Landesversorgungsgesetz. Änderung
Details
- ID
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20250085
- Title
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Landesversorgungsgesetz. Änderung
- Description
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- InitialSituation
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<h2 class="Titel_d"><strong>Medienmitteilung des Bundesrates vom 12.11.2025</strong></h2><p class="Standard_d"><strong>Bundesrat verabschiedet Botschaft: Gesetzesrevision zur Stärkung der Wirtschaftlichen Landesversorgung</strong></p><p class="Standard_d"><strong>Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. November 2025 Änderungen des Landesversorgungsgesetzes (LVG) gutgeheissen. Gleichzeitig hat er die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet. Die Teilrevision ihrer gesetzlichen Basis soll die Wirtschaftliche Landesversorgung (WL) an aktuelle Anforderungen anpassen und für künftige Krisen stärken.</strong></p><p class="Standard_d">Das totalrevidierte LVG trat im Juni 2017 in Kraft. Seither haben Erkenntnisse und Erfahrungen aus Krisen wie der COVID-19-Pandemie oder der drohenden Energiemangellage deutlich gemacht, dass es Anpassungen braucht.</p><p class="Standard_d">Die vorliegende Teilrevision des LVG knüpft an die Zielsetzungen der Revision von 2016 an. Sie verfolgt das übergeordnete Ziel, die WL weiter zu modernisieren, ihre Reaktionsfähigkeit zu erhöhen und ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber Versorgungskrisen zu stärken – insbesondere bei Ereignissen, die mehrere Wirtschaftsbereiche gleichzeitig treffen.</p><p class="Standard_d">Die Grundkonzeption des LVG bleibt dabei unverändert: Die primäre Verantwortung für die Versorgung liegt weiterhin bei der Wirtschaft. Kann sie die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen nicht mehr selber sicherstellen, unterstützt der Staat den Privatsektor gezielt mit Massnahmen. Sie sollen die Verfügbarkeit von lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen stärken oder bewirtschaften.</p><p class="Standard_d">Eckpunkte der Teilrevision sind:</p><ul><li><p class="Standard_d"><strong>Zeitpunkt für Interventionsmassnahmen:</strong> Der Zeitpunkt für WL-Massnahmen wird präzisiert und zeitlich weiter gefasst. So wird ein früheres und den unterschiedlichen Krisenlagen angepasstes Handeln möglich sein.</p></li><li><p class="Standard_d"><strong>Entscheidungsgrundlagen:</strong> Die Erhebung und Bekanntgabe von Auskünften und Daten, die für WL-Massnahmen erforderlich sind, werden gesetzlich neu geregelt.</p></li><li><p class="Standard_d"><strong>Strafbestimmungen: </strong>Wo Vorschriften die breite Öffentlichkeit betreffen, sollen Zuwiderhandlungen im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können.</p></li></ul><p class="Standard_d">Ein zentraler Aspekt der Revision ist die erweiterte Möglichkeit zur Einführung von Meldepflichten. Diese Neuerung zielt darauf ab, die Digitalisierung in den Bereichen Beobachtung, Analyse und Bewirtschaftung von Versorgungslagen gezielt voranzutreiben. Durch den verbesserten Informationsfluss können Versorgungsrisiken frühzeitig erkannt werden. Er ermöglicht zudem, die entsprechenden Interventionsmassnahmen mit hoher Einsatzbereitschaft effizient vorbereiten und umsetzen zu können.</p><p class="Standard_d">Mit der Vorlage werden für einige Sachverhalte, die bisher lediglich im Verordnungsrecht geregelt sind, gesetzliche Grundlagen gelegt oder verstärkt. Dies gilt etwa für die Möglichkeit, im Bedarfsfall vom Bund finanziell geförderte Transportmittel auch in ausländischen Registern eintragen zu lassen. Zudem sind im Hinblick auf die Steuerung des Umgangs mit Pflichtlagerware durch Bundesrat oder Departement Präzisierungen im Gesetz vorgenommen worden.</p><p class="Standard_d">Die Teilrevision des Landesversorgungsgesetz erfolgt in zwei Schritten. Der erste Schritt betraf organisationsrechtliche Bestimmungen. Es ging vor allem um die Stelle der oder des Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung. Sie wurde vom Nebenamt zum Vollamt aufgewertet. Diese Anpassung war im Sommer 2025 vom Parlament gutgeheissen worden und trat am 1. November 2025 in Kraft. Nun ist wieder das Parlament an der Reihe, um den zweiten Schritt zu vollziehen.</p>
- Objectives
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0
- Text
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- Resolutions
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- Proceedings
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- Updated
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14.11.2025 14:47
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