Übereinkommen des Europarates über das grenzüberschreitende Fernsehen

Details

ID
19990096
Title
Übereinkommen des Europarates über das grenzüberschreitende Fernsehen
Description
Botschaft vom 6. Dezember 1999 betreffend das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen des Europarates vom 5. Mai 1989
InitialSituation
<p>Das Übereinkommen des Europarates über das grenzüberschreitende Fernsehen ist am 5. Mai 1989 durch die Schweiz unterzeichnet worden. Es soll die Freiheit des Fernsehempfangs und der Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen in den Vertragsstaaten garantieren.</p><p>Die Europäische Union hat im Jahr 1998 ihre Fernsehrichtlinie, welche die Modalitäten der grenzüberschreitenden Verbreitung von Fernsehprogrammen innerhalb des europäischen Binnenmarktes regelt, revidiert. Diese Tatsache hat den Europarat bewogen, eine entsprechende Anpassung des Übereinkommens vorzunehmen.</p><p>Die Änderungen des Übereinkommens umfassen insbesondere folgende Aspekte:</p><table><tr><td width="20pt" valign="top"><p>- </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Der Begriff der sendenden Vertragspartei wird neu definiert.</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>- </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Die Auslagerung der Veranstaltertätigkeit in eine andere Vertragspartei zwecks Umgehung der Rechtsordnung des Ursprungslandes wird als Rechtsmissbrauch qualifiziert.</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>- </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Der Zugang der Allgemeinheit zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung soll gewährleistet werden. Die Vertragsparteien erstellen eine Liste mit schützenswerten Ereignissen.</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>- </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Reine Eigenwerbe- und Teleshoppingprogramme werden neu im Übereinkommen geregelt.</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>- </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Die Revision des Übereinkommens erfolgt neu im Rahmen eines sogenannten "Opting-out-Verfahrens".</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>- </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Die zweijährige Wartezeit für die Verbreitung von Kinofilmen am Fernsehen wird fallengelassen.</p></td></tr></table><p>Es ist vorgesehen, das Protokoll spätestens am 1. Oktober 2000 in Kraft treten zu lassen; es sei denn, ein Mitgliedstaat des Europarates erhebe dagegen einen Einwand.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 6. Dezember 1999 betreffend das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen des Europarates vom 5. Mai 1989
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesbeschluss betreffend das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen des Europarates vom 5. Mai 1989
    Resolutions
    Date Council Text
    23.03.2000 2 Beschluss gemäss Entwurf
    21.06.2000 1 Zustimmung
    23.06.2000 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    23.06.2000 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Beide Räte stimmten dem Protokoll einstimmig zu.</p>
Updated
10.04.2024 14:07

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