UVG. Leistungen wegen Grobfahrlässigkeit bei Nichtberufsunfällen

Details

ID
19940427
Title
UVG. Leistungen wegen Grobfahrlässigkeit bei Nichtberufsunfällen
Description
InitialSituation
<p>Heute bestimmt Artikel 37, Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG), dass im Fall von grobfahrlässig herbeigeführten Unfällen die Leistungen gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert werden können. Das internationale Recht - konkret das Übereinkommen 102 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und die Europäische Ordnung der sozialen Sicherheit (EOSS) - sieht vor, dass bei Unfällen oder Krankheiten, die grobfahrlässig herbeigeführt werden, die Leistungen in der Sozialversicherung nicht gekürzt werden dürfen. Lange Zeit hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) diese internationalen Bestimmungen als nicht self-executing angesehen. In einer Änderung der Rechtsprechung 1993 hat das EVG dann erkannt, dass diese Bestimmungen im Anwendungsbereich der Abkommen unmittelbare Geltung beanspruchen; sie erstrecken sich aber einzig auf die Berufsunfallversicherung. Im Bereich der Nichtberufsunfallversicherung sind die Gerichte dagegen nach wie vor verpflichtet, bei grobfahrlässig herbeigeführten Unfällen die Leistungen zu kürzen, es bleibt hier die Massgeblichkeit des Landesrechts bestehen.</p><p>Nationalrat Suter hat am 7. Oktober 1994 eine parlamentarische Initiative eingereicht, die verlangt, Artikel 37 Absatz 2 ersatzlos zu streichen. Damit soll die Gleichbehandlung von Berufs- und Nichtberufsunfällen hergestellt werden.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Resolutions
    Date Council Text
    21.12.1995 1 Folge gegeben
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Unfallversicherung
    Resolutions
    Date Council Text
    06.10.1997 1 Beschluss gemäss Entwurf der Kommission und Stellungnahme des Bundesrates.
    24.06.1998 2 Abweichung
    28.09.1998 1 Zustimmung
    09.10.1998 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    09.10.1998 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p> Der <b>Nationalrat</b> pflichtete mit 128 Stimmen einhellig und ohne weitere Diskussion dem Kompromissvorschlag seiner Kommission zu, die Berufs- und Nichtberufsunfälle gleichzustellen und die Leistungskürzungen einzig auf die Taggelder zu beschränken.</p><p>Der <b>Ständerat</b> nahm die Vorlage des Nationalrates unter Beifügung einer Übergangsbestimmung an, worauf sich der <b>Nationalrat</b> dem Ständerat anschloss.</p>
Updated
23.01.2024 21:59

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