ETH-Gesetz. Ă„nderung

Details

ID
20190065
Title
ETH-Gesetz. Änderung
Description
Botschaft vom 27. November 2019 zur Änderung des ETH-Gesetzes
InitialSituation
<p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 27.11.2019</b></p><p><b>Bundesrat will ETH-Gesetz revidieren </b></p><p><b>Der Bundesrat hat am 27. November 2019 den Entwurf einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die zugehörige Botschaft an das Parlament überwiesen. Die Gesetzesanpassungen betreffen insbesondere Vorgaben der Corporate Governance-Politik des Bundesrates. Zudem nehmen sie Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle auf. Darüber hinaus schaffen sie notwendige rechtliche Grundlagen für verschiedene Tätigkeitsfelder des ETH-Bereichs. </b></p><p>Die vom Bundesrat aktuell als notwendig erachteten Gesetzesanpassungen betreffen unterschiedliche Felder des ETH-Bereichs. </p><p></p><p>Anpassung an Corporate Governance-Vorgaben</p><p>Die Teilrevision sieht zum einen eine weitere Anpassung der Steuerung innerhalb des ETH-Bereichs an die Corporate Governance-Vorgaben für verselbständigte Anstalten des Bundes vor. Konkret soll die Unabhängigkeit zwischen operativer und strategischer Ebene vergrössert werden. Es wird gesetzlich geregelt, bei welchen Geschäften die institutionellen Mitglieder des ETH-Rates (die Präsidentinnen oder Präsidenten der beiden ETH, eine Direktorin resp. ein Direktor einer Forschungsanstalt und eine Vertretung der Hochschulversammlungen) kein Stimmrecht haben beziehungsweise in den Ausstand treten. Diese Regelung betrifft insbesondere die Mittelzuteilung, Personalgeschäfte und Aufsichtsangelegenheiten. Damit wird die heute bereits gelebte Praxis formalrechtlich verankert.</p><p></p><p>Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle</p><p>Zum anderen werden Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) bezüglich der generellen Aufsichtskompetenzen des ETH-Rates umgesetzt. Einerseits wird in der Gesetzesvorlage die Aufsichtsaufgabe des ETH-Rates über den ETH-Bereich präzisiert, indem explizit festgehalten wird, auf welche Bereiche sie Anwendung findet. Andererseits wird, gemäss der Empfehlung der EFK, die Beschwerdemöglichkeit für die Institutionen des ETH-Bereichs gegen Aufsichtsentscheide des ETH-Rates in den entsprechenden Bereichen präzisiert. Die neu formulierten Bestimmungen führen zu mehr Rechtssicherheit sowohl für den ETH-Rat wie auch für die Institutionen des ETH-Bereichs. Sie haben aber nicht zum Ziel, deren Autonomie einzugrenzen. Den Institutionen des ETH-Bereichs bleibt es wie in der Vergangenheit unbenommen, gegen Entscheide des ETH-Rates, mit welchen sie nicht einverstanden sind, ein Wiedererwägungsgesuch beim ETH-Rat einzureichen oder eine Aufsichtsbeschwerde an den Bundesrat zu führen.</p><p></p><p>Weitere Gesetzesanpassungen</p><p>Weitere Anpassungen sehen diverse personalrechtliche Änderungen vor. So werden insbesondere die Anstellungsmöglichkeiten für Professorinnen und Professoren nach dem ordentlichen Altersrücktritt neu geregelt und die Verlängerungen von befristeten Arbeitsverträgen, unter Wahrung der bisher geltenden Maximaldauer, flexibler gestaltet. Es werden zudem rechtliche Grundlagen geschaffen für den Verkauf von zum Eigengebrauch erzeugter oder gekaufter überschüssiger Energie, für Disziplinarmassnahmen sowie für den Einsatz von Sicherheitsdiensten und Videoüberwachung.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 27. November 2019 zur Änderung des ETH-Gesetzes
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz)
    Resolutions
    Date Council Text
    11.06.2020 1 Beschluss abweichend vom Entwurf
    22.09.2020 2 Abweichung
    10.12.2020 1 Abweichung
    14.12.2020 2 Abweichung
    04.03.2021 1 Abweichung
    09.03.2021 2 Abweichung
    16.03.2021 1 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz
    18.03.2021 2 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz
    19.03.2021 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    19.03.2021 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 11.06.2020</b></p><p><b>Nationalrat will Aufgaben des ETH-Rats enger fassen </b></p><p><b>Der Bundesrat will im ETH-Gesetz die Aufsichtskompetenz des ETH-Rates klarer regeln. Der Nationalrat fügte bei der Revision des ETH-Gesetzes ein paar zusätzliche Schranken ein.</b></p><p>Mit der Gesetzesrevision will der Bundesrat unter anderem Leitsätze des Corporate Governance sowie Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) umsetzen. ETH-Rat und Institutionen sollen damit mehr Rechtssicherheit erhalten, dabei aber ihre Autonomie behalten.</p><p>Etwa ist vorgesehen, dass der ETH-Rat den ETH in Zürich und Lausanne und Forschungsanstalten Empfehlungen abgeben, Aufträge erteilen oder gegen sie Massnahmen ergreifen kann, wenn eine Rechtsverletzung festgestellt worden ist. Bevor er dies tut, muss er aber die Institutionen anhören. Der Nationalrat hat diesem Zusatz seiner vorberatenden Kommission am Donnerstag klar mit 192 zu 2 Stimmen bei einer Enthaltung zugestimmt.</p><p></p><p>Beschwerde soll möglich sein</p><p>Nicht einverstanden ist der Nationalrat zudem damit, dass die ETH-Institutionen vor den Bundesverwaltungsgericht keine Beschwerde gegen Entscheide des ETH-Rats einreichen dürfen. Bildungsminister Guy Parmelin betonte vergeblich, dass es nicht darum gehe, die Forschungsfreiheit der Institutionen einzuschränken.</p><p>Beschwerden könnten beim Bundesrat als der dem ETH-Rat übergeordneten Institution eingereicht werden. Es bestehe aber Rechtsunsicherheit. Zudem handle es sich um eine Empfehlung der eidgenössischen Finanzkontrolle, argumentierte Parmelin.</p><p>Die Rechtssituation sei verwischt worden, als die ETH Lausanne im Jahr 2013 mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, erläuterte Philipp Kutter (CVP/ZH), der sich für die Bundesratslinie einsetzte. Dieses sei "zum Erstaunen vieler" darauf eingetreten. Das sei aber nicht der richtige Ort für interne Angelegenheiten.</p><p>Der Nationalrat befand trotzdem, der Weg des Bundesrats sei nicht möglich - und strich den entsprechenden Artikel aus dem Entwurf.</p><p></p><p>Rechtliche Grundlage für Energieverkauf</p><p>Mit der Revision des Gesetzes soll unter anderem die rechtliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass die ETH und die Forschungsanstalten überschüssige Energie, welche ETH-Bereiche gekauft oder produziert haben, weiterverkaufen können. Ein Antrag, wonach die Erträge zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Verringerung des CO2-Fussabdrucks reinvestiert werden sollen, fand keinen Anklang.</p><p>Der Nationalrat will aber ergänzen, dass befristete Stellen für Assistenzprofessoren, Assistenten sowie Oberassistenten und weitere Angestellte mit gleichartiger Funktion auf Antrag verlängert werden können, wenn die Angestellten wegen Mutterschaft, Krankheit, Unfall, Adoption oder anderen wichtigen Gründe längere Zeit abwesend waren. Auch der ETH-Rat und der Bundesrat begrüssen dies.</p><p></p><p>Umstrittene Videoüberwachung</p><p>Die Revision des ETH-Gesetzes sieht zudem Regelungen zur Videoüberwachung vor. Diese kann eingerichtet werden, soweit dies zum Schutz ihres Personals, der Studierenden und Besucher, der Infrastruktur und des Betriebs erforderlich sei.</p><p>Eine Minderheit wolle im Gesetz klar festschreiben, dass Räume, die für Treffen und Sitzungen von Studierendenverbänden oder Gewerkschaften genutzt werden, nicht mit Kameras überwacht werden dürfen. Auch die Zugänge zu diesen Räumlichkeiten sowie Büros, Sitzungszimmern, Hörsälen und Seminarräumen sollen ausgenommen sein.</p><p>Das Gefühl ständiger Videoüberwachung habe einen negativen Einfluss auf die Arbeitsatmosphäre und die Konzentration der Mitarbeitenden und Studierenden, sagte Valentine Python (Grüne/GE) zum Antrag. Sie unterlag aber mit 119 zu 67 Stimmen.</p><p>Einverstanden ist der Rat aber damit, dass es verboten ist, Videoaufzeichnungen für Zwecke der Schulung oder Unfallverhütung weiterzuverwenden - auch in anonymisierter Form. Der Bundesrat wollte diese Möglichkeit zulassen.</p><p>Der Nationalrat nahm die Gesetzesänderung in der Gesamtabstimmung mit 189 zu 0 Stimmen an.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 22.09.2020</b></p><p><b>Ständerat nimmt ETH-Gesetz an - schafft aber Differenzen </b></p><p><b>Der Ständerat hat am Dienstag dem ETH-Gesetz zugestimmt. Anders als der Nationalrat will er den Hochschulen jedoch kein Beschwerderecht gegen Entscheide des ETH-Rats einräumen.</b></p><p>Der Ständerat folgte mit diesem Entscheid dem Bundesrat, der ein Beschwerderecht ausdrücklich ausschliessen möchte. Damit solle Rechtssicherheit geschaffen werden, sagte Bildungsminister Guy Parmelin im Rat.</p><p>Die Rechtsunsicherheit entstand, weil das Bundesverwaltungsgericht überraschend auf eine Beschwerde der ETH gegen den ETH-Rat eingetreten war. Statt an ein Gericht zu gelangen, könnten die Hochschulen ein Wiedererwägungsgesuch an den ETH-Rat stellen oder mit einer Aufsichtsbeschwerde an den Bundesrat gelangen, befand der Ständerat mit 24 zu 16 Stimmen. Damit bleibt diese Differenz zum Nationalrat bestehen.</p><p>Eine neue Differenz zum Nationalrat schuf der Ständerat mit der Annahme eines Einzelantrags von Thomas Hefti (FDP/GL). Hefti schlug vor, dass die ETH-Beschwerdekommission künftig vom Bundesrat und nicht vom ETH-Rat gewählt werden soll. Das heutige Wahlverfahren entspreche nicht den Prinzipien von Good Governance, argumentierte Hefti. Die Mehrheit des Ständerats stimmte diesem Einzelantrag mit 29 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung zu.</p><p></p><p>Totalrevision des ETH-Gesetzes</p><p>Mit der Überarbeitung des ETH-Gesetzes werden neben der Aufsichtskompetenz des ETH-Rats unter anderem Leitsätze der Corporate Governance zu Stimmrecht und Ausstand im ETH-Rat geregelt. Es handelt sich um Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK). ETH-Rat und Institutionen sollen damit mehr Rechtssicherheit erhalten, dabei aber ihre Autonomie behalten.</p><p>So ist vorgesehen, dass der ETH-Rat den ETH in Zürich und Lausanne und Forschungsanstalten Empfehlungen abgeben, Aufträge erteilen oder gegen sie Massnahmen ergreifen kann, wenn eine Rechtsverletzung festgestellt worden ist. Mit der Revision soll auch die rechtliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass die ETH überschüssige Energie weiterverkaufen können, welche ETH-Bereiche gekauft oder produziert haben.</p><p>Neu geregelt wird auch die Videoüberwachung. Diese kann eingerichtet werden, soweit dies zum Schutz des Personals, der Studierenden und Besucher, der Infrastruktur und des Betriebs erforderlich ist. Nach dem Willen des Ständerats und des Bundesrats sollen die Aufnahmen nicht nur in Verfahren, sondern anonymisiert auch zur Schulung und zu Unfallverhütung verwendet werden können. Der Nationalrat hatte dies aus der Vorlage gestrichen.</p><p>Einverstanden ist der Ständerat mit der Ergänzung, dass befristete Stellen für Assistenzprofessoren, Assistenten sowie Oberassistenten und weitere Angestellte mit gleichartiger Funktion verlängert werden können, wenn die Angestellten wegen Mutterschaft, Krankheit, Unfall, Adoption oder anderen wichtigen Gründe längere Zeit abwesend waren.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 10.12.2020</b></p><p><b>Weiterhin Differenzen zum ETH-Gesetz </b></p><p><b>Das ETH-Gesetz ist nach wie vor nicht in trockenen Tüchern. Der Nationalrat hat am Donnerstag an zwei Differenzen festgehalten. Bei der Videoüberwachung gab es eine Einigung. Umstritten bleiben das Beschwerderecht gegen Entscheide des ETH-Rates und die Zuständigkeit bei der Wahl der ETH-internen Beschwerdekommission.</b></p><p>Der Nationalrat will das Beschwerderecht weiterhin nicht ausschliessen, wie dies der Ständerat und der Bundesrat möchten. Daran hielt die Ratsmehrheit auch am Donnerstag fest. Es sollen also Beschwerden gegen Entscheide des ETH-Rates ans Bundesverwaltungsgericht nach St. Gallen möglich sein. Damit wird laut Bildungsminister Guy Parmelin eine Rechtsunsicherheit geschaffen.</p><p>Die Rechtsunsicherheit entstand, weil das Bundesverwaltungsgericht überraschend auf eine Beschwerde der ETH gegen den ETH-Rat eingetreten war. Statt an ein Gericht zu gelangen, könnten die Hochschulen ein Wiedererwägungsgesuch an den ETH-Rat stellen oder mit einer Aufsichtsbeschwerde an den Bundesrat gelangen, hatte der Ständerat im September befunden. Ein Beschwerderecht brauche es deshalb nicht.</p><p>Uneinig sind sich die Räte auch weiterhin bei der Frage, ob der Bundesrat oder der ETH-Rat die interne Beschwerdekommission wählen soll. Der Ständerat möchte, dass der Bundesrat Wahlbehörde ist, Nationalrat und Bundesrat möchten diese Aufgabe beim ETH-Rat belassen.</p><p>Die interne Beschwerdekommission befasse sich mit Beschwerden gegen Entscheide der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und der Forschungsanstalten und nicht gegen Entscheide des ETH-Rats, sagte Parmelin zur Begründung. Zudem gehe es in drei Vierteln dieser Fälle um Misserfolge von Studierenden.</p><p>Gefolgt ist der Nationalrat der kleine Kammer einzig bei der offenen Frage zur Videoüberwachung. Es soll nun möglich sein, Videoaufnahmen nicht nur in Verfahren, sondern anonymisiert auch zur Schulung und zu Unfallverhütung zu verwenden. Der Nationalrat hatte dies ursprünglich nicht gewollt.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 14.12.2020</b></p><p><b>Räte nähern sich Einigung beim revidierten ETH-Gesetz </b></p><p><b>Die Revision des ETH-Gesetzes ist auf der Zielgeraden. Bei der Frage nach dem Beschwerderecht für die ETH und Forschungsanstalten will der Ständerat eine Brücke bauen. Eine Differenz verbleibt aber noch.</b></p><p>Unklar war nämlich, ob den ETH und den Forschungsanstalten ein Beschwerderecht gegen Entscheide des ETH-Rates möglich sein sollen. Der Nationalrat wollte dies, Stände- und Bundesrat nicht. Ein Vermittlungsvorschlag von Benedikt Würth (CVP/SG) soll dem Nationalrat nun die Brücke für eine Einigung bauen.</p><p>Er schlägt vor, dass in einigen Bereichen eine Beschwerde möglich sei, in anderen, etwa im Personalbereich, müsse der ETH-Rat aber abschliessend entscheiden können. Der Bundesrat erachtet den Vorschlag als "elegant", wie Bildungsminister Guy Parmelin sagte. Über den Vorschlag aus dem Ständerat muss nun der Nationalrat entscheiden.</p><p>Uneinig sind sich die Räte weiterhin bei der Frage, ob der Bundesrat oder der ETH-Rat die interne Beschwerdekommission wählen soll. Der Ständerat möchte, dass der Bundesrat Wahlbehörde ist, Nationalrat und Bundesrat möchten diese Aufgabe beim ETH-Rat belassen. Der Rat hielt mit 31 zu 9 Stimmen an seinem ursprünglichen Entscheid fest.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 04.03.2021</b></p><p><b>National- und Ständerat bei ETH-Gesetz noch immer nicht einig </b></p><p><b>Bei der Revision des ETH-Gesetzes sind sich National- und Ständerat auch in der dritten Runde in kleinen Details weiterhin nicht einig. Der Nationalrat hält etwa daran fest, dass die Institutionen ein Beschwerderecht gegen Entscheide de ETH-Rats haben, der Ständerat lehnt dies ab.</b></p><p>Nationalrat Philipp Kutter (CVP/ZH) versuchte am Donnerstag vergeblich, seine Ratskolleginnen und -Kollegen für den Kompromiss-Vorschlag von Ständerat Benedikt Würth (CVP/SG) zu gewinnen. Demnach solle das Beschwerderecht nur noch in zwei Bereichen eingeschränkt werden, bei Anstellungen und Wahlen sowie bei Entscheiden über Mittelzuweisungen.</p><p>Entscheide in diesen Bereichen könnten dann nicht mehr ans Bundesgericht weitergezogen werden. In anderen Bereichen soll der Entschluss des ETH-Rats abschliessend sein. Der Bundesrat unterstützt diesen Kompromiss, wie Bundesrat Guy Parmelin sagte. Anders die Mehrheit des Nationalrats: Er blieb mit 109 zu 79 Stimmen auf seiner Linie.</p><p>Uneinig sind sich die Räte zudem noch bei der Frage, wer die Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission wählen soll. Der Ständerat möchte, dass der Bundesrat Wahlbehörde ist, Nationalrat und Bundesrat möchten diese Aufgabe beim ETH-Rat belassen. Hier war es Matthias Aebischer (SP/BE), der vergeblich versuchte, den Nationalrat zu einem Umdenken zu bewegen. Die Mehrheit blieb beim ETH-Rat mit 119 zu 62 Stimmen.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 09.03.2021</b></p><p><b>ETH-Gesetz muss in die Einigungskonferenz </b></p><p><b>Die Revision des ETH-Gesetzes muss in die Einigungskonferenz. Der Ständerat zeigte sich am Dienstag unnachgiebig und lehnt es weiterhin ab, den Institutionen der ETH ein umfassendes Beschwerderecht gegen Entscheide des ETH-Rats einzuräumen.</b></p><p>Der Nationalrat wünscht ein umfassenderes Beschwerderecht. Der Ständerat - der ursprünglich kein Beschwerderecht wollte - hatte zuvor versucht, dem Nationalrat mit einem Vermittlungsantrag eine Brücke zu bauen. Demnach soll das Beschwerderecht nur noch in zwei Bereichen eingeschränkt werden, bei Anstellungen und Wahlen sowie bei Entscheiden über Mittelzuweisungen. In anderen Bereichen soll der Entschluss des ETH-Rats abschliessend sein.</p><p>Der Nationalrat beharrte jedoch vergangene Woche auf seiner Linie, lehnte den Kompromiss ab und sprach sich weiterhin für ein umfassenderes Beschwerderecht aus. Am Dienstag zeigte sich nun auch der Ständerat unnachgiebig und hielt an seinem Vermittlungsvorschlag fest.</p><p>Uneinig sind sich die Räte zudem weiterhin bei der Frage, wer die Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission wählen soll. Der Ständerat will, dass der Bundesrat Wahlbehörde ist, Nationalrat und Bundesrat möchten diese Aufgabe beim ETH-Rat belassen. Mit diesen Differenzen muss das Geschäft nun in die Einigungskonferenz. Sie muss nun eine Kompromisslösung suchen.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 16.03.2021</b></p><p>Die Revision des ETH-Gesetzes ist auf der Zielgeraden. Der Nationalrat stimmte den Anträgen der Einigungskonferenz mit 166 zu 0 Stimmen zu. So sollen die Institutionen der ETH gegen Entscheide des ETH-Rats in gewissen Bereichen Beschwerde einreichen können. Bei Anstellungen und Wahlen sowie bei Entscheiden über Mittelzuweisungen soll jedoch der Beschluss des ETH-Rats abschliessend sein. Wahlbehörde der ETH-Beschwerdekommission soll zudem der Bundesrat sein. Der Nationalrat folgte in diesem Punkt dem Ständerat. Zudem soll auch der Bundesrat die Geschäftsordnung erlassen.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 18.03.2021</b></p><p><b>ETH-Institutionen haben künftig beschränktes Beschwerderecht </b></p><p><b>Die Revision des ETH-Gesetzes ist in trockenen Tüchern. Damit haben die Institutionen der ETH künftig nun offiziell das Recht, gegen Entscheide des ETH-Rats Beschwerde einzureichen - ausser in zwei Bereichen. Eine Rechtsunsicherheit führte zur Gesetzesrevision.</b></p><p>Geregelt ist nun, dass der ETH-Rat bei Anstellungs- und Wahlgeschäften sowie bei der Mittelzuteilung abschliessend entscheiden kann. Die Institutionen haben dort also kein Beschwerderecht. In anderen Bereichen steht ihnen ein solches jedoch zu. Nach dem Nationalrat hiess am Donnerstag auch der Ständerat den Vorschlag der Einigungskonferenz gut. </p><p>Rechtsunsicherheit entstand, weil das Bundesverwaltungsgericht überraschend auf eine Beschwerde der ETH gegen den ETH-Rat eingetreten war. Diese Rechtsunsicherheit wurde schliesslich auch von der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) moniert, worauf die Gesetzesänderung angestossen wurde.</p><p>Der Ständerat sprach sich bei der Revision ursprünglich dafür aus, dass die Institutionen kein Beschwerderecht haben, der Nationalrat wollte, dass ihnen dies zusteht. Mit dem nun vorliegenden Vorschlag mit eingeschränktem Beschwerderecht folgte das Parlament einem Vermittlungsvorschlag von Ständerat Benedikt Würth (CVP/SG).</p><p>Auch beim zweiten noch offenen Punkt schlug die Einigungskonferenz den Weg des Ständerats ein. Dabei ging es um die Frage, wer die sieben Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission wählen soll. Das Parlament definierte nun den Bundesrat als Wahlbehörde. Zudem soll auch der Bundesrat die Geschäftsordnung erlassen. Nationalrat und Bundesrat wollten diese beiden Aufgabe eigentlich beim ETH-Rat belassen.</p>
Updated
10.04.2024 16:10

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