Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Änderung (Datenaustausch, Risikoausgleich)

Details

ID
20230048
Title
Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Änderung (Datenaustausch, Risikoausgleich)
Description
Botschaft vom 9. Juni 2023 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Datenaustausch, Risikoausgleich)
InitialSituation
<h2 class="Titel_d"><strong>Medienmitteilung des Bundesrates vom 09.06.2023</strong></h2><p class="Standard_d"><strong>Krankenversicherung: Einbezug der im Ausland wohnhaften Versicherten in den Risikoausgleich</strong></p><p class="Standard_d"><strong>Der Bundesrat möchte die Solidarität in der Krankenversicherung verstärken. Er will Krankenversicherte, die im Ausland wohnen, in den Risikoausgleich einbeziehen. Ein zusätzlicher elektronischer Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern soll Aufgaben wie die Kontrolle der Versicherungspflicht vereinfachen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 9. Juni 2023 die entsprechende Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) an das Parlament verabschiedet.</strong></p><p class="Standard_d">Der Risikoausgleich wurde geschaffen, damit die Krankenversicherer keinen Anreiz haben, nur möglichst gesunde Personen zu versichern. Er sorgt für einen finanziellen Ausgleich zwischen Versicherern mit unterschiedlicher Risikostruktur: Versicherer, die wenig Personen mit hohem Erkrankungsrisiko versichern, bezahlen Abgaben in den Risikoausgleich. Versicherer, die viele hohe Risiken versichern, erhalten Beiträge aus dem Risikoausgleich. Mit der Revision des KVG werden künftig auch jene Versicherten, die im Ausland wohnen, in den Risikoausgleich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) einbezogen. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Versicherte, die gestützt auf das europäische Koordinationsrecht für die Sozialversicherungen, in der Schweiz versichert sind.Die Zahl der in der Schweiz versicherten Personen, die im Ausland wohnen, wächst kontinuierlich an. Im Jahre 2021 gehörten rund 170 000 Personen zu dieser Versichertengruppe. Es handelt sich vor allem um Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die aus Deutschland und Frankreich kommen.Viele dieser Versicherten nehmen aufgrund ihres Behandlungswahlrechts auch Leistungen der OKP in der Schweiz in Anspruch, wie die in der Schweiz wohnhaften versicherten Personen. Ihr Einbezug im Risikoausgleich stärkt die Solidarität in der OKP. Mit der neuen Regel werden künftig, bis auf einige Ausnahmen, alle Versicherten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Risikoausgleich berücksichtigt.</p><p class="Standard_d">&nbsp;</p><p class="Standard_d">Auswirkungen auf die Prämien</p><p class="Standard_d">Die Prämien der Versicherten, die im Ausland wohnen, werden von den Krankenversicherern separat berechnet und sind in der Regel tiefer als die Prämien in der Schweiz. Dies auch, weil sie momentan nicht in den Risikoausgleich einbezogen werden. Mit dem Wechsel dürften deren Prämien steigen, insbesondere in Staaten mit einem hohen Anteil an Grenzgängerinnen und Grenzgängern.Die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind in der Regel Personen mit gutem Gesundheitszustand. Für sie werden die Versicherer entsprechend Abgaben in den Risikoausgleich bezahlen müssen. Von diesen zusätzlichen Zahlungen werden die Versicherten des jeweiligen Arbeitskantons profitieren.Vor allem in Kantonen wie Genf und Basel-Stadt, in denen viele Grenzgängerinnen und Grenzgänger arbeiten, dürften im Gegenzug die Versicherte mit Wohnsitz im Kanton aufgrund der Revision des Risikoausgleichs entlastet werden.Im Kanton Tessin wird diese Revision keine spürbaren Auswirkungen auf die durchschnittlichen kantonalen Prämien haben, da die Mehrheit der Grenzgängerinnen und Grenzgänger in Italien versichert ist und somit nicht in den Risikoausgleich einbezogen werden kann.</p><p class="Standard_d">&nbsp;</p><p class="Standard_d">Erleichterter Datenaustausch</p><p class="Standard_d">Mit der Revision des Krankenversicherungsgesetzes soll auch ein elektronischer Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern nach einem einheitlichen Verfahren eingeführt werden, ähnlich wie er im Bereich der Prämienverbilligung bereits besteht.</p><p class="Standard_d">Damit werden die Aufgaben auf beide Seiten erleichtert, wie die Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht und die Zuteilung des kantonalen Finanzierungsanteils für die Spitalbehandlungen. Mit diesem Datenaustausch sollen zudem Fälle von Doppelversicherung vermieden werden.</p><p class="Standard_d">Mit dieser Anpassung werden die drei Motionen 17.3311, 18.3765, und 18.4209 umgesetzt.</p><p class="Standard_d">&nbsp;</p><p class="Standard_d">EU-/EFTA-/UK-Prämien</p><p class="Standard_d">Rund ein Drittel der Schweizer Krankenversicherer bietet die Krankenversicherung für Personen an, die in einem EU-/EFTA-Staat oder in UK wohnen. Einige davon führen die Versicherung nur in einzelnen EU-Staaten durch. Die Prämien müssen die Kosten, die durch die Versicherten aller dieser Staaten verursacht werden, abdecken. Die Versicherer haben für jeden Staat eine eigene Prämie zu berechnen und dabei die zwischen den Staaten bestehenden Kostenunterschiede zu berücksichtigen.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 9. Juni 2023 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Datenaustausch, Risikoausgleich)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Datenaustausch, Risikoausgleich)
    Resolutions
    Date Council Text
    14.12.2023 1 Abweichung
    27.02.2024 2 Abweichung
Proceedings
Updated
23.04.2024 08:42

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