Schweizerisches Zivilgesetzbuch. Änderung (Erleichterte Stiefkindadoption)
Details
- ID
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20250073
- Title
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch. Änderung (Erleichterte Stiefkindadoption)
- Description
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Botschaft vom 12. September 2025 zu einer Änderung des Zivilgesetzbuches (Erleichterte Stiefkindadoption)
- InitialSituation
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<h2 class="Titel_d"><strong>Medienmitteilung des Bundesrates vom 12.09.2025</strong></h2><p class="Standard_d"><strong>Stiefkindadoption soll erleichtert werden</strong></p><p class="Standard_d"><strong>Kinder, die seit Geburt mit dem rechtlichen Elternteil und mit dem Wunschelternteil zusammenleben, sollen vom Wunschelternteil schneller adoptiert werden können. Damit wird der gesellschaftlichen Entwicklung und der Vielfalt moderner Familienformen besser Rechnung getragen. An seiner Sitzung vom 12. September 2025 hat der Bundesrat die entsprechende Botschaft zu einer Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) verabschiedet.</strong></p><p class="Standard_d">Mit der «Ehe für alle» können gleichgeschlechtliche Paare heiraten. Für Kinder, die in einer solchen Beziehung mit einem Verfahren gemäss Fortpflanzungsmedizingesetz in der Schweiz gezeugt wurden, besteht seither folgende Eltern-Regelung: Die Ehefrau der leiblichen Mutter eines solchen Kindes gilt ab dem Zeitpunkt der Geburt als zweiter Elternteil. Anders ist es mit Kindern, die beispielsweise mit einer privaten Samenspende, einer (möglicherweise anonymen) Samenspende im Ausland oder einem weiteren im Ausland zulässigen fortpflanzungsmedizinischen Verfahren inklusive einer Leihmutterschaft gezeugt wurden. In diesen Konstellationen wird das Kindesverhältnis nur durch Stiefkindadoption begründet. Rechtlich gesehen haben diese Kinder bis zur Stiefkindadoption in aller Regel lediglich einen Elternteil. Damit sind sie weniger gut abgesichert als Kinder mit zwei rechtlichen Elternteilen.</p><p> </p><p class="Standard_d">Das Kind schneller rechtlich absichern</p><p class="Standard_d">Mit einer Revision des ZGB soll die Stiefkindadoption für diese Familienkonstellationen erleichtert werden. Das Kind wird in eine gelebte Paarbeziehung hineingeboren und lebt ab Geburt sowohl mit dem rechtlichen Elternteil als auch mit dem sogenannten Wunschelternteil zusammen. Deshalb wird auf die Voraussetzung des einjährigen Pflegeverhältnisses verzichtet.</p><p class="Standard_d">Auch im Bereich der Stiefkindadoption volljähriger Personen soll eine Änderung im ZGB erfolgen. Künftig soll eine Person im Erwachsenenalter auch dann adoptiert werden können, wenn die Partnerschaft zwischen dem rechtlichen Elternteil und der adoptionswilligen Person nicht mehr besteht.</p><p class="Standard_d">Die geplanten Anpassungen bieten eine pragmatische und zeitnah realisierbare Lösung zur rascheren rechtlichen Absicherung des Kindes in diesen spezifischen Konstellationen. Die Vernehmlassung hat aber gezeigt, dass die zusätzlichen vom Bundesrat vorgeschlagen Vereinfachungen zur Begründung des Kindesverhältnisses einer weiteren Prüfung bedürfen. Das gilt insbesondere für das in der Vernehmlassung verbreitet vorgebrachte Anliegen zur Verbesserung des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Diese Aspekte und weitergehende Vereinfachungen werden im Rahmen der laufenden Arbeiten für eine Revision des Abstammungsrechts angegangen.</p><p class="Standard_d">An seiner Sitzung vom 12. September 2025 hat der Bundesrat die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Kenntnis genommen und Botschaft und Entwurf zuhanden des Parlaments verabschiedet.</p>
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0
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Botschaft vom 12. September 2025 zu einer Änderung des Zivilgesetzbuches (Erleichterte Stiefkindadoption)
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1
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erleichterte Stiefkindadoption)
- Resolutions
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- Proceedings
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<h2 class="Titel_d"><strong>Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 13.02.2026</strong></h2><p class="Standard_d">Die Kommission hat die Detailberatung zur Vorlage des Bundesrates zur erleichterten Stiefkindadoption (<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20250073">25.073</a>) durchgeführt. Sie beantragt ihrem Rat mit 16 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung, auf das Kriterium des gemeinsamen Haushalts zu verzichten und dafür den Ansatz einer auf Dauer angestrebten Elternschaft mit gemeinsamer Verantwortung für das Kind aufzunehmen. Im Weiteren beantragt die Kommission mit 15 zu 7 Stimmen, dass das Gesuch um erleichterte Adoption bereits vor der Geburt des Kindes eingereicht werden kann. Mit 16 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung beantragt sie, dass eine rasche Bearbeitung des Adoptionsgesuchs angestrebt wird und der Entscheid in der Regel innert sechs Monaten nach Einreichung des vollständigen Gesuchs ergehen soll. In der Gesamtabstimmung hat die Kommission die Vorlage mit 16 zu 8 Stimmen angenommen. Eine Minderheit beantragt Nichteintreten.</p><p> </p><h2 class="Titel_d"><strong>Auskünfte</strong></h2><p class="Auskünfte_d">Sekretariat der Kommissionen für Rechtsfragen (RK)</p><p class="Auskünfte_d"><a href="mailto:rk.caj@parl.admin.ch">rk.caj@parl.admin.ch</a></p><p class="Auskünfte_d"><a href="https://www.parlament.ch/de/organe/kommissionen/sachbereichskommissionen/kommissionen-rk">Kommission für Rechtsfragen (RK)</a></p>
- Updated
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27.02.2026 11:38
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