Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht. Änderung
Details
- ID
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20250079
- Title
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Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht. Änderung
- Description
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Botschaft vom 8. Oktober 2025 zu Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht
- InitialSituation
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<h2 class="Titel_d"><strong>Medienmitteilung des Bundesrates vom 08.10.2025</strong></h2><p class="Standard_d"><strong>Der Bundesrat will die Stellung der Ehepartner in landwirtschaftlichen Betrieben stärken</strong></p><p class="Standard_d"><strong>Der Bundesrat hat am 8. Oktober 2025 die Botschaft zur Teilrevision des bäuerlichen Bodenrechts (BGBB) verabschiedet. Mit dieser Teilrevision will er die Stellung der Ehepartner auf landwirtschaftlichen Betrieben und den Grundsatz der persönlichen Bewirtschaftung stärken sowie den unternehmerischen Handlungsspielraum für Landwirtinnen und Landwirte erweitern.</strong></p><p class="Standard_d">Das Bundesgesetz über das Bäuerliche Bodenrecht sorgt für stabile Rahmenbedingungen auf dem landwirtschaftlichen Bodenmarkt und ist damit eine wichtige Grundlage für eine leistungsfähige und nachhaltige Landwirtschaft.</p><p class="Standard_d">Mit der Motion 22.4253 «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+» hat die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats (WAK-S) den Bundesrat beauftragt, bis spätestens Ende 2025 einen Entwurf zur Anpassung des BGBB auszuarbeiten. An seiner heutigen Sitzung hat der Bundesrat die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Kenntnis genommen und die Botschaft zu einer Teilrevision des BGBB zuhanden des Parlaments verabschiedet.</p><p class="Standard_d">Mit der aktuellen Teilrevision will der Bundesrat die drei in der Motion 22.4253 vorgegebene inhaltliche Schwerpunkte zur Weiterentwicklung des BGBB umsetzen.</p><p class="Standard_d">Erstens soll die Stellung von Ehegattinnen und -gatten im BGBB verbessert werden. Dazu schlägt der Bundesrat beispielsweise ein bevorzugtes Vorkaufsrecht der Ehegatten vor.</p><p class="Standard_d">Zweitens soll der Grundsatz der Selbstbewirtschaftung gestärkt werden. Nach diesem Grundsatz müssen erworbene landwirtschaftliche Grundstücke von ihren Eigentümerinnen oder Eigentümern selbst bewirtschaftet werden. Zur Stärkung dieses Grundsatzes sollen neu beispielsweise Erwerbsbewilligungen für landwirtschaftliche Grundstücke widerrufen werden, wenn die Bedingungen und Auflagen der Selbstbewirtschaftung nicht erfüllt sind.</p><p class="Standard_d">Drittens soll der unternehmerische Handlungsspielraum für Landwirtschaftsbetriebe erweitert werden. Dazu sieht die Vorlage unter anderem die Anhebung der bisherigen Belastungsgrenze bei der Aufnahme von Grundpfandrechten vor.</p><p class="Standard_d">Für die Ausarbeitung der Vorlage hat das WBF eine externe Begleitgruppe einberufen. In dieser waren die kantonalen Landwirtschaftsämter (KOLAS), der Schweizer Bauernverband, der Schweizer Bäuerinnen- und Landfrauenverband, die Junglandwirte-Kommission, die Kleinbauernvereinigung, die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete, die Schweizerische Gesellschaft für Agrarrecht, der Verein zum Schutz des landwirtschaftlichen Grundeigentums und die landwirtschaftlichen Treuhänder vertreten.</p>
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0
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Botschaft vom 8. Oktober 2025 zu Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht
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1
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Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
- Resolutions
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- Proceedings
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<h2 class="Titel_d"><strong>Medienmitteilung der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 10.02.2026</strong></h2><p class="Standard_d">Die Kommission hat die Detailberatung der Teilrevision des bäuerlichen Bodenrechts (<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20250079">25.079</a>), auf die sie bereits im Januar 2026 eingetreten war, aufgenommen und bis Artikel 60 geführt. Die Kommissionsmehrheit will eng beim Entwurf des Bundesrats bleiben, um die drei Ziele der Vorlage – die Stärkung des Prinzips der Selbstbewirtschaftung, der Position der Ehegatten und des Unternehmertums in der Landwirtschaft – konsequent zu verfolgen. So unterstützt die Kommission ohne Gegenantrag die vom Bundesrat vorgeschlagenen restriktivere Voraussetzungen für die Bewilligung des Erwerbs landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe durch Kapitalgesellschaften, wonach selbstbewirtschaftende natürliche Personen mindestens drei Viertel der Stimm- und Kapitalanteile halten müssen (Art. 9 Abs. 3). Sie lehnt es ferner mit 17 zu 4 Stimmen (4 Enthaltungen) bzw. 15 zu 8 Stimmen ab, Holdingstrukturen zuzulassen und Genossenschaften unter bestimmten Bedingungen den Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke zu erlauben. Beides würde aus Sicht der Mehrheit das Prinzip der Selbstbewirtschaftung schwächen. Verschiedene Anträge, die eine erleichterte Aufteilung von Betrieben zum Ziel hatten, lehnt die Kommission ebenfalls ab. Sie wird die Detailberatung im 2. Quartal 2026 fortsetzen.</p><p> </p><h2 class="Titel_d"><strong>Medienmitteilung der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 14.04.2026</strong></h2><p class="Standard_d">Die Kommission hat die im Februar aufgenommene Beratung der Teilrevision des bäuerlichen Bodenrechts abgeschlossen. Sie beantragt auch bei den verbleibenden Artikeln weitgehend, dem Entwurf des Bundesrats zuzustimmen.</p><p class="Standard_d">Mit 20 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen spricht sich die Kommission dafür aus, die Ausnahme vom Realteilungsverbot anzupassen, um künftig auch kleineren, bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben eine einfachere Vergrösserung zu ermöglichen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a).</p><p class="Standard_d">Mit der vom Bundesrat neu vorgeschlagenen Formulierung in Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d wird aus Sicht der Kommission lediglich eine Präzisierung vorgenommen und den Naturschutzorganisationen der Kauf von geschützten Flächen nicht erschwert. Sie unterstützt diese Formulierung mit 16 zu 9 Stimmen. Eine Minderheit will beim geltenden Recht bleiben, weil sie dies bezweifelt.</p><p class="Standard_d">Mit 15 zu 9 Stimmen unterstützt die Kommission die vom Bunderats vorgeschlagene Erhöhung der Belastungsgrenze für landwirtschaftliche Grundstücke von heute 35 % auf 50% als Massnahme zur Stärkung des Unternehmertums (Art. 73 Abs. 1). Den Bereich des Gemüsebaus will die Kommission jedoch von dieser Anpassung ausnehmen, weil wegen dem Wertniveau des Ertragswertes von rund 75% ein Zuschlag dazu führt, dass die Belastungsgrenze die Baukosten überschreiten würde. Die Finanzierung im Gemüsebau ist mit dem Ertragswert und den zinslosen Investitionskrediten des Bundes sichergestellt. Eine Minderheit will die Belastungsgrenze generell bei 40% festlegen, um weniger starke Verschuldungsanreize zu setzen.</p><p class="Standard_d">In Umsetzung der Motion Hegglin Peter <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20244420">24.4420</a> schlägt der Bundesrat vor, dass Dienstbarkeiten zur Sicherung von Abbau- und Deponiegebieten bewilligungsfrei im Grundbuch eingetragen werden können (Art. 62 Abs. 1 Bst. i). Die Kommission unterstützt dieses Anliegen und präzisiert einstimmig, dass auch Deponien ohne vorgängigen Abbau von Bodenschätzen mit Dienstbarkeiten gesichert werden können.</p><p class="Standard_d">Schliesslich beantragt die Kommission mit 17 zu 6 bei 2 Enthaltungen eine verzögerte Inkraftsetzung der strengeren Bestimmungen für juristische Personen (5 Jahre) und für die Erhöhung des Ertragswertes in Folge wesentlicher Investitionen (3 Jahre).</p><p class="Standard_d">In der Gesamtabstimmung stimmte die Kommission der Teilrevision des bäuerlichen Bodenrechts einstimmig zu.</p><p> </p><h2 class="Titel_d"><strong>Auskünfte</strong></h2><p class="Auskünfte_d">Sekretariat der Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben (WAK)</p><p class="Auskünfte_d"><a href="mailto:wak.cer@parl.admin.ch">wak.cer@parl.admin.ch</a></p><p class="Auskünfte_d"><a href="https://www.parlament.ch/de/organe/kommissionen/sachbereichskommissionen/kommissionen-wak">Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK)</a></p>
- Updated
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15.04.2026 06:45
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