisierung der AHV (AHV 21)
- InitialSituation
- <p><b>Das Schweizer Stimmvolk stimmt am 25. September 2022 über die umfassende Reform zur Stabilisierung der AHV ab. Zur Abstimmung vorgelegt werden der AHV-Gesetzesentwurf zur Stabilisierung der AVH und der Bundesbeschluss zur Erhöhung der Mehrwertsteuer als Gesamtpaket. Mit der Vorlage des Bundesrates soll das Referenzalter der Frauen schrittweise von 64 auf 65 Jahre erhöht werden. Begleitet wird diese längere Arbeitszeit der Frauen mit flankierenden Ausgleichsmassnahmen zugunsten von neun Übergangsjahrgängen, welche in den nächsten Jahren in den Ruhestand gehen. Der Vorschlag zur Flexibilisierung des Rentenbezugs soll Männern und Frauen einen wahlweisen früheren Altersrücktritt ermöglichen, setzt aber gleichzeitig Anreize für eine längere Erwerbstätigkeit. Die Zusatzfinanzierung über eine Erhöhung der Mehrwertsteuer (MWST) um 0,4 Prozent soll zur langfristigen finanziellen Stabilisierung der AHV und zum Erhalt des Rentenniveaus beitragen. Gegen den Erlass zur Stabilisierung der AHV kam am 29. April 2022 das Referendum zustande. Die Urheberinnen und Urheber des Referendums zur AHV 21, ein Bündnis aus Gewerkschaften, linken Parteien und Frauenverbänden, haben bei der Bundeskanzlei über 50 000 gültige Unterschriften eingereicht. Sie vertreten die Ansicht, dass die Erhöhung des Rentenalters und ein Rentenabbau zulasten der Frauen nicht vertretbar sind. Der Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV wird Volk und Ständen obligatorisch zur Abstimmung unterbreitet. Beide Vorlagen sind so miteinander verknüpft, dass sie nur gemeinsam in Kraft treten können.</b></p><p></p><p>Die Vorlage <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20190050#!">19.050</a> "Stabilisierung der AHV (AHV 21)" ist ein Geschäft des Bundesrates, welches nach Ablehnung der Vorlage des Bundesrates zur Altersvorsorge 2020 <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20140088">14.088</a> vom Bundesrat initiiert und vorbereitet wurde. Mit der Vorlage "Stabilisierung der AHV" soll die Finanzierung der AHV-Renten mittelfristig gewährleistet werden. Die vorgeschlagenen Massnahmen haben zum Ziel, das Leistungsniveau der Altersvorsorge zu erhalten und das finanzielle Gleichgewicht der AHV zu sichern. An seiner Sitzung vom 28. August 2019 hat der Bundesrat die Botschaft zur Reform AHV 21 verabschiedet. Seit 2014 sind die Einnahmen und Ausgaben der AHV nicht mehr ausgewogen. Bis zum Jahr 2030 benötigt die AHV zur Sicherung des Leistungsniveaus und des finanziellen Gleichgewichts rund 26 Milliarden Franken zusätzlich. Eine Reform zur Stabilisierung der AHV ist daher dringend notwendig.</p><p></p><p>Mit der Reform AHV 21 wird das Referenzalter der Frauen sowohl in der AHV als auch in der beruflichen Vorsorge schrittweise von 64 auf 65 Jahre erhöht. Die Erhöhung beginnt im Folgejahr nach Inkrafttreten der Reform und beträgt jeweils drei Monate pro Jahr. Die Auswirkungen für die Frauen, die bei Inkrafttreten der Reform kurz vor der Pensionierung stehen, werden mit Ausgleichsmassnahmen abgefedert. Tritt die AHV 21 im Jahr 2024 in Kraft, gehören die Jahrgänge 1961 bis 1969 zur Übergangsgeneration. Die Renten dieser Jahrgänge werden bei einem vorzeitigen Bezug weniger stark gekürzt. Frauen mit einem Jahreseinkommen bis 56 880 Franken können ihre AHV-Rente ab 64 gar ohne Kürzung vorbeziehen. Ausserdem erhalten Frauen mit tiefem bis mittlerem Einkommen, die bis zum Referenzalter oder darüber hinaus arbeiten, eine höhere Altersrente. Die kumulierten Kosten dieser Ausgleichsmassnahmen belaufen sich im Jahr 2031 auf rund 700 Millionen Franken.</p><p></p><p>Frauen wie Männer können den Zeitpunkt des Rentenbezugs freier wählen: Der Übergang in den Ruhestand soll ab 62 und bis 70 Jahre schrittweise erfolgen, indem ein Teil der Rente vorbezogen oder aufgeschoben wird - auch in der beruflichen Vorsorge. Wird die Erwerbstätigkeit über das Referenzalter hinaus fortgesetzt, kann durch die geleisteten Beiträge der Rentenbetrag erhöht werden. Die Anreizmassnahmen sollen dazu veranlassen, bis zum Referenzalter oder länger zu arbeiten. Ausserdem ist es möglich, die gesamte Leistung der beruflichen Vorsorge bis zum Alter von 70 Jahren aufzuschieben, auch bei Reduktion des Arbeitspensums.</p><p></p><p>Neben den erwähnten Reformmassnahmen sieht der Bundesrat eine Erhöhung der MWST um 0,7 Prozentpunkte vor, damit der AHV-Ausgleichsfonds ausreichend alimentiert ist. Die MWST wird einmalig und ohne zeitliche Begrenzung zu dem Zeitpunkt angehoben, zu dem die Reform in Kraft tritt.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 28. August 2019 zur Stabilisierung der AHV (AHV 21)
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
- Resolutions
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Date Council Text 15.03.2021 2 Beschluss abweichend vom Entwurf 09.06.2021 1 Abweichung 14.09.2021 2 Abweichung 07.12.2021 1 Abweichung 09.12.2021 2 Abweichung 13.12.2021 1 Abweichung 15.12.2021 2 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz 15.12.2021 1 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz 17.12.2021 2 Annahme in der Schlussabstimmung 17.12.2021 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Number
- 2
- Text
- Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer
- Resolutions
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Date Council Text 15.03.2021 2 Beschluss abweichend vom Entwurf 09.06.2021 1 Abweichung 14.09.2021 2 Zustimmung 17.12.2021 2 Annahme in der Schlussabstimmung 17.12.2021 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Number
- 3
- Text
- Bundesbeschluss über die Zuweisung des Gewinns aus den Negativzinsen der Schweizerischen Nationalbank an den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung
- Resolutions
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Date Council Text 09.06.2021 1 Beschluss abweichend vom Entwurf 14.09.2021 2 Nichteintreten 07.12.2021 1 Eintreten 09.12.2021 2 Nichteintreten
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- Proceedings
- <p>Der <b>Ständerat</b> befasste sich in der Frühjahrssession 2021 als Erstrat mit dieser Vorlage. Er führte eine gemeinsame Eintretensdebatte zu den Vorlagen 1 (AHVG) und 2 (BB Zusatzfinanzierung der AHV durch Erhöhung der MWST). Eintreten wurde ohne Gegenantrag beschlossen. In der Detailberatung änderte der Ständerat die Entwürfe des Bundesrates in zahlreichen Punkten ab. Es wurden sechs Minderheitsanträge eingereicht. Die Anträge der Minderheiten unterschieden sich durch die Festlegung des Rentenalters, die Höhe des Freibetrages bei Erwerbstätigkeit über das Rentenalter hinaus, die Berechnung der Ausgleichsmassnahmen, den variablen Rentenanteil und die Anzahl der Übergangsgenerationen. </p><p></p><p>Berichterstatter Erich Ettlin (M-E, OW) beantragte im Namen der Kommissionsmehrheit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b AHVG so anzupassen, dass nach Erreichen des Referenzalters das jährliche Einkommen bis zur Höhe von 24 000 Franken von den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen befreit wird. Diese Änderung solle als Anreiz zur Weiterarbeit über das Referenzalter hinaus dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Der Antrag der Minderheit, vertreten durch Hans Stöckli (S, BE), dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen, d. h. einen jährlichen Freibetrag von 16 800 Franken zu gewähren, wurde abgelehnt. In der Abstimmung wurde der Antrag der Kommissionsmehrheit angenommen.</p><p></p><p>Das Referenzalter für Frauen solle künftig auf 65 Jahre angehoben werden, so die Kommissionsmehrheit. Sie beantragte die Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates, der vorsieht, dass Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben, künftig Anspruch auf eine Altersrente haben (Art. 21AHVG). Die Frage der Lohnungleichheit sei separat und ausserhalb der AHV zu lösen. Die Minderheit, vertreten durch Marina Carobbio Guscetti (S, TI) beantragte, das Rentenalter der Frauen so lange nicht anzuheben, bis eine angemessene Rente für Frauen gesichert sei. Die Abstimmung erfolgte zugunsten der Mehrheit. </p><p></p><p>Neu sollen die Beiträge an die AHV auch über das Referenzalter von 65 Jahren hinaus rentenbildend sein. So sollen künftig zwischen dem 65. und 70. Altersjahr noch Beiträge an die AHV bezahlt und damit allfällige Beitragslücken geschlossen werden. Berichterstatter Erich Ettlin (M-E, OW) beantragte im Namen der Kommission die Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates. Die Annahme dieser Änderung und der zusätzlichen Ausgabe erfolgte einstimmig. </p><p></p><p>Frauen, die nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen als Erste pensioniert werden, sollen einen Ausgleich auf ihre Rente erhalten. Dem Rat lagen insgesamt acht Anträge für die Gestaltung dieses Ausgleichs vor. Der Ständerat entschied sich für den Antrag aus der Mitte-Fraktion. Dieser sieht ein sogenanntes Trapezmodell vor und will insgesamt neun Frauenjahrgänge berücksichtigen. Für die vier ersten Jahrgänge erhöht sich der Rentenzuschlag und nimmt dann ab dem sechsten Jahrgang wieder ab.</p><p></p><p>Die Kommissionsmehrheit beantragte weiter, dass die Summe der beiden Renten für Ehepaare, der sogenannte Ehepaarplafond, sowohl für Neurenten als auch für bestehende Renten von heute 150 auf 155 Prozent erhöht wird (Art. 35 Abs. 1). Die Minderheit (Müller Damian, Dittli, Noser) beantragte hingegen die Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates, welcher dem geltenden Recht entspricht. Dem Antrag der Minderheit wurde stattgegeben und der Antrag der Mehrheit wurde verworfen.</p><p></p><p>Strikter als der Bundesrat war der Ständerat jedoch beim Vorbezug der AHV-Rente. Er beschloss mit 23 zu 19 Stimmen, diesen neu erst ab 63 Jahren statt wie heute ab 62 Jahren zu ermöglichen. Eine rot-grüne Minderheit hätte es mit dem Bundesrat halten und bei 62 Jahren bleiben wollen, unterlag aber. Könne die AHV-Rente erst ab 63 Jahren vorbezogen werden, würden die Frauen bestraft, sagte Marina Carobbio Guscetti (S, TI). Die Möglichkeit der Vorpensionierung ab 62 Jahren sei Basis des gesamten Projekts gewesen, doppelte Paul Rechsteiner (S, SG) nach.</p><p></p><p>Der Ständerat beriet danach den Entwurf des Bundesrates "Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer". Die Kommissionsmehrheit beantragte Artikel 130 Absatz 3ter der Bundesverfassung (BV) dahingehend zu ändern, dass der Normalsatz um 0,3 Prozentpunkte auf 8 Prozent erhöht wird und der reduzierte Satz sowie der Sondersatz für Beherbergungsleistungen um je 0,1 Prozentpunkte angehoben werden, sofern der Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern in der AHV gesetzlich verankert wird. Er folgte somit nicht dem Bundesrat, welcher die MWST um 0,7, den reduzierten Satz um 0,2 und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um 0,3 Prozentpunkte erhöhen wollte. Die Abstimmung erfolgte zugunsten der Kommissionsmehrheit.</p><p></p><p>Der <b>Nationalrat</b> führte eine gemeinsame Eintretensdebatte zu den drei Vorlagen. In der Eintretensdebatte wurden im Zweitrat fünf Minderheitsanträge eingebracht. Die Minderheiten I bis IV verlangten die Rückweisung der Vorlage an den Bundesrat. Die Minderheit V beantragte die Rückweisung an die Kommission. Eintreten wurde<b></b>ohne Gegenantrag beschlossen, alle Minderheitsanträge wurden abgelehnt.</p><p></p><p>Die Vorlage 1 (AHVG) wurde als erstes Geschäft im Detail beraten. Die Vorlage 2 (Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der MWST) wurde separat behandelt. Die Vorlage 3 (Zuweisung des Gewinns aus den Negativzinsen der SNB) wurde während der Debatte eingeführt und separat behandelt. In der Detailberatung änderte der Nationalrat den Entwurf des Bundesrates und die Vorlage des Ständerates in zahlreichen Punkten ab. Die Beratungsgegenstände wurden in 4 Blöcken behandelt.</p><p><b></b></p><p><b>Block 1</b></p><p></p><p>Der Zweitrat folgte sowohl dem Antrag des Bundesrates zur Anpassung des Begriffs "Referenzalter" als auch dem Antrag des Ständerates zur Änderung des Titels von Artikel 21 zu "Referenzalter und Ausgleichsmassnahmen". In der Detailberatung folgte die grosse Kammer dem Antrag des Bundesrates und legte das Referenzalter (Art. 21 AHVG) auf 65 Jahre fest. Der Antrag der Minderheit, vertreten durch Barbara Gysi (S, SG), das geltende Recht unverändert zu lassen und Frauen weiterhin mit 64 Jahren eine Altersrente zu entrichten, wurde abgelehnt. Der Nationalrat nahm die Erhöhung des Referenzalters der Frauen auf 65 Jahre an. </p><p></p><p>Beim Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgeneration ging der Nationalrat einen eigenen Weg. Es lagen dazu insgesamt sieben Varianten vor. Der Rat folgte schliesslich dem Antrag der Kommissionsmehrheit. Demnach war für sechs Jahrgänge ein je nach Einkommen abgestufter Zuschlag vorgesehen.</p><p><b></b></p><p><b>Block 2</b></p><p></p><p>Die Kommissionsmehrheit beantragte, den Vorschlag des Ständerates für einen flexiblen Rentenbezug ab 63 Jahren anzunehmen (Art. 40 AHVG). Die Minderheit, vertreten durch Yvonne Feri (S, AG), beantragte ihrerseits, dem Antrag des Bundesrates zu folgen und den Vorbezug der Altersrente bereits ab Alter 62 zu ermöglichen. Der Antrag der Kommissionsmehrheit auf Zustimmung zum Beschluss des Ständerates, die Altersrente erst ab dem vollendeten 63. Altersjahr beziehen zu können, wurde angenommen.</p><p></p><p>Laut Kommissionsmehrheit ist das nach Erreichen des Referenzalters (Art. 21 Abs. 1) erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente (Art. 34 Abs. 5) als Freibetrag festzulegen. Die Kommissionsminderheit I, vertreten durch Thomas de Courten (V, BL), unterstützte den Beschluss des Ständerates und beantragte die Freigrenze auf jährlich 24 000 Franken anzuheben, um den Anreiz zu erhöhen, auch nach Erreichung des AHV-Alters weiterzuarbeiten. Die Kommissionsminderheit II, vertreten durch Barbara Gysi (S, SG), beantragte, dem Vorschlag des Bundesrates zu folgen, die Höhe des Freibetrages nicht zu ändern. In der Abstimmung wurde der Antrag der Kommissionsmehrheit angenommen. Die Annahme der Ausgabe wurde ebenfalls beschlossen.</p><p><b></b></p><p><b>Block 3</b></p><p></p><p>Kommissionssprecher Thomas de Courten (V, BL) präsentierte die verschiedenen weiteren Anliegen dieser Reform, die im Block 3 beraten wurden. Eine Minderheit, vertreten durch Barbara Gysi (S, SG), beantragte, Artikel 8 Absätze 1 und 2 sowie von Artikel 5 Absatz 2 AHVG zu ändern. Dabei ging es einerseits um die Anrechnung von Geldern bei Krankheit und Unfall an den massgebenden Lohn sowie um die Möglichkeit, für Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Beiträge an die AHV zu zahlen. Es sollte die Möglichkeit bestehen, einen Beitrag von 8,7 Prozent, mindestens aber von 409 Franken pro Jahr, einzuzahlen. Eine Minderheit, vertreten durch Katharina Prelicz-Huber (G, ZH), beantragte, Artikel 34 AHVG dahingehend zu ändern, dass die Höhe der AHV-Mindestrente auf 3 500 Franken monatlich festgelegt wird. Der Antrag der durch Pierre-Yves Maillard (S, VD) vertretenen Minderheit sah vor, die Erziehungsgutschriften bei der Plafonierung der Rente (Art. 35 AHVG) für Ehepaare nicht zu berücksichtigen. Alle drei Minderheitsanträge wurden abgelehnt und das geltende Recht wurde beibehalten.</p><p><b></b></p><p><b>Block 4</b></p><p></p><p>Die Kommissionsmehrheit beantragte, Artikel 130 BV zur Zusatzfinanzierung der AHV dahingehend zu ändern, dass der Normalsatz der MWST um 0,4 Prozentpunkte erhöht wird und der Sondersatz für Beherbergungsleistungen sowie der reduzierte Satz um je 0,1 Prozentpunkte angehoben werden. Dieser Vorschlag obsiegte gegen vier anderslautende Minderheitsanträge. Der Beschluss des Ständerates, Absatz 3quater dahingehend zu ändern, dass der Ertrag aus der Erhöhung der MWST vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der AHV zuzuweisen ist, wurde vom Nationalrat ebenfalls angenommen. </p><p></p><p>In diesem Block wurde eine zusätzliche Finanzierungsquelle zur Stärkung der AHV-Einnahmen beantragt. Der Antrag der Minderheit, vertreten durch Pierre-Yves Maillard (S, VD), wonach Artikel 99 BV so zu ändern ist, dass der Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank (SNB) an die Kantone und an den Ausgleichsfonds der AHV geht, wurde zugunsten des Antrages der SVP-Fraktion zurückgezogen.</p><p></p><p>Der Antrag der SVP-Fraktion zur Änderung der Übergangsbestimmung zu Art. 99 BV (Geld- und Währungspolitik) sieht vor, dass die Schweizerische Nationalbank (SNB) den AHV-Ausgleichsfonds mitfinanziert. Dabei soll der erste Beitrag der SNB die seit 2015 bis zum Inkrafttreten von Artikel 99 Absatz 3bis vereinnahmten Bruttoerträgen aus Negativzinsen auf den von ihr geführten Girokonten entsprechen. Künftig sollen sämtliche Bruttoerträge der SNB aus Negativzinsen auf den von ihr geführten Girokonten an den Ausgleichsfonds der AHV gehen. Der verbleibende Reingewinn der SNB soll zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone gehen. Der Antrag der SVP-Fraktion wurde vom Nationalrat mit 108 zu 80 Stimmen bei 4 Enthaltungen angenommen. </p><p></p><p>Im <b>Ständerat</b> eröffnete Kommissionssprecher Erich Ettlin (M-E, OW) die Debatte zum Differenzbereinigungsverfahren. Der Kommissionssprecher führte aus, dass der Nationalrat dem Ständerat in einigen Punkten gefolgt sei, namentlich beim Referenzalter 65 für Frauen, bei der Flexibilisierung des Referenzalters zwischen 63 und 70 Jahren und bei der Möglichkeit, nach dem Erreichen des Referenzalters weiterhin rentenbildende Beiträge einzuzahlen. Ebenfalls unbestritten sei die Verknüpfung der Entscheide über die Mehrwertsteuererhöhung mit der AHV-Reform. Es verblieben damit die Differenzen über den Freibetrag nach Erreichen des Referenzalters, über die Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes (der Ständerrat beschloss 0,3 Prozent, der Nationalrat 0,4 Prozent) und über die Kompensationsmassnahmen für die betroffenen Frauen der Übergangsgeneration. Der Nationalrat hatte zudem eingebracht, dass die Erträge der SNB aus den Negativzinsen dem AHV-Fonds zugutekommen und die Ausgleichsmassnahmen bei den Ergänzungsleistungen (EL) nicht angerechnet werden.</p><p></p><p>Die Kommissionsmehrheit des Ständerates beantragte beim Freibetrag, dem Vorschlag des Nationalrates zu folgen. Dieser war beim Entwurf des Bundesrates geblieben, also beim geltenden Recht, mit der Option, dass Lohnbezügerinnen und -bezüger auch bei Einkommen unter diesem Freibetrag freiwillig Beiträge entrichten und so ihre Renten aufbessern können. Die Minderheit (Müller Damian, Bischof, Dittli, Gapany) beantragte, bei Erwerbstätigkeit über das Referenzalter von 65 Jahren hinaus einen Freibetrag bis zur Höhe von 24 000 Franken festzulegen. Mit dem Antrag der Minderheit wäre eine Erhöhung des Freibetrags von heute 1400 auf 2000 Franken pro Monat vorgesehen. Unterhalb dieses Freibetrags müssten keine AHV-Beiträge bezahlt werden. In der Abstimmung wurde der Antrag der Kommissionsmehrheit angenommen.</p><p></p><p>Für Frauen der Übergangsgeneration ist beim Bezug der Altersrente ein Rentenzuschlag vorgesehen. Laut Kommissionssprecher Erich Ettlin (M-E, OW) hatte der Bundesrat 700 Millionen Franken pro Jahr oder insgesamt 3,3 Milliarden Franken für neun betroffene Jahrgänge veranschlagt. Diese Jahrgänge sollen auf Lebzeiten entweder eine höhere Rente oder eine tiefere Kürzung erhalten. Die späteren Jahrgänge sollen von keinen Ausgleichsmassnahmen mehr profitieren und die Rente nicht mehr mit 64, sondern mit 65 Jahren erhalten. </p><p></p><p>Abweichend vom Bundesratsmodell hatte der Ständerat bei der ersten Beratung ein sogenanntes Progressiv-degressiv-Modell eingeführt, und zwar in Form eines Trapezes. Nun schlug die Kommissionsmehrheit ein leicht modifiziertes Modell vor. Dieses Modell berücksichtigt wie der Bundesrat neun Jahrgänge. Es liege von den Kosten her gesehen in der Nähe des Antrages des Bundesrats, betonte Kommissionssprecher Erich Ettlin (M-E, OW). Eine Minderheit um Damian Müller (RL, LU) beantragte, lediglich sieben statt neun Jahrgänge zu berücksichtigen, und wollte geringere Zuschüsse an die Rente dieser Frauen leisten. Der Ständerat folgte dem Vorschlag der Kommissionsmehrheit mit 27 zu 15 Stimmen.</p><p></p><p>Mit dem nun beschlossenen, sozial abgestuften Rentenzuschlag ist der Ständerat gegenüber den Übergangsjahrgängen grosszügiger als der Nationalrat, der nur für sechs Jahrgänge ein Übergangsregime wollte. Gemäss Ständerat sollen die Zuschläge zu Beginn und am Ende der Ausgleichsphase reduziert ausbezahlt werden; vier der neun Jahrgänge sollen sie zu 100 Prozent erhalten. Den höchsten Zuschlag von 240 Franken soll es bei Einkommen von bis zu 57 0360 Franken geben. 170 Franken sollen es bei bis zu 71 700 und 100 Franken bei über 71 700 Franken sein. Ausbezahlt werden soll der Zuschlag auch bei einem Vorbezug der Rente.</p><p></p><p>Umstritten war die Frage, ob die SNB die Gewinne aus den Negativzinsen dem AHV-Ausgleichsfonds zukommen lassen muss. Der Nationalrat hatte die Reformvorlage entsprechend ergänzt. Der Ständerat lehnte es nun aber mit 27 zu 14 Stimmen ab, auf diese Ergänzung einzutreten. Die Mehrheit stellte die Unabhängigkeit der SNB infrage, sollten deren Gewinne für bestimmte Zwecke vorgesehen werden. Benedikt Würth (M-E, SG) warnte vor einer Erwartungshaltung der Politik gegenüber der SNB, sollten deren Erträge für bestimmte Zwecke eingesetzt werden. Negativzinsen träfen alle, hielt Hannes Germann (V, SH) namens der Minderheit dagegen. Diese "enteigneten Volksvermögen" flössen dank Gewinnverteilung an Bund und Kantone, könnten aber stattdessen an die AHV gehen. Das tangiere die Unabhängigkeit der SNB nicht. Paul Rechsteiner (S, SG) fügte an, dass gerade der Einbezug der SNB die Vorlage beim Volk mehrheitsfähig machen könnte. Die Kommission beantragte, nicht dem Nationalrat zu folgen und beim geltenden Recht zu bleiben. Der Ständerat lehnte Eintreten auf die Vorlage 3 ab. </p><p></p><p>Im <b>Nationalrat</b> informierte Kommissionssprecher Thomas de Courten (V, BL) über die Differenzbereinigung zur Vorlage "Stabilisierung der AHV". Die Räte hätten sich bereits auf die Angleichung des Referenzalters für Mann und Frau auf 65 Jahre geeinigt. Auch über die Flexibilisierung, über die Finanzierung über 0,4 Prozentpunkte der MWST und über den Freibetrag seien sie sich einig. Differenzen bestünden nun noch über die die Höhe und Dauer der Ausgleichsmassnahmen. Bei der Dauer habe der Nationalrat ursprünglich eine Übergangsfrist von sechs Jahren beschlossen, während der Ständerat neun Jahre gewollt habe. Bei den Massnahmen für Frauen mit einem Vor- oder einem Nachbezug schlage der Ständerat ein System vor, das ausserhalb des Rentensystems eine progressive/degressive Teilung vorsieht, während der Nationalrat ein System innerhalb des Rentensystems beschlossen habe. Auch die Zuweisung des Gewinns aus den Negativzinsen der Nationalbank an den AHV-Ausgleichsfonds müsse im Nationalrat nochmals beraten werden. </p><p></p><p>Die Minderheit, vertreten durch Melanie Mettler (GL, BE), beantragte die Rückweisung des Geschäftes an die Kommission mit dem Auftrag, die Schlussbestimmungen des AHV-Gesetzes (Entwurf 1) so anzupassen, dass dieses nur zusammen mit der BVG-Revision (20.089) in Kraft tritt, die derzeit vom Parlament beraten wird. Die Kommission solle bei der Schwesterkommission die erforderliche Zustimmung für ein Rückkommen gemäss Artikel 89 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes beantragen. Die Kommissionsmehrheit lehnte die Sistierung der AHV-Reform ab. Der Antrag der Minderheit wurde abgelehnt.</p><p></p><p>Die Kommissionsmehrheit beantragte, Artikel 34bis AHVG dahingehend zu ändern, dass Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente nicht vorbeziehen, beim Bezug einen Grundzuschlag von 40 bis 140 Franken pro Monat erhalten. Der Antrag der Minderheit, vertreten durch Regine Sauter (RL, ZH), verlangte, für Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente nicht vorbeziehen, die Grundzuschläge von 40 bis 140 Franken an das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zu koppeln. Der Antrag der Kommissionsmehrheit wurde angenommen, derjenige der Minderheit abgelehnt.</p><p></p><p>Die Frauen der Übergangsgeneration sollen die Rente nach den Modalitäten der Artikel 40 und 40b AHVG ab dem vollendeten 62. Altersjahr vorbeziehen können. Dabei gelten aber Kürzungssätze auf die vorbezogenen Altersrenten. Der Antrag der Mehrheit, wonach die Artikel 34bis und 40c AHVG ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft treten sollen, sowie der Rentenzuschlag gemäss Mehrheitsantrag und die Ausrichtung dieses Zuschlags für die Dauer von neun Jahren wurden angenommen. Der Antrag der Minderheit, vertreten durch Regine Sauter (RL, ZH), und die Ausrichtung des Rentenzuschlags für die Dauer von sieben Jahren wurden abgelehnt. </p><p></p><p>Die Kommissionsmehrheit beantragte Festhalten an der Vorlage "Bundesbeschluss über die Zuweisung des Gewinns aus den Negativzinsen der SNB an den Ausgleichsfonds der AHV", die Minderheit, vertreten durch Regine Sauter (RL, ZH), hingegen beantragte Zustimmung zum Beschluss des Ständerates, d. h. Nichteintreten. Der Mehrheitsantrag wurde angenommen und der Minderheitsantrag abgelehnt.</p><p></p><p>In der weiteren Differenzbereinigung führte Berichterstatter Erich Ettlin (M-E, OW) für den <b>Ständerat</b> aus, dass noch drei Differenzen und die Entscheide zur Finanzierung der AHV durch Gewinne der Nationalbank zu bereinigen sind. Es gehe um die Ausgleichsmassnahmen infolge Erhöhung des Rentenalters der Frauen von 64 auf 65 Jahre. </p><p></p><p>Diese Erhöhung des Frauenrentenalters bringe in den nächsten Jahren 10 Milliarden Franken Mehreinnahmen. Es sollen neun Frauenjahrgänge profitieren und etwa 3,2 Milliarden Franken eingesetzt werden. Das Ständeratsmodell findet ausserhalb des Systems statt, d. h., Zuschläge erhält man auch dann, wenn zum Beispiel der Ehepaarplafond oder die Maximalrente erreicht wurde.</p><p></p><p>Das Modell des Nationalrates sieht Ausgleichsmassnahmen für neun Jahrgänge vor, aber auch mit progressiven bzw. degressiven Zuschlägen. Die Nationalratsversion sieht ein Kompensationsvolumen von 32 Prozent oder 3,24 Milliarden Franken für diese Ausgleichsmassnahmen vor, aber keine Zuschläge bei Vorbezug, sondern eine Kürzung in Prozenten. Die Zuschläge im Modell des Nationalrates betragen 140 Franken für die tiefsten Einkommen, 90 Franken für die mittleren Einkommen und 40 Franken für die höchsten Einkommen. Die Kommissionsmehrheit des Ständerates beantragte, dass Artikel 34bis dahingehend geändert wird, dass der Grundzuschlag zwischen 50 und 160 Franken pro Monat beträgt und der Rentenzuschlag für die Dauer von neun Jahren ausgerichtet wird. Dies entsprach einer modifizierten Version des Nationalrates. Die Minderheit, vertreten durch Damian Müller (RL, LU), beantragte, dass die ersten sieben Jahrgänge der Frauen der Übergangsgeneration, welche ihre Altersrente nicht vorbeziehen, nach Inkrafttreten dieser Bestimmung beim Bezug der Altersrente Anspruch auf einen Rentenzuschlag erwirken. Der Grundzuschlag soll zwischen 40 und 140 Franken pro Monat betragen. Der Antrag der Kommissionsmehrheit wurde angenommen. Die Annahme der Ausgabe wurde einstimmig bestätigt.</p><p></p><p>Kommissionssprecher Erich Ettlin (M-E, OW) legte dar, dass es im Bundesbeschluss über die Zuweisung des Gewinns aus den Negativzinsen der SNB an den Ausgleichsfonds der AHV darum geht, ob die Erträge aus den Negativzinsen der Nationalbank in den AHV-Ausgleichsfonds fliessen sollen. Der Ständerat hatte in der Herbstsession Nichteintreten beschlossen. Der Nationalrat hatte am Eintreten festgehalten und wollte diese Mittel dem AHV-Fonds zuführen. Die Mehrheit beantragte, am Nichteintreten festzuhalten. Die Minderheit, vertreten durch Hannes Germann (V, SH), beantragte die Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates, d. h. Eintreten auf die Vorlage. Der Berichterstatter der Minderheit, Hannes Germann (V, SH), forderte den Ständerat auf, auf die Vorlage 3 einzutreten und sich somit dem Nationalrat anzuschliessen. Diese Einnahme solle über die AHV dem Volk zukommen. In diesem Sinne beantragte die Minderheit, in diesem Punkt dem Nationalrat zu folgen, die Differenz zu bereinigen und diese Mittel dem AHV-Ausgleichsfonds zuzuführen. Der Antrag der Minderheit, auf die Vorlage 3 einzutreten, wurde abgelehnt. Die Vorlage 3 war damit erledigt. </p><p></p><p>Kommissionssprecher Thomas de Courten (V, BL) informierte in der weiteren Differenzbereinigungsrunde im <b>Nationalrat</b>, dass der Beschluss des Nationalrates über die Zuweisung der Erträge der SNB aus den Negativzinsen vom Ständerat zweimal abgelehnt wurde, weshalb er nicht mehr weiter behandelt werde. Einigkeit zwischen den Räten bestehe aber in Bezug auf die neun Jahrgänge der Übergangsgeneration und über die Höhe der Kompensation für die Frauen, die von der Rentenaltererhöhung betroffen sind. Das seien 32 Prozent der Einsparungen, welche den Frauen weitergegeben werden. Einigkeit bestehe auch beim Modell der Ausgleichsmassnahmen. So seien sich National- und Ständerat einig, dass einkommensabhängige Alterszuschläge - Grundzuschläge - festgelegt werden sollen, die progressiv bzw. degressiv in einem Jahrgangsmodell abgebildet sind.</p><p></p><p>Eine der verbleibenden Differenzen betraf die Höhe dieser Grundzuschläge. Der Ständerat hatte das Modell im Grundsatz übernommen, die Beträge aber noch leicht erhöht, insbesondere bei den tieferen Einkommen, wo er eine Optimierung vorschlug. Dabei kompensierte er die Mehrausgaben durch stärkere Kürzungen und höhere Anreize, im Erwerbsleben zu bleiben. Für den Ständerat sollte der Rentenzuschlag für die verschiedenen Stufen 160, 100 bzw. 50 Franken betragen. Diese Beträge waren etwas grosszügiger als jene des Nationalrates, nämlich 140, 90 und 40 Franken. Hingegen war der Kürzungssatz bei vorzeitiger Rente in der Version des Ständerates etwas weniger attraktiv als in der Version des Nationalrates. Die Kommissionsmehrheit beantragte, dem Ständerat zu folgen.</p><p></p><p>Albert Rösti (V, BE), Sprecher der Minderheit, führte aus, dass es bei der Änderung von Artikel 34bis einerseits um die Zuschläge für die neun Übergangsjahrgänge und andererseits um die Kürzungssätze bei Frühpensionierung geht. Die SVP-Fraktion erachte es als richtig, dass für jene Frauen in den Übergangsjahrgängen, die kurz vor Alter 64 sind, die Kürzungssätze für die Frühpensionierung relativ moderat ausfallen. Der Ständerat habe diese Kürzungen verstärkt, dafür aber auch die Zuschläge erhöht. Nach dem Ständeratsmodell erhielten die Frühpensionierten etwas tiefere Renten und jene, die mit 65 Jahren pensioniert werden, etwas höhere. Die Minderheit beantragte, am Nationalratsbeschluss festzuhalten.</p><p></p><p>Barbara Gysi (S, SG) unterstützte im Namen der SP-Fraktion die Mehrheit der Kommission. Die Kommissionsmehrheit sei dem Ständerat gefolgt und habe leicht höhere Zuschläge als Kompensationsmassnahmen beschlossen. Dieses Modell gehe auch mit leicht höheren Kürzungen für den Vorbezug einher. Der SP-Fraktion sei es wichtig, dass diese Zuschläge nicht an die Ergänzungsleistungen angerechnet werden. Der Ständerat solle das Thema in der Einigungskonferenz vertreten.</p><p></p><p>Die Mitte-Fraktion unterstütze diese Reform, so deren Sprecherin Ruth Humbel (M-E, AG). Die Dauer der Ausgleichsmassnahmen wie auch das Kompensationsvolumen entsprächen den Eckwerten des bundesrätlichen Modells. Beide Modelle, sowohl dasjenige des Nationalrates wie auch dasjenige des Ständerates, würden auf den gleichen Eckwerten beruhen. Es gehe um eine Übergangsgeneration von neun Jahrgängen, das Kompensationsmodell koste gleich viel, nämlich 32 Prozent des Einsparvolumens, und die Zuschläge lägen ausserhalb des AHV-Systems. Der Unterschied bestehe darin, dass der Ständerat mit 160, 100 und 50 Franken je nach Einkommenskategorie grosszügigere, also höhere Zuschläge vorsieht, während in der nationalrätlichen Fassung mit 140, 90 und 40 Franken tiefere Zuschläge angesetzt sind. Umgekehrt seien bei der ständerätlichen Variante die Vorbezugsmöglichkeiten für höhere und mittlere Einkommen weniger grosszügig ausgestaltet. Die Mitte-Fraktion unterstützte die ständerätliche Variante. Die Grüne Fraktion stimmte der Mehrheit zu, auch wenn die Vorlage laut Sprecherin Katharina Prelicz-Huber (G, ZH) weder austariert noch richtig ist. Die Grüne Fraktion stimmte dem Konzept zu, welches leicht höhere Zuschläge für die Übergangsrenten gewährt. Wichtig zu vertreten in der Einigungskonferenz sei, dass der Zuschlag bei den Ergänzungsleistungen nicht abgezogen wird. Der Nationalrat stimmte dem Antrag der Kommissionsmehrheit zu. </p><p></p><p>Die zweite Differenz betraf die Anrechnung bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen. Die Kommission des Nationalrates war nach wie vor einstimmig der Meinung, dass der Rentenzuschlag nicht zum Einkommen angerechnet werden soll. Der Antrag der Kommissionsmehrheit wurde angenommen, die Differenz wurde vom Nationalrat aufrechterhalten.</p><p></p><p>Die Delegationen der beiden Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) kamen am 15. Dezember 2021 zu einer <b>Einigungskonferenz</b> zusammen, um die Debatte über das Projekt zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) zu beenden. Die Differenz zwischen den beiden Räten betraf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe h des Gesetzes über Ergänzungsleistungen (ELG). Der Nationalrat vertrat die Ansicht, der Rentenzuschlag solle aus dem für die Berechnung der EL massgebenden Einkommen ausgeschlossen werden. Für eine Person, die eine EL bezieht, hätte der Rentenzuschlag somit keine Änderung ihres Einkommens zur Folge. Der Rentenzuschlag würde bei den EL nicht als Einkommen angerechnet und die EL würden nicht gekürzt. Nach Ansicht des Ständerates hingegen sollte der Rentenzuschlag in das für die Berechnung der EL massgebende Einkommen einbezogen werden. Diese Differenz konnte im Rahmen der Einigungskonferenz bereinigt werden. Der Antrag des Nationalrates wurde von den Delegationen der beiden SGK angenommen. </p><p><b></b></p><p><b>In der Schlussabstimmung nahm der Nationalrat die Vorlage zum AHVG (AHV 21) mit 125 zu 67 Stimmen bei 1 Enthaltung und die Vorlage zum Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der MWST mit 126 zu 40 Stimmen bei 27 Enthaltungen an. Im Ständerat wurden die Vorlage zum AHVG (AHV 21) mit 31 zu 12 Stimmen und der Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der MWST einstimmig (mit 43 Stimmen) angenommen.</b></p><p></p><p>Das Referendum zur Änderung des AHVG wurde von einem Bündnis aus Gewerkschaften, linken Parteien und Frauenverbänden ergriffen. Somit werden sich Volk und Stände am 25. September 2022 zur Vorlage äussern können. Unter Vorbehalt einer Annahme des Referendums wird das geänderte AHVG voraussichtlich 2024 in Kraft treten. Der Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der MWST bedingt die Änderung der Bundesverfassung und ist obligatorisch Volk und Ständen zur Abstimmung zu unterbreiten. Die beiden Vorlagen sind miteinander verknüpft und können nur gemeinsam in Kraft treten. </p><p></p><p>(Quellen: AB, Medienmitteilungen, Botschaft des BR)</p><p></p><p><b>Die Vorlage wurde in der Volksabstimmung vom 25. September 2022 mit 55,1 Prozent Ja-Stimmen gutgeheissen.</b></p>
- Updated
- 10.04.2024 16:18