Zusatzabkommen zum Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht. Genehmigung

Details

ID
20230080
Title
Zusatzabkommen zum Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht. Genehmigung
Description
Zusatzabkommen zum geänderten Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (zusammen ein Protokoll)
InitialSituation
<h2 class="Titel_d"><strong>Medienmitteilung des Bundesrates vom 22.11.2023</strong></h2><p class="Standard_d"><strong>Bundesrat verabschiedet Botschaft zum Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich</strong></p><p class="Standard_d"><strong>Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. November 2023 die Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Frankreich verabschiedet. Das Zusatzabkommen regelt insbesondere die Besteuerung der grenzüberschreitenden Telearbeit im Umfang von bis zu 40% der Arbeitszeit pro Jahr und trägt damit den Entwicklungen im Bereich der Telearbeit Rechnung.</strong></p><p class="Standard_d">Das am 27. Juni 2023 unterzeichnete Zusatzabkommen mit Frankreich regelt die Besteuerung grenzüberschreitender Telearbeit im Umfang von bis zu 40% der jährlichen Arbeitszeit. Innerhalb dieses Limits sieht das Zusatzabkommen vor, dass Vergütungen im Zusammenhang mit Telearbeit in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Arbeitgebende befindet. Weiter sieht das Abkommen vor, dass der Staat des Arbeitgebenden dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmenden 40% der Steuern überweist, die er auf den Vergütungen aus Telearbeit im Wohnsitzstaat erhoben hat. Um die Anwendung der neuen Regeln zu gewährleisten, ist ein automatischer Informationsaustausch über Lohndaten vorgesehen.</p><p class="Standard_d">Darüber hinaus aktualisiert das Zusatzabkommen andere Bestimmungen im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich. So bringt das Zusatzabkommen insbesondere das Doppelbesteuerungsabkommen in Einklang mit den Ergebnissen der Arbeiten der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting).</p><p class="Standard_d">Die Botschaft des Bundesrates sieht zudem vor, dass sich der Bund mit rund 50 Millionen Franken pro Jahr an den Ausgleichszahlungen beteiligt, die der Kanton Genf jährlich an zwei französische Departemente leistet. Damit wird eine gewisse Gleichbehandlung mit anderen Kantonen erzielt, die Bundesregeln für die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern kennen.</p><p class="Standard_d">Die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise haben den Abschluss des Zusatzabkommens begrüsst. Bevor es in Kraft treten kann, muss es in beiden Ländern vom Gesetzgeber genehmigt werden.</p>
Objectives
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    0
    Text
    Zusatzabkommen zum geänderten Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (zusammen ein Protokoll)
    Resolutions
    Date Council Text
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    0
    Text
    Botschaft vom 22. November 2023 über die Genehmigung und die Umsetzung eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich
    Resolutions
    Date Council Text
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    1
    Text
    Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich
    Resolutions
    Date Council Text
    13.03.2024 1 Beschluss gemäss Entwurf
    30.05.2024 2 Zustimmung
    14.06.2024 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    14.06.2024 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<h4 class="SDA_Meldung_d">SDA-Meldung</h4><h3 class="Debatte_sda_linksbündig_d"><span style="color:#221E1F;"><strong>Debatte im Nationalrat, 13.03.2024</strong></span></h3><p class="Standard_d"><strong>Ja zu Telearbeit-Besteuerung von französischen Grenzgängern</strong><br><strong>Im vergangenen Jahr haben sich die Schweiz und Frankreich über die Besteuerung von Telearbeit von französischen Grenzgängern für Schweizer Betriebe geeinigt. Der Nationalrat hat dem vereinbarten Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen nun zugestimmt.</strong></p><p class="Standard_d">Mit 180 zu 1 Stimme sagte er am Mittwoch Ja zum Zusatzabkommen. Dieses trage den Entwicklungen im Bereich der Telearbeit Rechnung, schrieb der Bundesrat. Die Vorlage geht an den Ständerat.</p><p class="Standard_d">Gemäss dem Abkommen dürfen Grenzgänger aus Frankreich bis zu 40 Prozent der Arbeitszeit pro Jahr im Homeoffice erledigen. Das Land, in dem sich der Arbeitgeber befindet, muss dem Wohnsitzland des oder der Angestellten 40 Prozent der Steuern überweisen, die er auf den Vergütungen aus Telearbeit im Wohnsitzstaat erhoben hat.</p><p class="Standard_d">Damit die Regeln durchgesetzt werden können, ist ein automatischer Informationsaustausch über Lohndaten vorgesehen. Für den Kanton Genf, wo besonders viele Grenzgänger aus Frankreich arbeiten, gilt eine Spezialregelung: Der Bund beteiligt sich pro Jahr mit bis zu 50 Millionen Franken an den Genfer Ausgleichszahlungen an zwei benachbarte französische Departemente.</p><p class="Standard_d">Das Zusatzabkommen aktualisiert noch weitere Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich. Unter anderem wird dieses mit den Vorgaben der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, BEPS) aktualisiert.</p><p>&nbsp;</p><h4 class="SDA_Meldung_d">SDA-Meldung</h4><h3 class="Debatte_sda_linksbündig_d"><strong>Debatte im Ständerat, 30.05.2024</strong></h3><p class="Standard_d"><strong>Im vergangenen Jahr haben sich die Schweiz und Frankreich über die Besteuerung von Telearbeit von französischen Grenzgängern für Schweizer Betriebe geeinigt. Das Parlament hat dem damals vereinbarten Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Nachbarland zugestimmt.</strong></p><p class="Standard_d">Mit 38 zu 0 Stimmen und ohne Enthaltungen hiess der Ständerat das Abkommen am Donnerstag gut. Der Nationalrat hatte im März mit 180 zu 1 Stimme Ja gesagt. Das Abkommen trage den Entwicklungen im Bereich der Telearbeit Rechnung, schrieb der Bundesrat.</p><p class="Standard_d">Das Abkommen bringe für rund 230'00 Grenzgänger und Grenzgängerinnen aus Frankreich Rechtssicherheit, sagte Carlo Sommaruga (SP/GE) namens der Wirtschaftskommission. Regelungen zur Besteuerung der Telearbeit über die Grenzen gab es schon während der Pandemie. Kantone und Verbände begrüssten die Lösung, sagte Bundesrätin Karin Keller-Sutter.</p><p class="Standard_d">Gemäss dem Abkommen dürfen Grenzgänger aus Frankreich bis zu 40 Prozent der Arbeitszeit pro Jahr im Homeoffice erledigen. Das Land, in dem sich der Arbeitgeber befindet, muss dem Wohnsitzland des oder der Angestellten 40 Prozent der Steuern überweisen, die er auf den Vergütungen aus Telearbeit im Wohnsitzstaat erhoben hat.</p><p class="Standard_d">Damit die Regeln durchgesetzt werden können, ist ein automatischer Informationsaustausch über Lohndaten vorgesehen. Für den Kanton Genf, wo besonders viele Grenzgänger aus Frankreich arbeiten, gilt eine Spezialregelung: Der Bund beteiligt sich pro Jahr mit bis zu 50 Millionen Franken an den Genfer Ausgleichszahlungen an zwei benachbarte französische Departemente.</p><p class="Standard_d">Das Zusatzabkommen aktualisiert noch weitere Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich. Unter anderem wird dieses mit den Vorgaben der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, BEPS) aktualisiert.</p>
Updated
27.02.2025 08:49

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