Verankerung standortgerechter landwirtschaftlicher Forschung
- ShortId
-
18.421
- Id
-
20180421
- Updated
-
10.04.2024 10:12
- Language
-
de
- Title
-
Verankerung standortgerechter landwirtschaftlicher Forschung
- AdditionalIndexing
-
55;36;04;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat beschlossen, die landwirtschaftliche Forschung an einem Standort zusammenzuziehen. Damit verletzt er Artikel 114 Absatz 2 LwG, welcher besagt, dass die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten auf verschiedene Landesgegenden verteilt sind. Der Bundesrat kann sich nur über Absatz 2 von Artikel 114 LwG hinwegsetzen, weil er wegen der Kann-Formulierung in Absatz 1 gar nicht verpflichtet ist, Forschungsanstalten zu betreiben. Diese parlamentarische Initiative will das ändern.</p><p>Gegen die Ein-Standort-Strategie spricht nicht nur Artikel 114 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes. Mit dem Zusammenzug der Forschungsaktivitäten auf einen Standort in der Westschweiz wird der Bund zahlreiche Spitzenforscherinnen und Spitzenforscher und mit ihnen viel Wissen und Innovation verlieren. Die Ein-Standort-Strategie widerspricht zudem Artikel 104a der Bundesverfassung. Der neue Verfassungsartikel fordert in Buchstabe b "eine standortangepasste und ressourceneffiziente Lebensmittelproduktion". Die Standortgerechtigkeit kann nur erreicht werden, wenn die Forschung die Ansprüche der verschiedenen Standorte berücksichtigt. </p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 114 (Forschungsanstalten) Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes ist zu ändern.</p><p>Statt "der Bund kann landwirtschaftliche Forschungsanstalten betreiben" soll es neu heissen: "der Bund betreibt landwirtschaftliche Forschungsanstalten".</p>
- Verankerung standortgerechter landwirtschaftlicher Forschung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat beschlossen, die landwirtschaftliche Forschung an einem Standort zusammenzuziehen. Damit verletzt er Artikel 114 Absatz 2 LwG, welcher besagt, dass die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten auf verschiedene Landesgegenden verteilt sind. Der Bundesrat kann sich nur über Absatz 2 von Artikel 114 LwG hinwegsetzen, weil er wegen der Kann-Formulierung in Absatz 1 gar nicht verpflichtet ist, Forschungsanstalten zu betreiben. Diese parlamentarische Initiative will das ändern.</p><p>Gegen die Ein-Standort-Strategie spricht nicht nur Artikel 114 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes. Mit dem Zusammenzug der Forschungsaktivitäten auf einen Standort in der Westschweiz wird der Bund zahlreiche Spitzenforscherinnen und Spitzenforscher und mit ihnen viel Wissen und Innovation verlieren. Die Ein-Standort-Strategie widerspricht zudem Artikel 104a der Bundesverfassung. Der neue Verfassungsartikel fordert in Buchstabe b "eine standortangepasste und ressourceneffiziente Lebensmittelproduktion". Die Standortgerechtigkeit kann nur erreicht werden, wenn die Forschung die Ansprüche der verschiedenen Standorte berücksichtigt. </p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 114 (Forschungsanstalten) Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes ist zu ändern.</p><p>Statt "der Bund kann landwirtschaftliche Forschungsanstalten betreiben" soll es neu heissen: "der Bund betreibt landwirtschaftliche Forschungsanstalten".</p>
- Verankerung standortgerechter landwirtschaftlicher Forschung
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Der Bundesrat hat beschlossen, die landwirtschaftliche Forschung an einem Standort zusammenzuziehen. Damit verletzt er Artikel 114 Absatz 2 LwG, welcher besagt, dass die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten auf verschiedene Landesgegenden verteilt sind. Der Bundesrat kann sich nur über Absatz 2 von Artikel 114 LwG hinwegsetzen, weil er wegen der Kann-Formulierung in Absatz 1 gar nicht verpflichtet ist, Forschungsanstalten zu betreiben. Diese parlamentarische Initiative will das ändern.</p><p>Gegen die Ein-Standort-Strategie spricht nicht nur Artikel 114 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes. Mit dem Zusammenzug der Forschungsaktivitäten auf einen Standort in der Westschweiz wird der Bund zahlreiche Spitzenforscherinnen und Spitzenforscher und mit ihnen viel Wissen und Innovation verlieren. Die Ein-Standort-Strategie widerspricht zudem Artikel 104a der Bundesverfassung. Der neue Verfassungsartikel fordert in Buchstabe b "eine standortangepasste und ressourceneffiziente Lebensmittelproduktion". Die Standortgerechtigkeit kann nur erreicht werden, wenn die Forschung die Ansprüche der verschiedenen Standorte berücksichtigt. </p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 114 (Forschungsanstalten) Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes ist zu ändern.</p><p>Statt "der Bund kann landwirtschaftliche Forschungsanstalten betreiben" soll es neu heissen: "der Bund betreibt landwirtschaftliche Forschungsanstalten".</p>
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