Tarifizierung als Grenzschutz für Tomaten und Gurken

ShortId
93.3422
Id
19933422
Updated
28.07.2023 10:29
Language
de
Title
Tarifizierung als Grenzschutz für Tomaten und Gurken
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, nach Ablauf der einjährigen Versuchsverordnung vom 30. April 1993 betreffend die Übernahme von Tomaten und Gurken den angekündigten Grundsatzentscheid in folgendem Sinn zu fällen:</p><p>1. Für Tomaten und Gurken soll an die Stelle des bisherigen Agrarschutzes im Rahmen des Dreiphasensystems ein preislicher Grenzschutz (Tarifizierung, unter Berücksichtigung der saisonalen Unterschiede) treten.</p><p>2. Der Schutz der traditionellen und naturnahen Freilandproduktion ist, soweit dies neben gezielten Deklarations- und Marketinganstrengungen (Konsumenteninformationsgesetz) der Produzenten selber erforderlich ist, über Artikel 31b des Landwirtschaftsgesetzes sicherzustellen.</p><p>Mit dieser Regelung wird der Bundesrat gebeten, den administrativen Grossaufwand des Bundes mit phasenweise täglichen und wöchentlichen Markteingriffen zu reduzieren und die Kontroverse über den Agrarschutz für diese Produkte zu entschärfen. Die guten Erfahrungen von Bund, Produzenten, Handel und Konsumenten mit der vor zwei Jahren eingeleiteten Tarifizierung des Weinimportes sollen dabei mit berücksichtigt werden.</p>
  • Tarifizierung als Grenzschutz für Tomaten und Gurken
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, nach Ablauf der einjährigen Versuchsverordnung vom 30. April 1993 betreffend die Übernahme von Tomaten und Gurken den angekündigten Grundsatzentscheid in folgendem Sinn zu fällen:</p><p>1. Für Tomaten und Gurken soll an die Stelle des bisherigen Agrarschutzes im Rahmen des Dreiphasensystems ein preislicher Grenzschutz (Tarifizierung, unter Berücksichtigung der saisonalen Unterschiede) treten.</p><p>2. Der Schutz der traditionellen und naturnahen Freilandproduktion ist, soweit dies neben gezielten Deklarations- und Marketinganstrengungen (Konsumenteninformationsgesetz) der Produzenten selber erforderlich ist, über Artikel 31b des Landwirtschaftsgesetzes sicherzustellen.</p><p>Mit dieser Regelung wird der Bundesrat gebeten, den administrativen Grossaufwand des Bundes mit phasenweise täglichen und wöchentlichen Markteingriffen zu reduzieren und die Kontroverse über den Agrarschutz für diese Produkte zu entschärfen. Die guten Erfahrungen von Bund, Produzenten, Handel und Konsumenten mit der vor zwei Jahren eingeleiteten Tarifizierung des Weinimportes sollen dabei mit berücksichtigt werden.</p>
    • Tarifizierung als Grenzschutz für Tomaten und Gurken

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