Luftfahrtgesetz. Änderung

Details

ID
20250086
Title
Luftfahrtgesetz. Änderung
Description
Botschaft vom 12. November 2025 zur Änderung des Luftfahrtgesetzes
InitialSituation
<h2 class="Titel_d"><strong>Medienmitteilung des Bundesrates vom 12.11.2025</strong></h2><p class="Standard_d"><strong>Änderungen im Luftfahrtgesetz: Bundesrat verabschiedet Botschaft</strong></p><p class="Standard_d"><strong>Der Bundesrat hat am 12. November 2025 die Botschaft zur Teilrevision des Luftfahrtgesetzes (LFG) zuhanden des Parlaments verabschiedet. Die Revision setzt mehrere parlamentarische Motionen um. Diese betreffen die strafrechlichen Zuständigkeiten des Bundes im Luftverkehr, die Altergrenze für Helikopterpilotinnen und -piloten sowie das Beschaffungswesen für Flughäfen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen, um die Betriebszeiten der Flughäfen Genf und Zürich zu verankern und die Redlichkeitskultur (Just Culture) auszuweiten.</strong></p><p class="Standard_d">Die Umsetzung mehrerer parlamentarischer Vorstösse erfordert Anpassungen im Luftfahrtgesetz (LFG). Die Motion Candinas sieht vor, die strafrechtliche Zuständigkeit bei Flugunfällen und schweren Vorfällen der Bundesanwaltschaft zu übertragen. Dadurch wird das Fachwissen gebündelt und die Verfahren können effizienter geführt werden. Zwei identische Motionen der Verkehrs- und Fernmeldekommission des Nationalrats (KVF-N) und von Ständerat Ettlin verlangen die Schaffung einer nationalen Berufspilotenlizenz. Dadurch soll es für gewerbsmässig tätige Helikopterpilotinnen und -piloten möglich sein, bis zum 65. Altersjahr zu fliegen. Zudem fordert eine Motion der KVF-N, den Sektorenmarkt der Flughäfen von der öffentlichen Ausschreibungspflicht auszunehmen. So wird der besonderen volkswirtschaftlichen Bedeutung dieser Infrastrukturen Rechnung getragen.</p><p class="Standard_d">In den letzten Jahren haben sich die nationalen und internationalen Rahmenbedingungen in der Zivilaviatik verändert; zudem strebt der Bund eine Verbesserung in der Aufsicht und im Vollzug an. Die Gesetzesrevision umfasst deshalb 22 weitere Themen, bei denen Anpassungen notwendig sind. Dazu gehören:</p><ul><li><p class="Standard_d"><strong>Besitzstandsschutz für Landesflughäfen</strong>: Die Flughäfen Zürich und Genf sollen nicht nur als Gesamtanlagen, sondern auch in ihrem betrieblichen Umfang explizit gesetzlich geschützt bleiben. Damit wird weiterhin sichergestellt, dass zentrale Eckwerte wie die Betriebszeiten auch in umweltrechtlichen Verfahren grundsätzlich erhalten bleiben.</p></li><li><p class="Standard_d"><strong>Redlichkeitskultur («Just Culture»):</strong> Über das Luftverkehrsabkommen Schweiz–EU hat die Schweiz die Verordnung zur Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt übernommen. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) nutzt diese Meldungen, um die Sicherheit stetig zu verbessern. Das Prinzip der «Just Culture» stellt sicher, dass Personen, die sicherheitsrelevante Ereignisse melden, keine Nachteile erleiden. Diese Grundsätze sollen im LFG verankert werden.</p></li><li><p class="Standard_d"><strong>Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ):</strong> Beim BAZL wird bei Zugangsgesuchen häufig Einsicht in Audit- und Inspektionsberichte sowie in Meldungen von Pilotinnen und Piloten zu sicherheitsrelevanten Ereignissen verlangt. Künftig soll – wie bereits im Eisenbahngesetz enthalten – gesetzlich festgelegt sein, dass sensible Informationen in diesen Dokumenten geschützt sind und nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterliegen. Gleiches soll auch für Dokumente der Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) gelten. Andernfalls besteht das Risiko, dass Meldungen unvollständig erfolgen, was die Sicherheit beeinträchtigen könnte.</p></li><li><p class="Standard_d"><strong>Flugsicherung</strong>: Bisher durfte Skyguide nur beschränkt Flugsicherungsdienstleistungen an ausländische Anbieter übertragen. Mit der fortschreitenden Digitalisierung und der europaweit angestrebten Liberalisierung von Flugsicherungsdienstleistungen («Single European Sky») werden grenzüberschreitende Projekte wichtiger. Deshalb soll die Möglichkeit zur Übertragung solcher Dienstleistungen im LFG erweitert werden.</p></li><li><p class="Standard_d"><strong>Personen-Zuverlässigkeitsüberprüfungen («Background Checks»): </strong>Diese sind ein wichtiges Instrument, um die Zivilluftfahrt vor Sicherheitsrisiken durch sogenannte Insider zu schützen. Mit der Anpassung des Luftfahrtgesetzes setzt die Schweiz neue EU-Vorgaben um und verbessert die Abläufe. Künftig werden mehr Personengruppen überprüft, neu auch im Bereich der Cybersicherheit. Zudem sind die Zuständigkeiten und Verfahren für Behörden und Industrie klarer geregelt und die Informationsgrundlagen festgelegt.</p></li><li><p class="Standard_d"><strong>Kontrollen beim Bodenpersonal: </strong>Flugplatzleiterinnen und -leiter sollen neu bei Anzeichen von Angetrunkenheit Kontrollen des Bodenpersonals durch die Polizei anordnen können.</p></li><li><p class="Standard_d"><strong>Konfiszierte Gegenstände</strong>: Messer, Scheren, Regenschirme – neu soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, um Fundsachen und konfiszierte Gegenstände an Flughäfen zu verwerten.</p></li><li><p class="Standard_d"><strong>Biometrische Passagierdaten:</strong> Um Abläufe zu vereinfachen, sollen Flughäfen und Fluggesellschaften neu biometrische Passagierdaten (Gesichtserkennung) unter Wahrung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes verwenden dürfen.</p></li></ul>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 12. November 2025 zur Änderung des Luftfahrtgesetzes
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG)
    Resolutions
    Date Council Text
Proceedings
<h2 class="Titel_d"><strong>Medienmitteilung der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen&nbsp;des Nationalrates vom 20.01.2026</strong></h2><p class="Standard_d">Weiter hat die Kommission die Beratung der <strong>Änderung des Luftfahrtgesetzes (</strong><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20250086"><strong>25.086</strong></a><strong>)</strong> aufgenommen und eine Anhörung betroffener Akteure durchgeführt. Nach Kenntnisnahme der zahlreichen Hinweise der verschiedenen Interessenvertretungen, die den Themenumfang der Revision widerspiegeln, ist die Kommission ohne Gegenantrag auf die Vorlage eingetreten. Damit bekräftigt sie den gesetzlichen Revisionsbedarf, der nicht nur aufgrund der nationalen und internationalen Entwicklung in der Zivilluftfahrt, sondern vor allem auch aufgrund überwiesener Parlamentsvorstösse besteht. Aufgrund des Revisionsbedarfs hat die KVF-N einen Rückweisungsantrag mit 16 zu 8 Stimmen abgelehnt. Eine Minderheit beantragt die Rückweisung an den Bundesrat, damit dieser die Vorlage auf die notwendigen technischen und organisatorischen Aspekte beschränkt. Die KVF-N wird die Behandlung der Vorlage an ihrer nächsten Sitzung vom 16. und 17.&nbsp;Februar 2026 fortsetzen.</p><p>&nbsp;</p><h2 class="Titel_d"><strong>Medienmitteilung der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen&nbsp;des Nationalrates vom 17.02.2026</strong></h2><p class="Standard_d">Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates (KVF-N) hat mit der Detailberatung der Änderung des Luftfahrtgesetzes begonnen. Bei manchen vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen hat die Kommission weiteren Informationsbedarf festgestellt.</p><p class="Standard_d">Nachdem die KVF-N ohne Gegenantrag an ihrer letzten Sitzung auf die Vorlage zur <strong>Änderung des Luftfahrtgesetzes (</strong><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20250086"><strong>25.086</strong></a><strong>)</strong> eingetreten ist, hat sie nun die Beratung fortgesetzt. Die umfangreiche Vorlage, mit welcher der Bundesrat den Regelungsbedarf bei verschiedensten Themen angehen möchte, hat in der Kommission im Rahmen der Detailberatung verschiedene Fragen aufgeworfen. So hat die Kommission die Verwaltung um weitere Informationen zu den Projektierungszonen und den Verfahrensrechten verschiedener Akteure bei deren Festlegung gebeten. Ebenso hat sie weiteren Klärungsbedarf hinsichtlich des Bodenpersonals respektive einer Spezifikation dieses in Bezug auf die unterschiedlichen Flughafenarten festgestellt. Die KVF-N wird ihre Arbeiten im zweiten Quartal 2026 nach Vorliegen dieser Abklärungen fortsetzen.</p><p>&nbsp;</p><h2 class="Titel_d"><strong>Medienmitteilung der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen&nbsp;des Nationalrates vom 24.03.2026</strong></h2><p class="Standard_d">Die KVF-N hatte im vergangenen Quartal im Rahmen der Beratung der <strong>Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG, </strong><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20250086"><strong>25.086</strong></a><strong>)</strong> verschiedene Abklärungen in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse dieser haben aufgezeigt, dass Optimierungspotential hinsichtlich der im Entwurf zur LFG-Revision vorgesehenen Verfahrensrechte des Kreises von einer künftigen Projektierungszone betroffenen Akteure besteht. Ebenso hat sich die Kommission vertieft mit der Finanzierung der Flugsicherung auseinandergesetzt und dazu Anhörungen durchgeführt. Gestützt auf diese Zusatzinformationen konnte die KVF-N ihre Detailberatung nun abschliessen und beantragt verschiedene Modifikationen der Vorlage.</p><p class="Standard_d">Besitzstandsgarantie</p><p class="Standard_d">Die KVF-N beantragt mit 17 zu 8 Stimmen, bei <strong>Art. 36a<sup>bis</sup></strong>, der neu die Besitzstandsgarantie der Landesflughäfen regeln soll, in Abs. 2 die Formulierung gemäss dem heute geltenden Art. 37u beizubehalten. Eine Minderheit beantragt bei Art. 36a<sup>bis</sup> Abs. 3, dass die Betriebszeiten nicht von der Besitzstandsgarantie umfasst werden und stattdessen festgelegt wird, dass diese im bisherigen Umfang gewährleistet werden. Mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung hat die Kommissionsmehrheit diesen Antrag abgelehnt und unterstützt damit den Vorschlag des Bundesrates. Ihres Erachtens wird mit Abs. 3 keine Ausdehnung der Besitzstandgarantie vorgenommen, sondern lediglich eine Präzisierung dieser. Eine weitere Minderheit möchte den Art. 36a<sup>bis</sup> gänzlich streichen, da sie eine Schwächung öffentlicher Interessen wie etwa des Lärmschutzes befürchtet.</p><p>&nbsp;</p><p class="Standard_d">Projektierungszonen</p><p class="Standard_d">Die KVF-N beantragt mit 15 zu 8 Stimmen, bei der Regelung der Festlegung der Projektierungszonen eine Präzisierung vorzunehmen, da die Formulierung des Bundesrates ihrer Ansicht nach zu einer ungewollten Verdoppelung der Einspracheverfahren führen würde (<strong>Art. 37n<sup>bis</sup> Abs. 1 und 2 und Art. 37o</strong>). Eine Minderheit beantragt, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen.</p><p>&nbsp;</p><p class="Standard_d">Alkoholkontrollen</p><p class="Standard_d">Ferner beantragt die Kommission mit 23 zu 2 Stimmen, <strong>Art. 90<sup>bis</sup></strong> dahingehend anzupassen, dass das Fahren unter Alkoholeinfluss auf den Betriebsflächen eines Flughafens strafrechtlich analog zu den Regeln in Artikel 91 und 91a des Strassenverkehrsgesetzes sanktioniert werden kann.</p><p class="Standard_d">Eine weitere Präzisierung beantragt die Kommission einstimmig bei Art. <strong>100<sup>ter </sup>Abs. 1</strong>. Dieser sieht eine Ausweitung des Adressatenkreises von Kontrollen im Hinblick auf den Konsum von Alkohol, Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen vor. Diese Ausweitung auf das Bodenpersonal soll nur für die nach EU-Recht zertifizierte Flugplätze in der Schweiz (d.h. Zürich, Genf, Bern, Lugano und St. Gallen-Altenrhein) und nicht für alle Regionalflugplätze gelten.</p><p class="Standard_d">Weiter beantragt die KVF-N mit 22 Stimmen bei 1 Enthaltung, für das Bodenpersonal bei Alkoholkontrollen die gleichen Grenzwerte wie für die Flugbesatzung festzulegen (0.2 Gewichtspromille). Dafür soll im LFG die Kompetenz des Bundesrats geschaffen werden, dies entsprechend auf Verordnungsstufe regeln zu können (<strong>Art. 100<sup>ter </sup>Abs. 5 und 6</strong>).</p><p>&nbsp;</p><p class="Standard_d">Just Culture</p><p class="Standard_d">In Zusammenhang mit der sogenannten Just Culture beantragt eine Minderheit, dass auch in der deutschen Fassung von <strong>Art. 91<sup>ter</sup> Abs. 2</strong> des Gesetzes in einer Ereignismeldung genannte Personen geschützt sind. Die Kommissionsmehrheit hat diesen Antrag mit 14 zu 9 Stimmen abgelehnt.</p><p class="Standard_d">Ausserdem beantragt eine Minderheit, die Just Culture weiter zu stärken, indem die Pflicht zur aktiven Kooperation bei der behördlichen Sicherheitsuntersuchung gestrichen werden soll (<strong>Art. 237 Ziff. 3 des Strafgesetzbuches</strong>). Die Kommissionsmehrheit hat diesen Antrag mit 15 zu 10 Stimmen abgelehnt, da sie Verursacherinnen und Verursacher von Gefährdungen für den öffentlichen Verkehr motivieren möchte, durch Unterstützung der Untersuchung einen Beitrag zur Verhinderung weiterer Vorfälle zu leisten.</p><p>&nbsp;</p><p class="Standard_d">Weitere Beschlüsse zum LFG</p><p class="Standard_d">Die Kommission beantragt ihrem Rat einstimmig, dass im LFG der Begriff der «Sicherheitsuntersuchung» gemäss der jüngsten Revision der «Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen» (SR 742.161) übernommen wird und dies zu einer Klärung der Zuständigkeiten der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) führt.</p><p class="Standard_d">Ebenso beantragt die KVF-N mit 21 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen, die Formulierung der Aufsichtskompetenzen des BAZL in <strong>Art. 16</strong> zu präzisieren.</p><p class="Standard_d">Einstimmig hat die Kommission ebenfalls beschlossen, dass im Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) neben der Zahl auch die Funktion der Flugplätze festgelegt wird (<strong>Art. 36</strong>). Mit 16 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung hat sie hingegen einen Antrag abgelehnt, wonach im SIL auch der Bedarf von Flugfeldern für die Aus- und Weiterbildung sowie für den Flugsport berücksichtigt werden soll. Eine Minderheit möchte dem Aus- und Weiterbildungsbedarf auf Gesetzesstufe Rechnung tragen.</p><p class="Standard_d">In Zusammenhang mit den Nebenanlagen (<strong>Art. 37m)</strong> beantragt die Kommissionsmehrheit, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen. Einen Antrag, der eine Ergänzung von Abs. 1 um den Hinweis auf den SIL-Perimeter verlangt, hat die Kommission mit 15 zu 10 Stimmen abgelehnt. Eine Minderheit beantragt diese Ergänzung vorzunehmen, da sie darin eine Präzisierung der Bestimmung sieht. Ebenso hat die Kommission mit 17 zu 8 Stimmen einen Antrag abgelehnt, wonach Art. 37m gänzlich gestrichen und damit beim geltenden Recht geblieben werden soll. Eine Minderheit verortet im neuen Art. 37m eine Einschränkung der kantonalen Kompetenzen, welche sie ablehnt.</p><p class="Standard_d">Mit 17 zu 8 Stimmen hat die KVF-N des Weiteren einen Antrag abgelehnt, der die Streichung der vom Bundesrat vorgeschlagenen Lockerung des bisherigen Auslagerungsverbots für technische und organisatorische Teile der Flugsicherungsdienstleistungen von nationaler Bedeutung verlangt. Eine Minderheit beantragt hingegen eine entsprechende Streichung von <strong>Art. 40b Abs. 4-6</strong> und damit den Verbleib beim geltenden Recht, da sie in der Neuerung die Gefahr eines Kontrollverlustes erkennt.</p><p class="Standard_d">Einstimmig beantragt die Kommission zudem eine Ergänzung von <strong>Art. 42</strong> um einen neuen Abs. 3<sup>bis</sup>. Demnach soll das BAZL in Zusammenhang mit der Genehmigung von Sicherheitszonenplänen die Gewährung von Ausnahmen vom Sicherheitszonenplan den Landesflughäfen übertragen können.</p><p class="Standard_d">Weiter hat die Mehrheit einen Antrag auf Streichung von <strong>Art. 107c</strong> mit 16 zu 8 Stimmen abgelehnt und unterstützt damit die vom Bundesrat vorgeschlagenen Rechtsgrundlage, welche die Verwendung biometrischer Personendaten für die Zutrittskontrolle ermöglicht, sofern die entsprechende Person (nach Aufklärung ihrer Rechte) ihre ausdrückliche Einwilligung für diese Form der Überprüfung gegeben hat. Eine Minderheit beantragt aufgrund von Datenschutz- und Sicherheitsbedenken die Streichung. Eine weitere Minderheit beantragt die Streichung <strong>von Art. 107d</strong>, da ihrer Ansicht nach damit das Öffentlichkeitsprinzip unnötig eingeschränkt wird. Die KVF-N hat diese Streichung mit 15 zu 8 Stimmen abgelehnt und hält fest, dass diese Bestimmung zu einer Stärkung der Just Culture beiträgt.</p><p class="Standard_d">Des Weiteren beantragt die Kommission einstimmig, <strong>Art. 108c</strong> zu ergänzen. Damit soll im Einzelfall eine Interessenabwägung vorgenommen werden können, wenn sich im Rahmen von Sicherheitsprüfungen das Geheimhaltungsinteresse der Staatsanwaltschaft und die Sicherheitsinteressen der Luftfahrt in einem Konflikt befinden.</p><p class="Standard_d">Zudem hat die Kommission die LFG-Revision um folgende Punkte ergänzt:</p><ul><li><p class="Standard_d">Mit 16 zu 0 Stimmen bei 7 Enthaltungen beantragt die Kommission die Aufhebung von <strong>9</strong> betreffend die Zollflugplätze, da diese bereits im Rahmen des Zollgesetzes geregelt sind.</p></li><li><p class="Standard_d">Ferner beantragt die Kommission mit 15 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Zulassung von Ultraleichtflugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 600 kg zu ermöglichen (<strong> 51</strong>). Eine Minderheit lehnt dies ab.</p></li></ul><p class="Standard_d">Im Rahmen der Diskussion über die Sicherstellung der Finanzierung der Flugsicherung hat die Kommission mit 13 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung einen Antrag abgelehnt, der eine Konzessionsabgabe für konzessionierte Flugplatzbetreiber verlangt. Die KVF-N ist der Ansicht, dass bei der Frage nach der Finanzierung der Flugsicherung eine gesamtheitliche Betrachtung nötig ist. Hier in einzelnen, nicht abgestimmten Schritten vorzugehen, erachtet sie als eine nicht nachhaltige Herangehensweise. Eine Minderheit beantragt, im LFG eine Konzessionsabgabe einzufügen und damit die Finanzierungsprobleme anzugehen.</p><p class="Standard_d">Die Kommission hat die Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 15 zu 8 Stimmen angenommen, womit sie bereit für die kommende Session ist.</p><p>&nbsp;</p><h2 class="Titel_d"><strong>Auskünfte</strong></h2><p class="Auskünfte_d">Sekretariat der Kommissionen für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF)</p><p class="Auskünfte_d"><a href="mailto:kvf.ctt@parl.admin.ch">kvf.ctt@parl.admin.ch</a></p><p class="Auskünfte_d"><a href="https://www.parlament.ch/de/organe/kommissionen/sachbereichskommissionen/kommissionen-kvf">Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF)</a></p><p>&nbsp;</p>
Updated
09.04.2026 12:01

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